Aus der Begründung:
Wer einen Makler beauftragt, ihm den Verkauf einer Liegenschaft zu vermitteln, ist grundsätzlich nicht gehindert, den Auftrag zu widerrufen, daneben noch einem weiteren Makler den gleichen Auftrag zu erteilen oder sich selbst um den Verkauf zu bemühen. § 9 Abs. Z. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. 323/1978, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern gemäß § 69 Abs. 2 GewO 1973, auf Grund dessen u. a. die Verordnung erlassen wurde und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ermächtigt war, Maßnahmen zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden festzulegen, auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (vgl. Buchmann in Rill, Gewerberecht, 383), enthält, bestimmt, daß eine dem § 8 Abs. 1 der Verordnung entsprechende Provision oder eine sonstige Vergütung auch dann vorgesehen werden könne, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustande kommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde. Der im § 9 Abs. 1 Z. 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt aber (so schon die bisherige Rechtsprechung: MietSlg. 31 606, 29 558, 23 595 u. a.) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, daß der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte. Einen solchen Sachverhalt haben aber die Vorinstanzen nicht festgestellt.Wer einen Makler beauftragt, ihm den Verkauf einer Liegenschaft zu vermitteln, ist grundsätzlich nicht gehindert, den Auftrag zu widerrufen, daneben noch einem weiteren Makler den gleichen Auftrag zu erteilen oder sich selbst um den Verkauf zu bemühen. Paragraph 9, Abs. Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, Bundesgesetzblatt 323 aus 1978,, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern gemäß Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1973, auf Grund dessen u. a. die Verordnung erlassen wurde und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ermächtigt war, Maßnahmen zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden festzulegen, auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können vergleiche Buchmann in Rill, Gewerberecht, 383), enthält, bestimmt, daß eine dem Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung entsprechende Provision oder eine sonstige Vergütung auch dann vorgesehen werden könne, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustande kommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde. Der im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt aber (so schon die bisherige Rechtsprechung: MietSlg. 31 606, 29 558, 23 595 u. a.) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, daß der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte. Einen solchen Sachverhalt haben aber die Vorinstanzen nicht festgestellt.
Im vorliegenden Fall wurde allerdings ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt; ein solcher unterscheidet sich vom gewöhnlichen Maklerauftrag dadurch, daß einerseits der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht auf bestimmte, nicht zu lange Zeit verzichtet, den Makler aber die Verpflichtung trifft, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrages einzusetzen (MietSlg. 30 623/16; SZ 48/60 u. a.; Soergel - Mormann[10], RZ 23 zu § 652 BGB; Dehner in BGB-RGRK[12], RZ 2 zu § 652 BGB). Im Fall eines Alleinvermittlungsauftrages kann gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der zitierte Verordnung eine Provision oder Vergütung auch ohne Verdienstlichkeit am Abschluß des im Vermittlungsauftrag bezeichneten Rechtsgeschäftes dann vorgesehen werden, wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist u. a. das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft allein oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt. Damit wurde die strittige Frage, ob bei Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrages die Verpflichtung zur Provisionszahlung auch dann gilt, wenn der Auftraggeber den Vertrag mit einem von ihm selbst gefundenen Interessenten zustande bringt - im Zweifel wurde ein Alleinvermittlungsauftrag schon immer dahin verstanden, daß dem Auftraggeber ein Abschluß ohne Zuziehung eines Maklers nicht verwehrt sein soll (Dehner a.a.O.; vgl. BGH BGHZ 60/55, 377) - dahin gelöst, daß die bloße Verwendung des Ausdruckes Alleinvermittlungsauftrag noch nicht ausreicht, um in einem solchen Falle eine Provisionspflicht des Auftraggebers bejahen zu können. Eine solche Verpflichtung muß vielmehr im Auftrag vorgesehen, d. h. ausdrücklich vereinbart sein (vgl. MietSlg. 30 624).Im vorliegenden Fall wurde allerdings ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt; ein solcher unterscheidet sich vom gewöhnlichen Maklerauftrag dadurch, daß einerseits der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht auf bestimmte, nicht zu lange Zeit verzichtet, den Makler aber die Verpflichtung trifft, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrages einzusetzen (MietSlg. 30 623/16; SZ 48/60 u. a.; Soergel - Mormann[10], RZ 23 zu Paragraph 652, BGB; Dehner in BGB-RGRK[12], RZ 2 zu Paragraph 652, BGB). Im Fall eines Alleinvermittlungsauftrages kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der zitierte Verordnung eine Provision oder Vergütung auch ohne Verdienstlichkeit am Abschluß des im Vermittlungsauftrag bezeichneten Rechtsgeschäftes dann vorgesehen werden, wenn der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist u. a. das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft allein oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt. Damit wurde die strittige Frage, ob bei Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrages die Verpflichtung zur Provisionszahlung auch dann gilt, wenn der Auftraggeber den Vertrag mit einem von ihm selbst gefundenen Interessenten zustande bringt - im Zweifel wurde ein Alleinvermittlungsauftrag schon immer dahin verstanden, daß dem Auftraggeber ein Abschluß ohne Zuziehung eines Maklers nicht verwehrt sein soll (Dehner a.a.O.; vergleiche BGH BGHZ 60/55, 377) - dahin gelöst, daß die bloße Verwendung des Ausdruckes Alleinvermittlungsauftrag noch nicht ausreicht, um in einem solchen Falle eine Provisionspflicht des Auftraggebers bejahen zu können. Eine solche Verpflichtung muß vielmehr im Auftrag vorgesehen, d. h. ausdrücklich vereinbart sein vergleiche MietSlg. 30 624).
Entgegen den Ausführungen im Rekurs der klagenden Partei ist daher die Rechtssache ohne Übernahme der vom Erstgericht getroffenen Feststellung durch das Berufungsgericht, dem Beklagten sei ausdrücklich erklärt worden, er müsse die Provision auch dann bezahlen, wenn er selbst verkaufe, noch nicht spruchreif.
Auch den weiteren Ausführungen, für den Fall der Bejahung eines Provisionsverpflichtung bei Vorliegen eines Selbstverkaufes handle es sich um einen vom Gesetzgeber festgesetzten Schadenersatzanspruch, der nicht gemindert werden könne, kann nicht gefolgt werden. Mit der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 sind nur die bestehenden Usancen und Honorarsätze für sämtliche Berufsangehörige verbindlich erklärt worden (Tanner in ImmZ 1978, 195 ff.). Durch die zum Schutz der Kunden erlassene Bestimmung des § 9 dieser Verordnung sollte daher keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung stellt, wenn der Auftraggeber den Abschluß des Geschäftes nicht gerade verschuldetermaßen vereitelt, die im Alleinvermittlungsauftrag enthaltene Zusicherung einer Provision für den Fall, daß während seiner Dauer ein Vertragsabschluß ohne Mitwirkung des Maklers erfolge, eine der Vertragsstrafe angenäherte Vereinbarung dar, auf die gemäß § 1336 Abs. 2 ABGB das richterliche Mäßigungsrecht angewendet werden kann (MietSlg. 30 623/16, 30 624; SZ 48/88; SZ 48/60; HS 6721; EvBl. 1969/325; SZ 39/128; JBl. 1961, 123; JBl. 1961, 89; SZ 25/90 u. a.). Eine solche Vereinbarung ist nichts anderes als die vorweggenommene Pauschalierung des befürchteten Vertrauensschadens (vgl. Koziol - Welser[5] I, 176). Eine Konventionalstrafe ist zwar nicht von Amts wegen zu mäßigen (SZ 40/37), in der Bestreitung zur Verpflichtung ihrer Bezahlung ist aber schon das Begehren auf Mäßigung enthalten (MietSlg. 30 624; RZ 1974/42; SZ 42/57).Auch den weiteren Ausführungen, für den Fall der Bejahung eines Provisionsverpflichtung bei Vorliegen eines Selbstverkaufes handle es sich um einen vom Gesetzgeber festgesetzten Schadenersatzanspruch, der nicht gemindert werden könne, kann nicht gefolgt werden. Mit der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 sind nur die bestehenden Usancen und Honorarsätze für sämtliche Berufsangehörige verbindlich erklärt worden (Tanner in ImmZ 1978, 195 ff.). Durch die zum Schutz der Kunden erlassene Bestimmung des Paragraph 9, dieser Verordnung sollte daher keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung stellt, wenn der Auftraggeber den Abschluß des Geschäftes nicht gerade verschuldetermaßen vereitelt, die im Alleinvermittlungsauftrag enthaltene Zusicherung einer Provision für den Fall, daß während seiner Dauer ein Vertragsabschluß ohne Mitwirkung des Maklers erfolge, eine der Vertragsstrafe angenäherte Vereinbarung dar, auf die gemäß Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB das richterliche Mäßigungsrecht angewendet werden kann (MietSlg. 30 623/16, 30 624; SZ 48/88; SZ 48/60; HS 6721; EvBl. 1969/325; SZ 39/128; JBl. 1961, 123; JBl. 1961, 89; SZ 25/90 u. a.). Eine solche Vereinbarung ist nichts anderes als die vorweggenommene Pauschalierung des befürchteten Vertrauensschadens vergleiche Koziol - Welser[5] römisch eins, 176). Eine Konventionalstrafe ist zwar nicht von Amts wegen zu mäßigen (SZ 40/37), in der Bestreitung zur Verpflichtung ihrer Bezahlung ist aber schon das Begehren auf Mäßigung enthalten (MietSlg. 30 624; RZ 1974/42; SZ 42/57).
Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten ist die Rechtssache aber auch nicht im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif. Wohl können nach § 8 Abs. 3 der Verordnung Provisionen nicht gefordert werden, soweit sie nicht vereinbart werden dürfen; für den Fall des Selbstabschlusses konnte aber nach § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung eine Provision gültig vereinbart werden. Ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, daß nach dem Wortlaut des Alleinvermittlungsauftrages vom 7. November 1978 Nebenabreden nur dann Gültigkeit haben, wenn sie in Schriftform errichtet und von beiden Teilen unterfertigt wurden. Ungeachtet einer solchen schriftlichen Vereinbarung steht es den Parteien frei, von der vereinbarten Schriftform jederzeit, somit auch im Falle einer gleichzeitig mit dem Vertragsabschluß getroffenen Nebenabrede, abzugehen; bei einer gleichzeitig mit dem schriftlichen Vertrag getroffenen Nebenabrede ist allerdings derjenige, der sie behauptet, beweispflichtig (Immz 1975, 138; MietSlg. 26 064 u. a.).Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beklagten ist die Rechtssache aber auch nicht im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif. Wohl können nach Paragraph 8, Absatz 3, der Verordnung Provisionen nicht gefordert werden, soweit sie nicht vereinbart werden dürfen; für den Fall des Selbstabschlusses konnte aber nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung eine Provision gültig vereinbart werden. Ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, daß nach dem Wortlaut des Alleinvermittlungsauftrages vom 7. November 1978 Nebenabreden nur dann Gültigkeit haben, wenn sie in Schriftform errichtet und von beiden Teilen unterfertigt wurden. Ungeachtet einer solchen schriftlichen Vereinbarung steht es den Parteien frei, von der vereinbarten Schriftform jederzeit, somit auch im Falle einer gleichzeitig mit dem Vertragsabschluß getroffenen Nebenabrede, abzugehen; bei einer gleichzeitig mit dem schriftlichen Vertrag getroffenen Nebenabrede ist allerdings derjenige, der sie behauptet, beweispflichtig (Immz 1975, 138; MietSlg. 26 064 u. a.).
Beide Rekurse sind im Ergebnis insoweit berechtigt, als die Frage, ob ein weiterer Kontrollbeweis aufzunehmen sei, in das Gebiet der freien Beweiswürdigung fällt. Die Unterlassung der Aufnahme solcher Beweise stellt daher nicht den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (EFSlg. 27 847; Arb. 8458; EFSlg. 8966 u. v. a., zuletzt 8 Ob 100/79; 6 Ob 669, 670/79). Ob Günter W tatsächlich mit einer Kaufinteressentin die Liegenschaft besichtigte, ist für den Grund des Anspruches jedenfalls im Hinblick auf die festgestellten weiteren Bemühungen der klagenden Partei, einen Käufer zu finden, irrelevant. Die Einvernahme des Zeugen Johann F soll nur dazu dienen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günter W zur vom Erstgericht getroffenen entscheidenden Feststellung, er habe dem Beklagten erklärt, er müsse auch dann Provision zahlen, wenn er selbst verkaufe, zu überprüfen. Hält aber das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für bedenklich, hat es gemäß § 488 ZPO selbst die Beweise in mündlicher Berufungsverhandlung zu wiederholen und allenfalls zu ergänzen (EvBl. 1978/194; Fasching IV, 184 f.).Beide Rekurse sind im Ergebnis insoweit berechtigt, als die Frage, ob ein weiterer Kontrollbeweis aufzunehmen sei, in das Gebiet der freien Beweiswürdigung fällt. Die Unterlassung der Aufnahme solcher Beweise stellt daher nicht den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (EFSlg. 27 847; Arb. 8458; EFSlg. 8966 u. v. a., zuletzt 8 Ob 100/79; 6 Ob 669, 670/79). Ob Günter W tatsächlich mit einer Kaufinteressentin die Liegenschaft besichtigte, ist für den Grund des Anspruches jedenfalls im Hinblick auf die festgestellten weiteren Bemühungen der klagenden Partei, einen Käufer zu finden, irrelevant. Die Einvernahme des Zeugen Johann F soll nur dazu dienen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günter W zur vom Erstgericht getroffenen entscheidenden Feststellung, er habe dem Beklagten erklärt, er müsse auch dann Provision zahlen, wenn er selbst verkaufe, zu überprüfen. Hält aber das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für bedenklich, hat es gemäß Paragraph 488, ZPO selbst die Beweise in mündlicher Berufungsverhandlung zu wiederholen und allenfalls zu ergänzen (EvBl. 1978/194; Fasching römisch vier, 184 f.).