Begründung:
Die Klägerin ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 24. Juni 1965 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ.* KG *, Grundbuch *, bestehend aus den Grundstücken 315/4 und 315/32. Mit dem in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Leibrentenvertrag vom 8. März 1976 (Beilage В) übertrug sie diese Liegenschaft mit dem Haus * „mit den darin befindlichen Installationen, sanitären Anlagen und eingebauten Einrichtungsgegenständen, ohne das sonstige Inventar, sonst jedoch so, wie diese Liegenschaft den Vertragsteilen in der Natur bekannt ist, und mit den gleichen Grenzen und Rechten, mit welchen Frau A* sie bisher besaß und benützte oder doch hiezu berechtigt gewesen wäre“, gegen Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von monatlich S 6.000,-- in das Eigentum des Beklagten. Nach Punkt 1. dieses Vertrages haben die veräußerten Grundstücke ein „unverbürgtes Katastralausmaß“ von zusammen 1562 m2; dazu wird in Punkt 4. ergänzend festgestellt, daß dieses Katastralausmaß „vom tatsächlichen Ausmaß vermutlich geringfügig abweicht“. Die vereinbarten Leibrentenbeträge wurden nur bis einschließlich November 1976 gezahlt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Leibrentenvertrag vom 8. März 1976 „nach wie vor rechtswirksam und aufrecht“ und der Beklagte demgemäß verpflichtet sei, der Klägerin „auch in weiterer Zukunft die vertraglich vereinbarten Leibrentenzahlungen zu erbringen“; gleichzeitig verlangt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des bis einschließlich August 1977 aufgelaufenen Leibrentenrückstandes von insgesamt S 54.000,-- samt Anhang. Der Beklagte habe am 26. November 1976 den Rücktritt vom Vertrag erklärt und zur Begründung darauf verwiesen, daß die Liegenschaft in der Natur um mehr als 100 m2 kleiner sei, als im Vertrag angegeben; schon nach dem Wortlaut des Vertrages wäre aber eine derartige Differenz von der Klägerin nicht zu vertreten.
Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Er habe die Absicht gehabt, die Liegenschaft „früher oder später an E*, welcher deutscher Staatsbürger ist, weiterzugeben“, weil bei Abschluß des Leibentenvertrages „devisenrechtliche Bestimmungen“ einer Eigentumsübertragung an den Genannten entgegengestanden seien. Im Verfahren С 10/77 des Bezirksgerichtes Rosegg verlange die Klägerin von E* die Bezahlung der zum Haus gehörigen, mit gesondertem Vertrag verkauften Fahrnisse. Da der Kauf der Liegenschaft und der Kauf der Fahrnisse eine Einheit bilden sollten, fehle es in einem der beiden Prozesse an der passiven Klagelegitimation. Im übrigen sei auch die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen, weil diese gegenüber dem Beklagten gemeinsam mit ihrem Gatten als Verkäuferin aufgetreten sei. Der dem Leibrentenvertrag zugrunde liegende, bisher nicht verbücherte Teilungsausweis des Dipl.-Ing. T* vom 4. März 1966 sei durch das neue Vermessungsgesetz und die einschlägigen wohnsiedlungsrechtlichen Bestimmungen undurchführbar geworden. Außerdem sei es in der Zwischenzeit zu „wesentlichen Verschiebungen eines öffentlichen Weges und wesentlichen Grundabtretungen in das öffentliche hohe Gut“ gekommen, so daß sich der Kaufgegenstand in keiner Weise mit dem in der Natur ausgezeigten Grundstück decke. E*, von welchem bis einschließlich November 1976 die monatlichen Leibrentenbeträge gezahlt worden seien, habe daher für den Beklagten den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei im übrigen schon deshalb abzuweisen, weil es „undurchführbar, unexequierbar und unzulässig“ sei.
In der Verhandlungstagsatzung vom 11. August 1977 (ON 6 S 28) brachte der Beklagtenvertreter ergänzend vor, die Klägerin habe von Anfang an gewußt, daß der Beklagte nur als Strohmann für E* aufgetreten sei; sie habe auch die Leibrentenbeträge von E* erhalten und sie auch akzeptiert.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Seiner Entscheidung liegen folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der von Dipl.-Ing. T* verfaßte Teilungsplan vom 4. März 1966 (Beilage D) war die Grundlage des Tauschvertrages vom 8. Juni 1968, mit welchem die Klägerin ihr Grundstück 315/33 gegen das Grundstück 315/32 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ *KG* ihres Nachbarn P* getauscht hatte (vgl Beilage C); die Liegenschaft EZ * KG * besteht seither aus den Grundstücken 315/4 und 315/32. Der genannte Teilungsplan ist daher grundbücherlich bereits vollzogen. In den Jahren 1970/71 wurde der über die Liegenschaft EZ * KG *führende öffentliche Weg 315/8 verbreitert und geringfügig verlegt. Über die dadurch entstandene Möglichkeit, daß das tatsächliche Ausmaß der Liegenschaft mit dem Katasterstand nicht übereinstimmen könnte, war der Beklagte bei Vertragsabschluß informiert; er hatte die Liegenschaft zur Gänze nach den ihm bekannten Grenzen in der Natur gekauft. Die zum Vertragsabschluß führenden Gespräche hatte auf der Seite des Beklagten E* geführt; auch ihm war die Liegenschaft in der Natur bekannt gewesen.Der von Dipl.-Ing. T* verfaßte Teilungsplan vom 4. März 1966 (Beilage D) war die Grundlage des Tauschvertrages vom 8. Juni 1968, mit welchem die Klägerin ihr Grundstück 315/33 gegen das Grundstück 315/32 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ *KG* ihres Nachbarn P* getauscht hatte vergleiche Beilage C); die Liegenschaft EZ * KG * besteht seither aus den Grundstücken 315/4 und 315/32. Der genannte Teilungsplan ist daher grundbücherlich bereits vollzogen. In den Jahren 1970/71 wurde der über die Liegenschaft EZ * KG *führende öffentliche Weg 315/8 verbreitert und geringfügig verlegt. Über die dadurch entstandene Möglichkeit, daß das tatsächliche Ausmaß der Liegenschaft mit dem Katasterstand nicht übereinstimmen könnte, war der Beklagte bei Vertragsabschluß informiert; er hatte die Liegenschaft zur Gänze nach den ihm bekannten Grenzen in der Natur gekauft. Die zum Vertragsabschluß führenden Gespräche hatte auf der Seite des Beklagten E* geführt; auch ihm war die Liegenschaft in der Natur bekannt gewesen.
Erst nach der Unterzeichnung des Vertrages erfuhr die Klägerin, daß der Beklagte die Liegenschaft an E* weiterverkaufen wollte.
Grundabtretungen an das öffentliche Gut, wie sie im Teilungsplan der Arbeitsgemeinschaft Dipl.-Ing. T* und Dipl.-Ing. Z* vom 11. November 1976 (Beilage F) vorgesehen sind, sind bisher nicht vorgenommen worden; sie werden auch von der öffentlichen Hand nicht angestrebt.
Mit Schreiben vom 26. November 1976 (Beilage G) erklärte E* „namens und im Auftrag“ des Beklagten wegen einer angeblichen Flächendifferenz von insgesamt 111 m2 den Rücktritt vom Leibrentenvertrag.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß nach dem Vertrag vom 8. März 1976 weder die Aktivlegitimation der Kläger noch die Passivlegitimation des Beklagten zweifelhaft sein könne. Inwiefern das Feststellungsbegehren der Klägerin unzulässig wäre, habe der Beklagte nicht aufgezeigt; daß es nicht zum Gegenstand einer Exekutionsführung gemacht werden könne, liege in der Natur eines solchen Urteilsbegehrens. Auch das notwendige Feststellungsinteresse sei im konkreten Fall zu bejahen, weil durch die Entscheidung des Gerichtes Klarheit über die rechtlichen Beziehungen der Parteien geschaffen werde und künftige Streitigkeiten vermieden werden könnten. Im Vertrag vom 8. März 1976 sei für das dort angeführte Katastralausmaß der Liegenschaft von 1562 m2 nicht gebürgt und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Abweichung des tatsächlichen Ausmaßes von diesem vertraglichen Ausmaß hingewiesen worden. Da der Beklagte die Liegenschaft nach den ihm bekannten Grenzen in der Natur gekauft habe, eine Veränderung dieser Grenzen zwischen der Besichtigung und der Vertragserrichtung aber nicht erwiesen sei, sei eine allfällige Abweichung des tatsächlichen Flächenausmaßes vom Katastralaumaß ohne rechtliche Bedeutung. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB komme wegen Fehlens der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen nicht in Betracht. Sofern man die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte nur Strohmann des E* war, als Einwand des Wegfalles der Geschäftsgrundlage auffasse, stehe dem die Feststellung entgegen, daß die Klägerin erst nach der Vertragsunterzeichnung von der Absicht des Beklagten erfahren hatte, die Liegenschaft an E* weiterzuverkaufen; an dieser Feststellung müsse auch der allenfalls mögliche Einwand des Scheingeschäftes scheitern. Da sohin der Rücktritt des Beklagten vom Leibrentenvertrag unwirksam, dieser Vertrag vielmehr weiterhin rechtsgültig sei, erweise sich nicht nur das Feststellungsbegehren der Klägerin, sondern auch ihr Begehren auf Zahlung der rückständigen Rentenleistungen als berechtigt.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß nach dem Vertrag vom 8. März 1976 weder die Aktivlegitimation der Kläger noch die Passivlegitimation des Beklagten zweifelhaft sein könne. Inwiefern das Feststellungsbegehren der Klägerin unzulässig wäre, habe der Beklagte nicht aufgezeigt; daß es nicht zum Gegenstand einer Exekutionsführung gemacht werden könne, liege in der Natur eines solchen Urteilsbegehrens. Auch das notwendige Feststellungsinteresse sei im konkreten Fall zu bejahen, weil durch die Entscheidung des Gerichtes Klarheit über die rechtlichen Beziehungen der Parteien geschaffen werde und künftige Streitigkeiten vermieden werden könnten. Im Vertrag vom 8. März 1976 sei für das dort angeführte Katastralausmaß der Liegenschaft von 1562 m2 nicht gebürgt und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Abweichung des tatsächlichen Ausmaßes von diesem vertraglichen Ausmaß hingewiesen worden. Da der Beklagte die Liegenschaft nach den ihm bekannten Grenzen in der Natur gekauft habe, eine Veränderung dieser Grenzen zwischen der Besichtigung und der Vertragserrichtung aber nicht erwiesen sei, sei eine allfällige Abweichung des tatsächlichen Flächenausmaßes vom Katastralaumaß ohne rechtliche Bedeutung. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums im Sinne des Paragraph 871, ABGB komme wegen Fehlens der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen nicht in Betracht. Sofern man die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte nur Strohmann des E* war, als Einwand des Wegfalles der Geschäftsgrundlage auffasse, stehe dem die Feststellung entgegen, daß die Klägerin erst nach der Vertragsunterzeichnung von der Absicht des Beklagten erfahren hatte, die Liegenschaft an E* weiterzuverkaufen; an dieser Feststellung müsse auch der allenfalls mögliche Einwand des Scheingeschäftes scheitern. Da sohin der Rücktritt des Beklagten vom Leibrentenvertrag unwirksam, dieser Vertrag vielmehr weiterhin rechtsgültig sei, erweise sich nicht nur das Feststellungsbegehren der Klägerin, sondern auch ihr Begehren auf Zahlung der rückständigen Rentenleistungen als berechtigt.
Infolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und hielt auch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich; es übernahm daher – mit einer einzigen Ausnahme, auf welche noch zurückzukommen sein wird – die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes über das Fehlen der Voraussetzungen einer Irrtumsanfechung und über die Zulässigkeit des von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehrens seien zu billigen; auch die Passivlegitimation des Beklagten müsse nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bejaht werden. Das Vorbringen des Beklagtenvertreters vom 11. August 1977, wonach die Klägerin von Anfang an gewußt habe, daß der Beklagte nur als Strohmann des E* aufgetreten war, hätte aber das Erstgericht im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO veranlassen müssen, die auf den Einwand des Scheingeschäftes oder des Umgehungsgeschäftes hinweisenden, bisher freilich unvollständigen und nicht ganz deutlichen Behauptungen des Beklagten näher zu erörtern. Das Erstgericht habe sich statt dessen darauf beschränkt, zu dem auf ein Umgehungsgeschäft hinweisenden Vorbringen des Beklagtenvertreters lediglich die Klägerin als Partei zu vernehmen, ohne vorher klargestellt zu haben, ob ein die Nichtigkeit eines solchen Umgehungsgeschäftes bewirkender Tatbestand vorliegt und ob dieser der Klägerin beim Abschluß des Leibrentenvertrages bekannt und von ihrem Vertragswillen umfaßt war. Als möglicher Beweggrund für den Abschluß eines solchen Umgehungsgeschäftes kämen insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetzes LGBl 1973/71 i.d.F. des Gesetzes LGB1 1976/84 in Betracht. Die allein auf Grund der Parteiaussage der Klägerin getroffene Feststellung, sie habe erst nach der Vertragsunterzeichnung erfahren, daß der Beklagte die Liegenschaft an E* weitergeben wollte, erscheine daher ohne vorherige Erörterung des Sachverhalts bedenklich und könne vom Berufungsgericht infolgedessen nicht übernommen werden. Da der aufgezeigte Verfahrensmangel eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere, habe das Ersturteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen werden müssen. Im fortgesetzten Verfahren werde der Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß die Parteien ein Umgehungsgeschäft abschließen wollten, daß alle Umstände dieses Geschäftes der Klägerin spätestens beim Abschluß des Leibrentenvertrages bekannt waren und daß die Klägerin trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes mit dem Vertragsabschluß einverstanden war.Infolge Berufung des Beklagten hob das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und hielt auch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich; es übernahm daher – mit einer einzigen Ausnahme, auf welche noch zurückzukommen sein wird – die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes über das Fehlen der Voraussetzungen einer Irrtumsanfechung und über die Zulässigkeit des von der Klägerin erhobenen Feststellungsbegehrens seien zu billigen; auch die Passivlegitimation des Beklagten müsse nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bejaht werden. Das Vorbringen des Beklagtenvertreters vom 11. August 1977, wonach die Klägerin von Anfang an gewußt habe, daß der Beklagte nur als Strohmann des E* aufgetreten war, hätte aber das Erstgericht im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO veranlassen müssen, die auf den Einwand des Scheingeschäftes oder des Umgehungsgeschäftes hinweisenden, bisher freilich unvollständigen und nicht ganz deutlichen Behauptungen des Beklagten näher zu erörtern. Das Erstgericht habe sich statt dessen darauf beschränkt, zu dem auf ein Umgehungsgeschäft hinweisenden Vorbringen des Beklagtenvertreters lediglich die Klägerin als Partei zu vernehmen, ohne vorher klargestellt zu haben, ob ein die Nichtigkeit eines solchen Umgehungsgeschäftes bewirkender Tatbestand vorliegt und ob dieser der Klägerin beim Abschluß des Leibrentenvertrages bekannt und von ihrem Vertragswillen umfaßt war. Als möglicher Beweggrund für den Abschluß eines solchen Umgehungsgeschäftes kämen insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetzes LGBl 1973/71 in der Fassung des Gesetzes LGB1 1976/84 in Betracht. Die allein auf Grund der Parteiaussage der Klägerin getroffene Feststellung, sie habe erst nach der Vertragsunterzeichnung erfahren, daß der Beklagte die Liegenschaft an E* weitergeben wollte, erscheine daher ohne vorherige Erörterung des Sachverhalts bedenklich und könne vom Berufungsgericht infolgedessen nicht übernommen werden. Da der aufgezeigte Verfahrensmangel eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere, habe das Ersturteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen werden müssen. Im fortgesetzten Verfahren werde der Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß die Parteien ein Umgehungsgeschäft abschließen wollten, daß alle Umstände dieses Geschäftes der Klägerin spätestens beim Abschluß des Leibrentenvertrages bekannt waren und daß die Klägerin trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes mit dem Vertragsabschluß einverstanden war.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.