Rechtssatz RS0065463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065463
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden.Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach Paragraph 35, EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach Paragraphen 529, ff ZPO angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 165/71
Entscheidungstext OGH 07.07.1971 5 Ob 165/71
Veröff: SZ 44/111 = EvBl 1972/46 S 74
- 5 Ob 58/73
Entscheidungstext OGH 11.04.1973 5 Ob 58/73
nur: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. (T1) nur: Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden. (T2)
- 8 Ob 594/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 594/87
Beisatz: Diese für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter steht der Anfechtung der dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1988/102
- 2 Ob 529/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 529/89
Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1989,759
- 1 Ob 529/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 529/91
nur T1; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 64/55 = EvBl 1991/160 S 703 = JBl 1992,53 = ÖBA 1992,484 (Schumacher) = RdW 1991,328
- 8 Ob 7/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 7/92
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T4); Veröff: SZ 74/104
- 8 Ob 153/03p
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
Vgl auch; Beisatz: Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich. (T5); Beisatz: Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht. (T6)
- 4 Ob 128/18d
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 97/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 97/24h
Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5
- 4 Ob 174/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 4 Ob 174/24b
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065463
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19710707_OGH0002_0050OB00165_7100000_002