Rechtssatz RS0123755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123755
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich auf Sachen und Rechte im weiteren Sinne beziehen und ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich auf Sachen und Rechte im weiteren Sinne beziehen und ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 131/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
- 1 Ob 53/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 53/12v
- 8 Ob 39/14i
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 39/14i
Auch; nur: Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. (T1)
Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören. (T2)
- 4 Ob 137/15y
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 137/15y
Auch
- 8 Ob 75/19s
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 75/19s
nur T1; Beisatz: Zweck der Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123755
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_0080OB00131_07H0000_002