Rechtssatz RS0042081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042081
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach Paragraph 488, ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 504/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 504/78
Veröff: EvBl 1978/194 S 604
- 1 Ob 649/80
Entscheidungstext OGH 17.09.1980 1 Ob 649/80
Auch; Veröff: SZ 53/117
- 3 Ob 628/80
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 628/80
- 7 Ob 62/80
Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 62/80
Auch
- 5 Ob 791/80
Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 791/80
Auch; Beisatz: Es geht nicht an, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des in seiner richterlichen Beweiswürdigung freien Gerichtes erster Instanz aufhebt, weil es Bedenken gegen dessen Feststellungen hat, und das Erstgericht an seine Richtlinien zur Beweiswürdigung zu binden sucht. (T1)
- 1 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 580/81
Auch
- 7 Ob 503/81
Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 503/81
Auch
- 4 Ob 12/84
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 12/84
Beisatz: Bei gegenteiliger Auffassung könnte das Berufungsgericht dem Erstgericht eine bestimmte Würdigung der Beweise vorschreiben, was mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) unvereinbar wäre. Diese Verpflichtung gilt umso mehr für das Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. (T2)
- 1 Ob 654/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 654/86
Auch
- 2 Ob 680/86
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 680/86
Vgl auch
- 9 ObA 220/99i
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 220/99i
- 10 ObS 422/01h
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 422/01h
nur: Vermag das Berufungsgericht den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen. (T3)
- 3 Ob 235/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 235/01g
Auch; nur T3
- 6 Ob 246/09h
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 246/09h
Vgl auch
- 3 Ob 201/10w
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 201/10w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042081
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19780425_OGH0002_0040OB00504_7800000_001