Rechtssatz RS0064463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064463
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Rechtshandlungen sind im Sinne des §§ 27 ff KO auch anfechtbar, wenn für die daraus resultierenden Ansprüche ein Exekutionstitel erworben wurde. (hier: umso weniger ist ein Urteilssurrogat im Sinne des § 61 KO ein Prozeßhindernis)Rechtshandlungen sind im Sinne des Paragraphen 27, ff KO auch anfechtbar, wenn für die daraus resultierenden Ansprüche ein Exekutionstitel erworben wurde. (hier: umso weniger ist ein Urteilssurrogat im Sinne des Paragraph 61, KO ein Prozeßhindernis)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064463
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0080OB00594_8700000_001