Rechtssatz RS0014775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014775
Geschäftszahl
6Ob381/66; 8Ob697/89 (8Ob698/89); 10Ob59/07k; 8Ob106/17x
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Wenn sich die Irreführung nur auf einen Teil des Vertrages bezieht, kann regelmäßig nur der vom Irrtum betroffene Teil des Vertrages angefochten werden, es sei denn, dass eine Sonderung vom ganzen Vertrag dem Willen der Parteien widerspricht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 381/66
Entscheidungstext OGH 01.03.1967 6 Ob 381/66
Veröff: MietSlg 19055
- 8 Ob 697/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 697/89
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfolge der erwiesenen listigen Täuschung ist die Aufhebung des gesamten Vergleiches. Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, dies aber nur, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T1)
- 10 Ob 59/07k
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 59/07k
Vgl
- 8 Ob 106/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x
Auch; Beis wie T1 nur: Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T2)
Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvergleich. (T3)
Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T4); Veröff: SZ 2017/139
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014775
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19670301_OGH0002_0060OB00381_6600000_001