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Rechtssatz RS0131661×

Rechtssatz RS0131661

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131661

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von Paragraphen 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iSd Paragraph 156, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz eins, S 2 KO nach Konkursaufhebung berührt die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Es besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iSd Paragraphen 14, 15, KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Eine Exekution aufgrund des „alten“ Titels ist mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 70/17s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 70/17s
    Veröff: SZ 2017/91
  • 4 Ob 128/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
    Vgl
  • 11 Os 2/26t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2026 11 Os 2/26t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131661

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20170830_OGH0002_0030OB00070_17S0000_002