Der Rekurs ist berechtigt.
Richtig ist, daß zwar der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2
lit c VBG nicht notwendig ein schuldhaftes Verhalten des
Vertragsbediensteten voraussetzt (Arb. 6721; Arb. 8197 = JBl 1966,
575 ua.), eine Entlassung nach § 34 Abs 2 lit c VBG aber nur dann
ausgesprochen werden darf, wenn dem Vertragsbediensteten, der seinen
Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt hat,
zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt (Arb. 9460 = JBl 1977, 604
= SozM I D 1015). Die Aufhebung des Ersturteils zur Klärung dieser
Frage war aber prozessual verfehlt: Hat das Berufungsgericht
Bedenken gegen die auf Grund eines mängelfreien - oder doch
zumindest nicht als mangelhaft gerügten - Verfahrens getroffenen
Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz, dann darf es sich seiner
Verpflichtung, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes selbst zu
überprüfen, nicht durch eine Aufhebung des Ersturteils entziehen; es
hat vielmehr nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung
und allenfalls Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner
Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine
eigene Entscheidung zu verschaffen. Bei gegenteiliger Auffassung könnte das Berufungsgericht dem Erstgericht eine bestimmte Würdigung der Beweise vorschreiben, was mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) unvereinbar wäre (EvBl 1978/194 mwN; ebenso SZ 53/124). Diese Verpflichtung gilt umso mehr für das Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchem gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG die Streitsache vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln ist (ebenso bereits 4 Ob 58/75).eigene Entscheidung zu verschaffen. Bei gegenteiliger Auffassung könnte das Berufungsgericht dem Erstgericht eine bestimmte Würdigung der Beweise vorschreiben, was mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 272, ZPO) unvereinbar wäre (EvBl 1978/194 mwN; ebenso SZ 53/124). Diese Verpflichtung gilt umso mehr für das Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG die Streitsache vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln ist (ebenso bereits 4 Ob 58/75).
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht deshalb mit einer Aufhebung des Ersturteils vorgegangen, weil die Frage, ob die Klägerin ihre unterdurchschnittlichen Arbeitsleistungen mangels entsprechender, ihr zumutbarer Bemühungen zumindest fahrlässig herbeigeführt hat, auf Grund der unterschiedlichen Aussagen der Zeugen E und F nicht verläßlich beurteilt werden könne, vielmehr eine ergänzende Vernehmung der beiden Zeugen notwendig sei. Diese Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung der ersten Instanz durften aber, wie die Klägerin im Rekurs mit Recht rügt, nicht zur Aufhebung des Ersturteils führen; das Berufungsgericht, welches in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 1983 mangels Einsprache der Parteien auch das Protokoll über die Vernehmung der beiden genannten Zeugen verlesen hat, wäre vielmehr nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen, die ihm notwendig erscheinende Ergänzung dieser Beweisaufnahmen selbst durchzuführen und sich damit die Grundlage für eine eigene Entscheidung über die Beweisrüge der Berufung zu verschaffen (siehe jetzt auch § 496 Abs 3 ZPO in der Fassung der ZVN 1983). Schon aus diesem Grund mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen werden.Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht deshalb mit einer Aufhebung des Ersturteils vorgegangen, weil die Frage, ob die Klägerin ihre unterdurchschnittlichen Arbeitsleistungen mangels entsprechender, ihr zumutbarer Bemühungen zumindest fahrlässig herbeigeführt hat, auf Grund der unterschiedlichen Aussagen der Zeugen E und F nicht verläßlich beurteilt werden könne, vielmehr eine ergänzende Vernehmung der beiden Zeugen notwendig sei. Diese Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung der ersten Instanz durften aber, wie die Klägerin im Rekurs mit Recht rügt, nicht zur Aufhebung des Ersturteils führen; das Berufungsgericht, welches in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 1983 mangels Einsprache der Parteien auch das Protokoll über die Vernehmung der beiden genannten Zeugen verlesen hat, wäre vielmehr nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen, die ihm notwendig erscheinende Ergänzung dieser Beweisaufnahmen selbst durchzuführen und sich damit die Grundlage für eine eigene Entscheidung über die Beweisrüge der Berufung zu verschaffen (siehe jetzt auch Paragraph 496, Absatz 3, ZPO in der Fassung der ZVN 1983). Schon aus diesem Grund mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen werden.
Zu den Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses, welche für den Fall einer Verneinung des Entlassungsgrundes nach § 34 Abs 2 lit c VBG Bedeutung erlangen können, ist folgendes zu bemerken:Zu den Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses, welche für den Fall einer Verneinung des Entlassungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, VBG Bedeutung erlangen können, ist folgendes zu bemerken:
Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (SZ 27/56 =
Arb. 5934 = SozM I A d 54; Arb. 8381 = ZAS 1968, 84;
Arb. 9800 = EvBl 1972/113 = SozM I A d 975; ebenso Martinek-
Schwarz, AngG 6 , 537 f. § 25 Anm. 2), kann eine Entlassung gegebenenfalls auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden, weil es dem Arbeitgeber, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat, nicht verwehrt werden kann, auf einen Teil dieses Rechtes zu verzichten und sich mit einer - kürzeren oder längeren - Lösungsfrist zufriedenzugeben; auch in diesem Fall muß aber aus dem Inhalt seiner Erklärung für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein, daß der Arbeitgeber damit einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. Letzteres trifft hier zu, läßt doch der Wortlaut des Schreibens der beklagten Partei vom 19. Mai 1982 (Beilage C) - welches der Klägerin im übrigen erst am 9. Juni 1982 und damit 5 Tage vor dem darin genannten Termin ausgehändigt worden ist - keinen Zweifel daran, daß damit nicht etwa eine Kündigung zum 14. Juni 1982, sondern eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus dem Grunde des § 34 Abs 2 lit c VBG ausgesprochen werden sollte. Die Auffassung der Klägerin, die beklagte Partei habe sich durch die Befristung ihrer Entlassungserklärung des Rechtes zur vorzeitigen Vertragsauflösung begeben, ist deshalb nicht stichhältig.Schwarz, AngG 6 , 537 f. Paragraph 25, Anmerkung 2), kann eine Entlassung gegebenenfalls auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet, also befristet ausgesprochen werden, weil es dem Arbeitgeber, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat, nicht verwehrt werden kann, auf einen Teil dieses Rechtes zu verzichten und sich mit einer - kürzeren oder längeren - Lösungsfrist zufriedenzugeben; auch in diesem Fall muß aber aus dem Inhalt seiner Erklärung für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein, daß der Arbeitgeber damit einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. Letzteres trifft hier zu, läßt doch der Wortlaut des Schreibens der beklagten Partei vom 19. Mai 1982 (Beilage C) - welches der Klägerin im übrigen erst am 9. Juni 1982 und damit 5 Tage vor dem darin genannten Termin ausgehändigt worden ist - keinen Zweifel daran, daß damit nicht etwa eine Kündigung zum 14. Juni 1982, sondern eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus dem Grunde des Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, VBG ausgesprochen werden sollte. Die Auffassung der Klägerin, die beklagte Partei habe sich durch die Befristung ihrer Entlassungserklärung des Rechtes zur vorzeitigen Vertragsauflösung begeben, ist deshalb nicht stichhältig.
Unrichtig ist die Meinung des Berufungsgerichtes, durch die Erklärung der beklagten Partei vom 19. Mai 1982 sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rücksicht darauf aufgelöst worden, ob der geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben war oder nicht: Gemäß § 30 Abs 3 Satz 2 VBG gilt eine entgegen den Vorschriften des § 34 dieses Gesetzes ausgesprochene Entlassung als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs 2 VBG begründet; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, dann ist die Entlassung rechtsunwirksam.Unrichtig ist die Meinung des Berufungsgerichtes, durch die Erklärung der beklagten Partei vom 19. Mai 1982 sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rücksicht darauf aufgelöst worden, ob der geltend gemachte Entlassungsgrund gegeben war oder nicht: Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 VBG gilt eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, dieses Gesetzes ausgesprochene Entlassung als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VBG begründet; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, dann ist die Entlassung rechtsunwirksam.
Die Umdeutung einer Entlassung in eine Kündigung ist allerdings bei
einem, wie hier, auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnis
eines Vertragsbediensteten schon deshalb ausgeschlossen, weil § 30
Abs 1 Satz 2 VBG die Vertragsauflösung durch Kündigung (§ 32 VBG)
nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zuläßt. Obgleich also
eine von der beklagten Partei ohne wichtigen Grund im Sinne des § 34
Abs 2 VBG ausgesprochene Entlassung gemäß § 30 Abs 3 VBG
rechtsunwirksam gewesen wäre, stand es aber doch der Klägerin frei,
auf die Geltendmachung dieses besonderen gesetzlichen Schutzes zu
verzichten und sich statt dessen auf die für den Fall einer
ungerechtfertigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen
Ansprüche zu beschränken (Arb. 9460 = JBl 1977, 604 = SozM I D
1015; ebenso SZ 53/120 = Arb. 9896 = EvBl 1981/74 = JBl 1982, 271
= RdA 1982, 105 ua.). Von diesem - durch einseitige
Gestaltungserklärung auszuübenden (siehe dazu Jabornegg in RdA 1982, 108 ff., insbes. 110 f.) - Wahlrecht hat die Klägerin hier dadurch Gebrauch gemacht, daß sie in ihrer schon am 15. Juli 1982 überreichten Klage nicht etwa die Feststellung des aufrechten Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses, sondern die Zahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Urlaubsentschädigung begehrt und damit die - ihrer Meinung nach rechtsunwirksame - Auflösung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert hat. Das Berufungsgericht hat daher die eingeklagten Entgeltansprüche der Klägerin für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember 1982 im Ergebnis zu Recht nach den in den Fällen des § 30 Abs 3 VBG sinngemäß anzuwendenden (§ 30 Abs 4 VBG), inhaltlich den §§ 1162 a und 1162 b ABGB entsprechenden Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des § 17 VBG beurteilt und dabei auch die Anwendbarkeit des § 1162 d ABGB zutreffend bejaht (Arb. 6328).Gestaltungserklärung auszuübenden (siehe dazu Jabornegg in RdA 1982, 108 ff., insbes. 110 f.) - Wahlrecht hat die Klägerin hier dadurch Gebrauch gemacht, daß sie in ihrer schon am 15. Juli 1982 überreichten Klage nicht etwa die Feststellung des aufrechten Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses, sondern die Zahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Urlaubsentschädigung begehrt und damit die - ihrer Meinung nach rechtsunwirksame - Auflösung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert hat. Das Berufungsgericht hat daher die eingeklagten Entgeltansprüche der Klägerin für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember 1982 im Ergebnis zu Recht nach den in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwendenden (Paragraph 30, Absatz 4, VBG), inhaltlich den Paragraphen 1162, a und 1162 b ABGB entsprechenden Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 17, VBG beurteilt und dabei auch die Anwendbarkeit des Paragraph 1162, d ABGB zutreffend bejaht (Arb. 6328).
Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann aber ein - auch nur teilweiser - Verfall der Ansprüche der Klägerin schon jetzt ausgeschlossen werden: Gemäß § 1162 d ABGB müssen Ansprüche wegen vorzeitigem Austritt oder vorzeitiger Entlassung bei sonstigem Ausschluß binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Wie sich aus § 17 Abs 3 Satz 2 VBG ergibt, werden die vertragsmäßigen Ansprüche des rechtsunwirksam entlassenen Vertragsbediensteten auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen, jeweils in dem Zeitpunkt fällig, in welchem sie bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fällig geworden wären. Auch die sechsmonatige Fallfrist des § 1162 d ABGB beginnt also nicht erst mit der Fälligkeit des letzten Teilanspruches, sondern für jeden einzelnen Teilanspruch gesondert mit dem Tag seiner Fälligkeit zu laufen (siehe dazu die Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 34 AngG: Jud. 49 neu = SZ 16/240 = Arb. 4516; Arb. 8255, 9707; EvBl 1959/319 ua; ebenso Martinek-Schwarz aaO 688 f. § 34 Anm. 7). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Entgelt für die ersten drei Monate (15. Juni bis 14. September 1982) bereits in der am 15. Juli 1982 überreichten Klage geltend gemacht und dieses Zahlungsbegehren dann zunächst am 11. November 1982 um zwei weitere Monatsentgelte (15. September bis 14. November 1982) sowie schließlich am 1. März 1983 um ein weiteres Monatsentgelt (15. November bis 14. Dezember 1982) ausgedehnt. Da zu keinem dieser Zeitpunkte die Fälligkeit der einzelnen Teilansprüche mehr als sechs Monate zurückgelegen war, muß der Verfallseinwand der beklagten Partei erfolglos bleiben. Daß aber der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlaubsG ebensowenig der Verfallsbestimmung des § 1162 d ABGB unterliegt wie der Anspruch auf Urlaubsabfindung nach § 10 UrlaubsG, folgt schon daraus, daß es sich dabei um keine Ersatzansprüche im Sinne des § 17 VBG (§ 1162 b ABGB; § 29 AngG) handelt (siehe dazu Arb. 10.141 mwN).Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann aber ein - auch nur teilweiser - Verfall der Ansprüche der Klägerin schon jetzt ausgeschlossen werden: Gemäß Paragraph 1162, d ABGB müssen Ansprüche wegen vorzeitigem Austritt oder vorzeitiger Entlassung bei sonstigem Ausschluß binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden. Wie sich aus Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 VBG ergibt, werden die vertragsmäßigen Ansprüche des rechtsunwirksam entlassenen Vertragsbediensteten auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen, jeweils in dem Zeitpunkt fällig, in welchem sie bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fällig geworden wären. Auch die sechsmonatige Fallfrist des Paragraph 1162, d ABGB beginnt also nicht erst mit der Fälligkeit des letzten Teilanspruches, sondern für jeden einzelnen Teilanspruch gesondert mit dem Tag seiner Fälligkeit zu laufen (siehe dazu die Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 34, AngG: Jud. 49 neu = SZ 16/240 = Arb. 4516; Arb. 8255, 9707; EvBl 1959/319 ua; ebenso Martinek-Schwarz aaO 688 f. Paragraph 34, Anmerkung 7). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Entgelt für die ersten drei Monate (15. Juni bis 14. September 1982) bereits in der am 15. Juli 1982 überreichten Klage geltend gemacht und dieses Zahlungsbegehren dann zunächst am 11. November 1982 um zwei weitere Monatsentgelte (15. September bis 14. November 1982) sowie schließlich am 1. März 1983 um ein weiteres Monatsentgelt (15. November bis 14. Dezember 1982) ausgedehnt. Da zu keinem dieser Zeitpunkte die Fälligkeit der einzelnen Teilansprüche mehr als sechs Monate zurückgelegen war, muß der Verfallseinwand der beklagten Partei erfolglos bleiben. Daß aber der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlaubsG ebensowenig der Verfallsbestimmung des Paragraph 1162, d ABGB unterliegt wie der Anspruch auf Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, UrlaubsG, folgt schon daraus, daß es sich dabei um keine Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 17, VBG (Paragraph 1162, b ABGB; Paragraph 29, AngG) handelt (siehe dazu Arb. 10.141 mwN).
Die Frage der Anrechnung dessen, was die Klägerin während der Zeit vom 15. September bis 14. Dezember 1982 - für die ersten drei Monate hat ja gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 VBG eine solche Einrechnung zu unterbleiben - infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wird auf Grund des - allenfalls noch zu ergänzenden - Vorbringens der beklagten Partei zu prüfen sein. Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen solcher Umstände trifft jedenfalls die beklagte Arbeitgeberin (Arb. 10.311 = RdW 1984, 179 mwN; Arb. 10.185 ua).Die Frage der Anrechnung dessen, was die Klägerin während der Zeit vom 15. September bis 14. Dezember 1982 - für die ersten drei Monate hat ja gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 VBG eine solche Einrechnung zu unterbleiben - infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wird auf Grund des - allenfalls noch zu ergänzenden - Vorbringens der beklagten Partei zu prüfen sein. Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen solcher Umstände trifft jedenfalls die beklagte Arbeitgeberin (Arb. 10.311 = RdW 1984, 179 mwN; Arb. 10.185 ua).
Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.