Rechtssatz RS0064716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064716
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens über ein Leistungsbegehren. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet aber ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 4/91
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 4/91
Veröff: EvBl 1991/86 S 382
- 8 Ob 22/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 Ob 22/94
Auch; nur: Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht. (T1); Beisatz: Es treten lediglich Kostenfolgen zugunsten des passiv bleibenden Beklagten ein. (T2)
- 8 ObA 285/01x
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
Ähnlich; Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)
- 9 ObA 50/12m
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
Vgl; Veröff: SZ 2012/107
- 4 Ob 128/18d
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064716
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_009OBA00004_9100000_001