Begründung:
Die von der Konkursgläubigerin K***** & B***** nach dem Inhalt des Anmeldungsverzeichnis (ON 317) angemeldete Konkursforderung wurde in der Prüfungstagsatzung auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters in der Höhe von S 1,118.013,05 festgestellt, im Verteilungsentwurf und in der Schlußverteilung aber nicht berücksichtigt, weil die Gläubigerin nach Ansicht des Masseverwalters und des Konkursgerichtes in dem von ihr zur AZ 7 Cg 2860/85 des Landesgerichtes Feldkirch geschlossenen Vergleich nachträglich auf diesen Konkursteilnahmeanspruch verzichtet habe. Das Konkursgericht vertrat hiezu den Standpunkt, der nach der Forderungsfeststellung abgegebene Verzicht sei im Verteilungsverfahren nach § 130 KO von Amts wegen zu berücksichtigen, der Masseverwalter brauche daher nicht Oppositionsklage erheben.Die von der Konkursgläubigerin K***** & B***** nach dem Inhalt des Anmeldungsverzeichnis (ON 317) angemeldete Konkursforderung wurde in der Prüfungstagsatzung auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters in der Höhe von S 1,118.013,05 festgestellt, im Verteilungsentwurf und in der Schlußverteilung aber nicht berücksichtigt, weil die Gläubigerin nach Ansicht des Masseverwalters und des Konkursgerichtes in dem von ihr zur AZ 7 Cg 2860/85 des Landesgerichtes Feldkirch geschlossenen Vergleich nachträglich auf diesen Konkursteilnahmeanspruch verzichtet habe. Das Konkursgericht vertrat hiezu den Standpunkt, der nach der Forderungsfeststellung abgegebene Verzicht sei im Verteilungsverfahren nach Paragraph 130, KO von Amts wegen zu berücksichtigen, der Masseverwalter brauche daher nicht Oppositionsklage erheben.
Das Rekursgericht sprach in teilweiser Abänderung des konkursgerichtlichen Verteilungsbeschlusses aus, der auf die Fa. K***** & B*****, entfallende, laut Anmeldungsverzeichnis festgestellte, nunmehr aber strittige Forderungsbetrag sei mit der gemäß Punkt II Z 4 des angefochtenen Beschlusses entfallenden Quote gemäß § 131 KO bei Gericht zu erlegen; es trug der Rekurswerberin auf, ihren Anspruch im Rechtswege binnen 4 Wochen geltend zu machen, und erklärte, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht sprach in teilweiser Abänderung des konkursgerichtlichen Verteilungsbeschlusses aus, der auf die Fa. K***** & B*****, entfallende, laut Anmeldungsverzeichnis festgestellte, nunmehr aber strittige Forderungsbetrag sei mit der gemäß Punkt römisch zwei Ziffer 4, des angefochtenen Beschlusses entfallenden Quote gemäß Paragraph 131, KO bei Gericht zu erlegen; es trug der Rekurswerberin auf, ihren Anspruch im Rechtswege binnen 4 Wochen geltend zu machen, und erklärte, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht auf den von den Parteien im Verfahren 7 Cg 2860/85 des Landesgerichtes Feldkirch am 6. Juni 1986 geschlossenen Vergleich folgenden Inhaltes:
"Vergleich
1.) Die beklagte Partei (Fa. K***** & B*****) verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Massekonto der *****bank, ***** den Betrag von S 300.000,-- zu bezahlen.
2.) Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche - welcher Art auch immer - verglichen."
Dieser Vergleich könne in der Frage, ob er die gegenständliche Konkursforderung erfasse, nach Ansicht des Rekursgerichtes und entgegen jener des Konkursgerichtes erst nach Erforschung der Parteienabsicht ausgelegt werden, zu welchem Zwecke im Sinne des gestellten Beweisanbotes der Zeugenbeweis durchzuführen sei. Die Klärung der strittigen Frage über den Forderungsbestand bilde nicht den Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 130 KO, diese Frage stelle für den Beschluß über den Verteilungsentwurf nur eine Vorfrage dar. Zur Klärung der Frage des Erlöschens oder des Weiterbestandes einer in der Prüfungstagsatzung festgestellten Forderung der III. Klasse sei nach Ansicht des Rekursgerichtes trotz der Bestimmung des § 130 Abs. 3 KO der Rechtsweg nicht verschlossen. Dieser Entscheidung im Rechtswege könne vom Konkursgericht im Rahmen der Entscheidung über die Schlußverteilung nicht vorgegriffen werden. Hier sei dem Konkursgericht zwar darin beizupflichten, daß zumindest prima facie der Vergleich zur AZ 7 Cg 2860/85 des Landesgerichtes Feldkirch seinem objektiven Erklärungswert nach dahin auszulegen sei, daß auch die gegenständliche Konkursforderung mitverglichen wurde, soweit sie zuvor in der Prüfungstagsatzung festgestellt worden sei. Der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches werde aber nicht bloß nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien, also darnach, was sie tatsächlich gewollt hatten, bestimmt. Ein Feststellungsbegehren über den wahren Inhalt eines Vergleiches werde von der Rechtsprechung für zulässig erachtet. Die Geltendmachung des Anspruches der rekurswerbenden Partei im Rechtsweg erscheine damit nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Verteilung der Parteirollen sei davon auszugehen, daß gegen den (Weiter-) Bestand der im Anmeldungsverzeichnis festgestellten Konkursforderung der Rekurswerberin derzeit der klare Wortlaut des rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleiches spreche, die Beweislast für einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt daher die rekurswerbende Partei treffe und demgemäß ihr die Klägerrolle zuzuweisen sei.Dieser Vergleich könne in der Frage, ob er die gegenständliche Konkursforderung erfasse, nach Ansicht des Rekursgerichtes und entgegen jener des Konkursgerichtes erst nach Erforschung der Parteienabsicht ausgelegt werden, zu welchem Zwecke im Sinne des gestellten Beweisanbotes der Zeugenbeweis durchzuführen sei. Die Klärung der strittigen Frage über den Forderungsbestand bilde nicht den Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Konkursgerichtes nach Paragraph 130, KO, diese Frage stelle für den Beschluß über den Verteilungsentwurf nur eine Vorfrage dar. Zur Klärung der Frage des Erlöschens oder des Weiterbestandes einer in der Prüfungstagsatzung festgestellten Forderung der römisch drei. Klasse sei nach Ansicht des Rekursgerichtes trotz der Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 3, KO der Rechtsweg nicht verschlossen. Dieser Entscheidung im Rechtswege könne vom Konkursgericht im Rahmen der Entscheidung über die Schlußverteilung nicht vorgegriffen werden. Hier sei dem Konkursgericht zwar darin beizupflichten, daß zumindest prima facie der Vergleich zur AZ 7 Cg 2860/85 des Landesgerichtes Feldkirch seinem objektiven Erklärungswert nach dahin auszulegen sei, daß auch die gegenständliche Konkursforderung mitverglichen wurde, soweit sie zuvor in der Prüfungstagsatzung festgestellt worden sei. Der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches werde aber nicht bloß nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien, also darnach, was sie tatsächlich gewollt hatten, bestimmt. Ein Feststellungsbegehren über den wahren Inhalt eines Vergleiches werde von der Rechtsprechung für zulässig erachtet. Die Geltendmachung des Anspruches der rekurswerbenden Partei im Rechtsweg erscheine damit nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Verteilung der Parteirollen sei davon auszugehen, daß gegen den (Weiter-) Bestand der im Anmeldungsverzeichnis festgestellten Konkursforderung der Rekurswerberin derzeit der klare Wortlaut des rechtswirksamen und vollstreckbaren Vergleiches spreche, die Beweislast für einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt daher die rekurswerbende Partei treffe und demgemäß ihr die Klägerrolle zuzuweisen sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Fa. K***** & B***** mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß ihre Konkursforderung dritter Klasse mit S 1,118.013,05 bei der Verteilung berücksichtigt werde; in eventu sei dem Masseverwalter die Klägerrolle zuzuteilen und ihm die Einbringung der Klage nach § 35 EO aufzutragen. Hiezu führt die Rechtsmittelwerberin aus, eine vom Masseverwalter anerkannte und festgestellte Forderung gelte für die Zeit des aufrechten Bestandes dieses Anerkenntnisses für das Konkursverfahren als mit bindender Wirkung festgestellt. Ohne Zustimmung des Gläubigers könne das Anerkenntnis des Masseverwalters nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung zurückgenommen werden. Da die Forderungsfeststellung wie ein Urteil wirke, seien gerichtliche Vergleiche über eine festgestellte Konkursforderung unzulässig. Der gerichtliche Vergleich könne eine Einwendung des materiellen Rechtes, aber keine Prozeßeinrede begründen; er habe daher gegenüber einer Forderungsfeststellung im Konkurs keine verfahrensrechtliche Sperrwirkung. Mit der Einrede des Masseverwalters über den Verzicht auf die festgestellte Konkursforderung werde daher keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Einwendung erhoben und damit ein Tatbestand im Sinne des § 35 EO behauptet. Ob ein solcher vorliege, könne nur im Prozeßweg nach Einbringung einer Klage gemäß § 35 Abs. 2 EO beurteilt werden.Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Fa. K***** & B***** mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß ihre Konkursforderung dritter Klasse mit S 1,118.013,05 bei der Verteilung berücksichtigt werde; in eventu sei dem Masseverwalter die Klägerrolle zuzuteilen und ihm die Einbringung der Klage nach Paragraph 35, EO aufzutragen. Hiezu führt die Rechtsmittelwerberin aus, eine vom Masseverwalter anerkannte und festgestellte Forderung gelte für die Zeit des aufrechten Bestandes dieses Anerkenntnisses für das Konkursverfahren als mit bindender Wirkung festgestellt. Ohne Zustimmung des Gläubigers könne das Anerkenntnis des Masseverwalters nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung zurückgenommen werden. Da die Forderungsfeststellung wie ein Urteil wirke, seien gerichtliche Vergleiche über eine festgestellte Konkursforderung unzulässig. Der gerichtliche Vergleich könne eine Einwendung des materiellen Rechtes, aber keine Prozeßeinrede begründen; er habe daher gegenüber einer Forderungsfeststellung im Konkurs keine verfahrensrechtliche Sperrwirkung. Mit der Einrede des Masseverwalters über den Verzicht auf die festgestellte Konkursforderung werde daher keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Einwendung erhoben und damit ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 35, EO behauptet. Ob ein solcher vorliege, könne nur im Prozeßweg nach Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO beurteilt werden.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und gerechtfertigt.