Aus der Begründung:
Gemäß § 102 Abs 2 KO gelten im Anschlußkonkurs die im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger als angemeldet, wenn diese Anmeldung auch die in Anspruch genommene Rangordnung enthält. Darüber hinaus haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen im Konkurs geltend zu machen (vgl Bartsch - Pollak, KO[3] Anm 7 zu § 102 KO). Die Anmeldung hat zur Folge, daß der Masseverwalter im Prüfungsverfahren eine bestimmte Erklärung über die Richtigkeit und über die Rangordnung der angemeldeten Forderung abgeben muß, Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig (§ 105 Abs 3 KO). Das Recht des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt werden und deren Stimmrecht anerkannt wird, die angemeldeten Forderungen zu bestreiten, kann hier außer Betracht bleiben. Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt (vgl SZ 23/145). Allerdings ist diese Erklärung weder unwiderruflich noch unanfechtbar. Mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, kann das Anerkenntnis jederzeit zurückgenommen werden. Ohne Zustimmung dieses Gläubigers kann das Anerkenntnis des Masseverwalters aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüber hinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden (vgl Pollak aaO Anm 18, 23 und 25 zu § 106 KO).Gemäß Paragraph 102, Absatz 2, KO gelten im Anschlußkonkurs die im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren angemeldeten Forderungen der Gläubiger als angemeldet, wenn diese Anmeldung auch die in Anspruch genommene Rangordnung enthält. Darüber hinaus haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen im Konkurs geltend zu machen vergleiche Bartsch - Pollak, KO[3] Anmerkung 7 zu Paragraph 102, KO). Die Anmeldung hat zur Folge, daß der Masseverwalter im Prüfungsverfahren eine bestimmte Erklärung über die Richtigkeit und über die Rangordnung der angemeldeten Forderung abgeben muß, Vorbehalte des Masseverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig (Paragraph 105, Absatz 3, KO). Das Recht des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt werden und deren Stimmrecht anerkannt wird, die angemeldeten Forderungen zu bestreiten, kann hier außer Betracht bleiben. Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt vergleiche SZ 23/145). Allerdings ist diese Erklärung weder unwiderruflich noch unanfechtbar. Mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, kann das Anerkenntnis jederzeit zurückgenommen werden. Ohne Zustimmung dieses Gläubigers kann das Anerkenntnis des Masseverwalters aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüber hinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach Paragraph 35, EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach Paragraphen 529, ff ZPO angefochten werden vergleiche Pollak aaO Anmerkung 18, 23 und 25 zu Paragraph 106, KO).
Diese Rechtslage wird vom Rekurswerber durchaus nicht in Abrede gestellt; er meint jedoch, daß die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 55f AO gegeben seien. Dies ist jedoch nicht der Fall.Diese Rechtslage wird vom Rekurswerber durchaus nicht in Abrede gestellt; er meint jedoch, daß die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Paragraph 55 f, AO gegeben seien. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 55f AO kann der Bestand oder die Höhe einer bestrittenen Forderung, über die keine Entscheidung nach § 44 Abs 2 und 3, § 46 Abs 4 AO vorliegt, mit bestimmten Wirkungen auf die Folgen des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches vorläufig ("... mutmaßliche Höhe ...") festgestellt werden. Abgesehen davon, daß das Gesetz eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Zwangsausgleich nicht kennt (vgl dazu im Gegensatz § 63 AO), kann hier keine Rede davon sein, daß die vom Bankhaus B im Ausgleichsverfahren, also auch im Anschlußkonkurs über das Vermögen der Irmgard St angemeldete und vom Masseverwalter anerkannte Forderung als eine bestrittene Forderung angesehen werden kann. Das Anerkenntnis des Masseverwalters hinsichtlich dieser Forderung war nämlich, da die Gläubigerin zumindest bei der Prüfungs- und Zwangsausgleichstagsatzung vom 22. 3. 1971 darüber verhandelte, nicht mehr einseitig widerruflich. In rechtlicher Erkenntnis dieser Rechtslage hat der Masseverwalter bei dieser Tagsatzung auch gar keinen Widerruf seines Anerkenntnisses erklärt, sondern nur beantragt, der Gläubigerin das Stimmrecht abzuerkennen, weil sie nachträglich, also nach Wirksamwerden seines urteilsgleichen Anerkenntnisses, auf die Geltendmachung ihrer Forderung verzichtet habe. Ihre Forderungsanmeldung sei daher gegenstandslos. Damit behauptete der Masseverwalter aber einen Tatbestand nach § 35 EO, dessen Vorliegen die Gläubigerin sogleich in Abrede stellte. Ob ein solcher Tatbestand vorliegt, kann, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, nur im Prozeßweg geklärt werden. Die entsprechende Klage hat jedoch der Masseverwalter bzw der Schuldner anzubringen. Da es sich um eine Angelegenheit des Prüfungsgeschäftes handelt, darf dem Masseverwalter weder der Konkurskommissär noch der Gläubigerausschuß den Auftrag erteilen, diesen Anspruch geltend zu machen (vgl Pollak aaO Anm 25 zu § 106 KO). Es fehlt somit die wesentliche Voraussetzung einer Entscheidung nach § 55f AO, nämlich daß eine bestrittene Forderung vorliegt. Vielmehr steht der Anspruch des Bankhauses B auf Erfüllung der Ausgleichsquote ihrer Forderung auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters hinsichtlich der von dieser Gläubigerin angemeldeten Forderung in Verbindung mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches und deren Rechtsfolgen mit urteilsgleicher Wirkung fest. Der Antrag des Masseverwalters, auszusprechen, daß die Wirkungen des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches gemäß § 156 Abs 4 KO diesfalls nicht eintreten, ist daher im Gesetz nicht begrundet.Nach Paragraph 55 f, AO kann der Bestand oder die Höhe einer bestrittenen Forderung, über die keine Entscheidung nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4, AO vorliegt, mit bestimmten Wirkungen auf die Folgen des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches vorläufig ("... mutmaßliche Höhe ...") festgestellt werden. Abgesehen davon, daß das Gesetz eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Zwangsausgleich nicht kennt vergleiche dazu im Gegensatz Paragraph 63, AO), kann hier keine Rede davon sein, daß die vom Bankhaus B im Ausgleichsverfahren, also auch im Anschlußkonkurs über das Vermögen der Irmgard St angemeldete und vom Masseverwalter anerkannte Forderung als eine bestrittene Forderung angesehen werden kann. Das Anerkenntnis des Masseverwalters hinsichtlich dieser Forderung war nämlich, da die Gläubigerin zumindest bei der Prüfungs- und Zwangsausgleichstagsatzung vom 22. 3. 1971 darüber verhandelte, nicht mehr einseitig widerruflich. In rechtlicher Erkenntnis dieser Rechtslage hat der Masseverwalter bei dieser Tagsatzung auch gar keinen Widerruf seines Anerkenntnisses erklärt, sondern nur beantragt, der Gläubigerin das Stimmrecht abzuerkennen, weil sie nachträglich, also nach Wirksamwerden seines urteilsgleichen Anerkenntnisses, auf die Geltendmachung ihrer Forderung verzichtet habe. Ihre Forderungsanmeldung sei daher gegenstandslos. Damit behauptete der Masseverwalter aber einen Tatbestand nach Paragraph 35, EO, dessen Vorliegen die Gläubigerin sogleich in Abrede stellte. Ob ein solcher Tatbestand vorliegt, kann, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, nur im Prozeßweg geklärt werden. Die entsprechende Klage hat jedoch der Masseverwalter bzw der Schuldner anzubringen. Da es sich um eine Angelegenheit des Prüfungsgeschäftes handelt, darf dem Masseverwalter weder der Konkurskommissär noch der Gläubigerausschuß den Auftrag erteilen, diesen Anspruch geltend zu machen vergleiche Pollak aaO Anmerkung 25 zu Paragraph 106, KO). Es fehlt somit die wesentliche Voraussetzung einer Entscheidung nach Paragraph 55 f, AO, nämlich daß eine bestrittene Forderung vorliegt. Vielmehr steht der Anspruch des Bankhauses B auf Erfüllung der Ausgleichsquote ihrer Forderung auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters hinsichtlich der von dieser Gläubigerin angemeldeten Forderung in Verbindung mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches und deren Rechtsfolgen mit urteilsgleicher Wirkung fest. Der Antrag des Masseverwalters, auszusprechen, daß die Wirkungen des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Paragraph 156, Absatz 4, KO diesfalls nicht eintreten, ist daher im Gesetz nicht begrundet.
Das Rekursgericht hat deshalb mit Recht diesen Antrag abgewiesen.