Rechtssatz RS0014802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014802
Geschäftszahl
8Ob697/89 (8Ob698/89)
Entscheidungsdatum
09.03.1990
Rechtssatz
Der Betrogene kann ua den Ersatz jenes Schadens fordern, der dadurch entstand, daß er den ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Der listig veranlaßte Vertrag ist für den Betrogenen ua nachteilig, wenn er zu einer Minderung seines Vermögens führte. Eine solche Vermögensverminderung erleidet der Betrogene, wenn er auf einen Anspruch für eine Gegenleistung verzichtet hat, deren Wert dem des erloschenen Anspruches nicht entsprach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014802
Dokumentnummer
JJR_19900309_OGH0002_0080OB00697_8900000_001