Entscheidungsgründe:
Dr. Rudolf H***, über dessen Vermögen am 7.3.1984 zu Sa 9/84 des Kreisgerichtes Wels das Ausgleichsverfahren und am 5.6.1984 zu S 36/84 des Kreisgerichtes Wels der Anschlußkonkurs eröffnet wurde, war Geschäftsführer der H***-W*** Maschinenbau und Bestecke Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. Diese Gesellschaft mietete am 3.1.1984 von der Beklagten eine Begriffungsanlage und eine Waschanlage. Zur Besicherung der daraus entstehenden Ansprüche der Beklagten verpflichtete sich Dr. H*** ihr gegenüber, für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Mieters bis zu 33 % des Anschaffungswertes des Mietgegenstandes (S 1,650.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer) einzustehen. Er gab der Beklagten gegenüber am 15.12.1983 eine diesbezügliche, mit 31.12.1988 begrenzte Garantieerklärung ab, mit der er sich im wesentlichen verpflichtete, auf erste schriftliche Anforderung der Beklagten den von ihr angeforderten Betrag bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu bezahlen.
Der Kläger wurde im Konkurs über das Vermögen des Dr. H*** zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte meldete in diesem Konkursverfahren eine Forderung von S 6,418.443,14 an, die der Kläger bei der Prüfungstagsatzung am 26.7.1984 zunächst zur Gänze bestritt. Mit Schreiben vom 23.10.1984 verständigte er in der Folge den Beklagtenvertreter davon, daß er nunmehr die Forderung der Beklagten auf Grund der erwähnten Garantieerklärung des Gemeinschuldners mit S 1,980.000,-- anerkenne. Mit Schriftsatz vom 24.10.1984 zog der Kläger im Konkursverfahren die Bestreitung der von der Beklagten angemeldeten Forderung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1,980.000,-- zurück. Gleichzeitig ersuchte er das Konkursgericht um entsprechende Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses.
Im vorliegenden Rechtsstreit stellte der Kläger mit seiner am 4.6.1985 eingebrachten Klage das Begehren, die vom Gemeinschuldner abgegebene Garantieerklärung gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erkennen. Er fechte als Masseverwalter die Garantieerklärung nach allen Anfechtungsbestimmungen der KO an. Der Gemeinschuldner sei zum Zeitpunkt ihrer Abgabe zahlungsunfähig gewesen. Es handle sich bei ihr um eine unentgeltliche Verfügung. Der Gemeinschuldner habe durch die Übernahme dieser Garantie die Beklagte gegenüber den anderen Konkursgläubigern begünstigt. Es handle sich um ein typisch nachteiliges Geschäft für die übrigen Gläubiger. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit und die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners gekannt bzw. kennen müssen. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß die behaupteten Anfechtungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Im übrigen sei das Klagebegehren auch deswegen abzuweisen, weil die Forderung der Beklagten mit einem Betrag von S 1,980.000,-- vom Kläger im Rahmen des Prüfungsverfahrens ausdrücklich anerkannt worden sei und daher diesbezüglich ein Exekutionstitel vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich im wesentlichen dahin, daß der Anerkennung einer Forderung durch den Masseverwalter im Konkurs urteilsgleiche Wirkung zukomme. Mit einem solchen Anerkenntnis sei auch eine Bindungswirkung gleich einem rechtskräftigen Urteil verbunden. Das Gericht sei daher an die Feststellung des Zurechtbestehens der Forderung der Beklagten in der im Konkursverfahren vom Kläger anerkannten Höhe gebunden, zumal in der Klage keinerlei Vorbringen in Richtung eines allfälligen Vorliegens möglicher Anfechtungsgründe im Sinne des § 35 EO bzw nach den §§ 529 f ZPO enthalten sei. Auf das Vorbringen des Klägers über vorliegende Anfechtungstatbestände nach den §§ 28 ff KO sei daher nicht einzugehen, sondern die Klage abzuweisen.Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich im wesentlichen dahin, daß der Anerkennung einer Forderung durch den Masseverwalter im Konkurs urteilsgleiche Wirkung zukomme. Mit einem solchen Anerkenntnis sei auch eine Bindungswirkung gleich einem rechtskräftigen Urteil verbunden. Das Gericht sei daher an die Feststellung des Zurechtbestehens der Forderung der Beklagten in der im Konkursverfahren vom Kläger anerkannten Höhe gebunden, zumal in der Klage keinerlei Vorbringen in Richtung eines allfälligen Vorliegens möglicher Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 35, EO bzw nach den Paragraphen 529, f ZPO enthalten sei. Auf das Vorbringen des Klägers über vorliegende Anfechtungstatbestände nach den Paragraphen 28, ff KO sei daher nicht einzugehen, sondern die Klage abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, gemäß § 109 Abs 1 KO gelte eine Forderung im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden sei. Gemäß § 112 Abs 1 KO hätten daher alle Konkursgläubiger die Forderung gegen sich gelten zu lassen.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO gelte eine Forderung im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden sei. Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, KO hätten daher alle Konkursgläubiger die Forderung gegen sich gelten zu lassen.
Rechtsgrund der anerkannten Forderung sei die nunmehr strittige Garantieerklärung des Gemeinschuldners vom 15.12.1983 gewesen. Der Kläger gestehe selbst zu, daß er seine Prüfungserklärung unter Bedachtnahme auf diesen Garantievertrag abgegeben habe. Damit sei zugestanden worden, daß die Garantieerklärung des Gemeinschuldners wirksam sei. Das prozessuale Zugeständnis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses umfasse nämlich den gesamten Tatsachenkomplex, der nach Kenntnis der Person, die die entsprechende Prozeßerklärung abgebe, dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliege. Bei Anerkenntnis einer Forderung durch den Masseverwalter handle es sich um eine Prozeßerklärung.
Der Kläger bestreite nicht, daß sein im Prüfungsverfahren erklärtes Forderungsanerkenntnis nach wie vor aufrecht sei. Es bedürfe also gar keiner Erörterung, ob und allenfalls wie es beseitigt werden könne. Alle Konkursgläubiger hätten gegen sich gelten zu lassen, daß die Forderung der Beklagten aus dem strittigen Garantievertrag zu Recht bestehe. Ihnen gegenüber sei die Garantieerklärung des Gemeinschuldners wirksam.
Damit gerate die Anfechtung des Garantievertrages durch den Kläger in Konflikt mit seiner eigenen Prüfungserklärung. Auch der Erfolg einer Anfechtung könnte nämlich nur darin bestehen, daß die Garantieerklärung des Gemeinschuldners vom 15.12.1983 den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werde (§ 27 KO). Eine solche Feststellung sei nicht möglich, solange die Tatbestandswirkung eines (nicht nur dem Gemeinschuldner, sondern auch den Konkursgläubigern gegenüber) rechtsgültigen Garantievertrages bestehe.Damit gerate die Anfechtung des Garantievertrages durch den Kläger in Konflikt mit seiner eigenen Prüfungserklärung. Auch der Erfolg einer Anfechtung könnte nämlich nur darin bestehen, daß die Garantieerklärung des Gemeinschuldners vom 15.12.1983 den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werde (Paragraph 27, KO). Eine solche Feststellung sei nicht möglich, solange die Tatbestandswirkung eines (nicht nur dem Gemeinschuldner, sondern auch den Konkursgläubigern gegenüber) rechtsgültigen Garantievertrages bestehe.
Die Befristung der Anfechtungsklage durch § 43 Abs 2 KO habe mit dieser Problematik nichts zu tun. Der Kläger hätte sein Anfechtungsrecht auch dadurch geltend machen können, daß er die von der Beklagten angemeldete Forderung bestritten hätte (§ 43 Abs 1 KO). Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht, zurückzuverweisen.Die Befristung der Anfechtungsklage durch Paragraph 43, Absatz 2, KO habe mit dieser Problematik nichts zu tun. Der Kläger hätte sein Anfechtungsrecht auch dadurch geltend machen können, daß er die von der Beklagten angemeldete Forderung bestritten hätte (Paragraph 43, Absatz eins, KO). Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht, zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.