Alfred Z wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Juni 1976 Eigentümer der Liegenschaft EZ 756 II KG P. Der klagenden Gemeinde wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. März 1979 zu E 1693/79 zur Hereinbringung der ihr gegen Alfred Z auf Grund des Rückstandsausweises vom 14. März 1979 zustehenden Forderung von 131 829 S und der Kosten von 3509.61 S Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Das Pfandrecht wurde in EZ 756 II KG P zu COZ 13 einverleibt. Die dem Rückstandsausweis zugrunde liegende Forderung der Klägerin betraf rückständige Getränkesteuer und Lohnsummensteuer samt Säumniszuschlägen, sohin öffentliche Abgaben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 14. Mai 1979, E 2672/79, wurde der Klägerin auf Grund ihres Rückstandsausweises vom 3. Mai 1979 zur Hereinbringung ihrer Forderung von 47 344 S samt Kosten von 1507.80 S wiederum Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Dieses Pfandrecht wurde zu COZ 16 auf der genannten Liegenschaft einverleibt. Dieser Rückstandsausweis betraf Getränkesteuer, Wasserzins, Müllabfuhrgebühr und Grundsteuer B samt Säumniszuschlägen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 21. Juni 1979, E 3251/79, wurde der Klägerin auf Grund ihres Rückstandsausweises vom 8. Juni 1979 zur Hereinbringung ihrer Forderung von 34 751 S (Erschließungsbeitrag gemäß § 19 der Tiroler Bauordnung samt Säumniszuschlag) und 1303.82 S an Kosten abermals Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der Liegenschaft EZ 756 II KG P bewilligt. Dieses Pfandrecht wurde zu COZ 17 einverleibt. In diesen drei Exekutionsverfahren war die Klägerin bereits durch ihren nunmehrigen Rechtsfreund vertreten. Vor den drei erwähnten Pfandrechten der Klägerin wurde am 21. November 1978 eine Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung mit Wirksamkeit bis einschließlich 21. November 1979 eingetragen.Alfred Z wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Juni 1976 Eigentümer der Liegenschaft EZ 756 römisch zwei KG P. Der klagenden Gemeinde wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. März 1979 zu E 1693/79 zur Hereinbringung der ihr gegen Alfred Z auf Grund des Rückstandsausweises vom 14. März 1979 zustehenden Forderung von 131 829 S und der Kosten von 3509.61 S Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Das Pfandrecht wurde in EZ 756 römisch zwei KG P zu COZ 13 einverleibt. Die dem Rückstandsausweis zugrunde liegende Forderung der Klägerin betraf rückständige Getränkesteuer und Lohnsummensteuer samt Säumniszuschlägen, sohin öffentliche Abgaben. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 14. Mai 1979, E 2672/79, wurde der Klägerin auf Grund ihres Rückstandsausweises vom 3. Mai 1979 zur Hereinbringung ihrer Forderung von 47 344 S samt Kosten von 1507.80 S wiederum Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Dieses Pfandrecht wurde zu COZ 16 auf der genannten Liegenschaft einverleibt. Dieser Rückstandsausweis betraf Getränkesteuer, Wasserzins, Müllabfuhrgebühr und Grundsteuer B samt Säumniszuschlägen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 21. Juni 1979, E 3251/79, wurde der Klägerin auf Grund ihres Rückstandsausweises vom 8. Juni 1979 zur Hereinbringung ihrer Forderung von 34 751 S (Erschließungsbeitrag gemäß Paragraph 19, der Tiroler Bauordnung samt Säumniszuschlag) und 1303.82 S an Kosten abermals Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an der Liegenschaft EZ 756 römisch zwei KG P bewilligt. Dieses Pfandrecht wurde zu COZ 17 einverleibt. In diesen drei Exekutionsverfahren war die Klägerin bereits durch ihren nunmehrigen Rechtsfreund vertreten. Vor den drei erwähnten Pfandrechten der Klägerin wurde am 21. November 1978 eine Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung mit Wirksamkeit bis einschließlich 21. November 1979 eingetragen.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juni 1979, S 79/79, wurde über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers Alfred Z der Konkurs eröffnet und Dr. A, Rechtsanwalt in Landeck, zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung wurde im Grundbuch der Liegenschaft EZ 756 II KG P angemerkt. Mit Beschluß vom 10. Juli 1979, E 3251/79-2, stellte das Bezirksgericht Landeck fest, daß das von der Klägerin mit Beschluß vom 21. Juni 1979 an der Liegenschaft erworbene Pfandrecht infolge Konkurseröffnung gemäß § 12 Abs. 1 KO erloschen ist und wieder auflebt, wenn der Konkurs gemäß § 166 KO aufgehoben wird. Dieser Beschluß wurde am 16. Juli 1979 dem Masseverwalter und dem Klagevertreter zugestellt und blieb unangefochten.Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juni 1979, S 79/79, wurde über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers Alfred Z der Konkurs eröffnet und Dr. A, Rechtsanwalt in Landeck, zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung wurde im Grundbuch der Liegenschaft EZ 756 römisch zwei KG P angemerkt. Mit Beschluß vom 10. Juli 1979, E 3251/79-2, stellte das Bezirksgericht Landeck fest, daß das von der Klägerin mit Beschluß vom 21. Juni 1979 an der Liegenschaft erworbene Pfandrecht infolge Konkurseröffnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KO erloschen ist und wieder auflebt, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, KO aufgehoben wird. Dieser Beschluß wurde am 16. Juli 1979 dem Masseverwalter und dem Klagevertreter zugestellt und blieb unangefochten.
Nach Eröffnung des Konkurses trat der beklagte Peter B zunächst persönlich als Interessent eines freihändigen Erwerbes der zur Masse gehörigen Liegenschaft EZ 756 II KG P an den Masseverwalter heran. Der Grundbuchsstand war dem Beklagten vorerst nicht bekannt. Der Masseverwalter wußte hinsichtlich der Pfandrechte der Klägerin nicht, daß sie für öffentliche Abgaben begrundet worden waren und hielt sie für anfechtbar. Den Beklagten wies er darauf hin, daß für den Fall eines Freihandverkaufes der Liegenschaften Forderungen der Klägerin aus bestehenden Zwangspfandrechten zu erwarten seien. Hierauf wandte sich der Beklagte persönlich an den Bürgermeister der Klägerin, gab sein Kaufinteresse zu verstehen und ersuchte unter Hinweis auf den Umstand, daß die Klägerin für den Fall einer raschen Wiedereröffnung des auf der Liegenschaft befindlichen Hotelbetriebes einen Vorteil hätte, die Klägerin möge auf ihre Zwangspfandrechte verzichten. Dies lehnte der Bürgermeister dem Beklagten gegenüber ausdrücklich ab und wies darauf hin, daß die Liegenschaft kridamäßig versteigert werden könne; dann stelle sich heraus, ob die Gemeinde einen Erlös erhalte. Die Spar- und Vorschußkasse L, welche als Pfandgläubigerin gleichfalls Interesse an einem Freihandverkauf hatte, beauftragte am 23. August 1979 den gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Bauwesen Ing. M mit einer Schätzung des Verkehrswertes dieser Liegenschaft. Mit schriftlichem Gutachten vom 27. August 1979 ermittelte der Sachverständige einen Verkehrswert der Liegenschaft von 4 350 000 S. Dieses Gutachten wurde dem Beklagten und dem Masseverwalter bekannt. Am 14. September 1979 erteilte der Beklagte dem öffentlichen Notar in Landeck Dr. R Auftrag zum beabsichtigten freihändigen Ankauf der Liegenschaft. Am 18. September 1979 wurde vom Substituten des Dr. R für den Beklagten ein schriftliches Kaufangebot an den Masseverwalter abgefertigt, wonach sich der Beklagte bereit erklärte, die Liegenschaft zum Preis von 5 518 000 S zu kaufen, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Pfandrechtsforderungen der Landes-Hypothekenbank Tirol und der Spar- und Vorschußkasse L entrichtet werde. Der Verkäufer müsse Gewähr bieten für die Freiheit der Liegenschaft von sämtlichen anderen Pfandrechten; es sollte dieses Angebot nur gelten, sofern die Klägerin neben anderen Gläubigern für rückständige Steuern und Beiträge keine wie immer gearteten Forderungen gegen den Beklagten erhebe. Mit diesem Angebot wollte der Beklagte bis 10. Oktober 1979 im Wort bleiben. Über Verlangen des Masseverwalters wurde diese Frist einvernehmlich 31. Oktober 1979 verlängert, wobei der Beklagte die Bedingung stellte, daß sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft bis 20. November 1979 einverleibt sein müsse. Über das Angebot des Beklagten hat der Masseverwalter dem Konkursgericht berichtet und mit dem Konkurskommissär die Aussichten einer Genehmigung erörtert. Der Konkurskommissär hat ein mehrmaliges Anbieten der Liegenschaft in Zeitungsinseraten gefordert, welchem Verlangen der Masseverwalter nachgekommen ist. Auf Grund dieser Inserate meldeten sich aber keine weiteren ernsthaften Kaufinteressenten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1979 hat der Masseverwalter den Klagevertreter vom Angebot des Beklagten und vom beabsichtigten Freihandverkauf der Liegenschaft verständigt und um Äußerung bis spätestens 15. Oktober 1979 ersucht, ob die Klägerin dem Freihandverkauf zustimme. Am 16. Oktober 1979 hat der Gemeinderat der Klägerin beschlossen, auf die Pfandrechte nicht zu verzichten. Der Klagevertreter hat hierauf dem Masseverwalter mitgeteilt, daß die Klägerin mit einer Löschung ihrer Pfandrechte nicht einverstanden ist. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Unterfertigung des nachfolgenden Kaufvertrages kam es in der Kanzlei des Dr. R zu einem zufälligen Zusammentreffen zwischen dem Beklagten und dem Bürgermeister der Klägerin, bei welchem der beabsichtigte Freihandverkauf der Liegenschaft und die Frage der Einwilligung der Klägerin zur Löschung ihrer Pfandrechte besprochen wurden. Auch bei dieser Gelegenheit erklärte der Bürgermeister für die Klägerin, auf die Pfandrechte nicht zu verzichten. Zugleich gab er zu verstehen, die Klägerin sei an einer raschen Regelung der Sache und einer raschen Wiedereröffnung des Hotelbetriebes im Hinblick auf die zu erwartenden Gemeindeabgaben interessiert.Nach Eröffnung des Konkurses trat der beklagte Peter B zunächst persönlich als Interessent eines freihändigen Erwerbes der zur Masse gehörigen Liegenschaft EZ 756 römisch zwei KG P an den Masseverwalter heran. Der Grundbuchsstand war dem Beklagten vorerst nicht bekannt. Der Masseverwalter wußte hinsichtlich der Pfandrechte der Klägerin nicht, daß sie für öffentliche Abgaben begrundet worden waren und hielt sie für anfechtbar. Den Beklagten wies er darauf hin, daß für den Fall eines Freihandverkaufes der Liegenschaften Forderungen der Klägerin aus bestehenden Zwangspfandrechten zu erwarten seien. Hierauf wandte sich der Beklagte persönlich an den Bürgermeister der Klägerin, gab sein Kaufinteresse zu verstehen und ersuchte unter Hinweis auf den Umstand, daß die Klägerin für den Fall einer raschen Wiedereröffnung des auf der Liegenschaft befindlichen Hotelbetriebes einen Vorteil hätte, die Klägerin möge auf ihre Zwangspfandrechte verzichten. Dies lehnte der Bürgermeister dem Beklagten gegenüber ausdrücklich ab und wies darauf hin, daß die Liegenschaft kridamäßig versteigert werden könne; dann stelle sich heraus, ob die Gemeinde einen Erlös erhalte. Die Spar- und Vorschußkasse L, welche als Pfandgläubigerin gleichfalls Interesse an einem Freihandverkauf hatte, beauftragte am 23. August 1979 den gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Bauwesen Ing. M mit einer Schätzung des Verkehrswertes dieser Liegenschaft. Mit schriftlichem Gutachten vom 27. August 1979 ermittelte der Sachverständige einen Verkehrswert der Liegenschaft von 4 350 000 S. Dieses Gutachten wurde dem Beklagten und dem Masseverwalter bekannt. Am 14. September 1979 erteilte der Beklagte dem öffentlichen Notar in Landeck Dr. R Auftrag zum beabsichtigten freihändigen Ankauf der Liegenschaft. Am 18. September 1979 wurde vom Substituten des Dr. R für den Beklagten ein schriftliches Kaufangebot an den Masseverwalter abgefertigt, wonach sich der Beklagte bereit erklärte, die Liegenschaft zum Preis von 5 518 000 S zu kaufen, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Pfandrechtsforderungen der Landes-Hypothekenbank Tirol und der Spar- und Vorschußkasse L entrichtet werde. Der Verkäufer müsse Gewähr bieten für die Freiheit der Liegenschaft von sämtlichen anderen Pfandrechten; es sollte dieses Angebot nur gelten, sofern die Klägerin neben anderen Gläubigern für rückständige Steuern und Beiträge keine wie immer gearteten Forderungen gegen den Beklagten erhebe. Mit diesem Angebot wollte der Beklagte bis 10. Oktober 1979 im Wort bleiben. Über Verlangen des Masseverwalters wurde diese Frist einvernehmlich 31. Oktober 1979 verlängert, wobei der Beklagte die Bedingung stellte, daß sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft bis 20. November 1979 einverleibt sein müsse. Über das Angebot des Beklagten hat der Masseverwalter dem Konkursgericht berichtet und mit dem Konkurskommissär die Aussichten einer Genehmigung erörtert. Der Konkurskommissär hat ein mehrmaliges Anbieten der Liegenschaft in Zeitungsinseraten gefordert, welchem Verlangen der Masseverwalter nachgekommen ist. Auf Grund dieser Inserate meldeten sich aber keine weiteren ernsthaften Kaufinteressenten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1979 hat der Masseverwalter den Klagevertreter vom Angebot des Beklagten und vom beabsichtigten Freihandverkauf der Liegenschaft verständigt und um Äußerung bis spätestens 15. Oktober 1979 ersucht, ob die Klägerin dem Freihandverkauf zustimme. Am 16. Oktober 1979 hat der Gemeinderat der Klägerin beschlossen, auf die Pfandrechte nicht zu verzichten. Der Klagevertreter hat hierauf dem Masseverwalter mitgeteilt, daß die Klägerin mit einer Löschung ihrer Pfandrechte nicht einverstanden ist. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Unterfertigung des nachfolgenden Kaufvertrages kam es in der Kanzlei des Dr. R zu einem zufälligen Zusammentreffen zwischen dem Beklagten und dem Bürgermeister der Klägerin, bei welchem der beabsichtigte Freihandverkauf der Liegenschaft und die Frage der Einwilligung der Klägerin zur Löschung ihrer Pfandrechte besprochen wurden. Auch bei dieser Gelegenheit erklärte der Bürgermeister für die Klägerin, auf die Pfandrechte nicht zu verzichten. Zugleich gab er zu verstehen, die Klägerin sei an einer raschen Regelung der Sache und einer raschen Wiedereröffnung des Hotelbetriebes im Hinblick auf die zu erwartenden Gemeindeabgaben interessiert.
Mittlerweile war dem Masseverwalter und dem Vertreter des Beklagten Dr. R die bis 21. November 1979 wirksame Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung bekannt geworden. Der Vertreter des Gemeinschuldners, Rechtsanwalt Dr. X, übermittelte am 12. Oktober 1979 den in seinen Händen befindlichen Ranganmerkungsbeschluß an den Masseverwalter. Der Masseverwalter und Notar Dr. R waren übereinstimmend der Ansicht, der Beklagte könne durch den beabsichtigten freihändigen Erwerb der Liegenschaft Eigentum im Rang dieser den Pfandrechten der Klägerin vorgehenden Anmerkung erlangen. Dr. R erklärt dem Beklagten hierzu, er könne die Liegenschaft frei von den Pfandrechten der Klägerin kaufen und habe diese nicht zu übernehmen. Er vertrat nämlich die Rechtsansicht, die der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nachgehenden Pfandrechte der Klägerin seien unwirksam. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1979 kaufte sodann der Beklagte vorbehaltlich der konkursgerichtlichen Genehmigung von der Konkursmasse Alfred Z, vertreten durch den Masseverwalter, die Liegenschaft EZ 756 II KG P zum Preis von 5 518 000 S, wobei als Abstattung des Kaufpreises die Übernahme der Hypothekarverbindlichkeiten gegenüber der Landes-Hypothekenbank Tirol und der Spar- und Vorschußkasse L bis zur Höhe des genannten Kaufpreises vereinbart wurde. Der Verkäufer übernahm die ausdrückliche Gewährleistung, daß außer näher angeführten Dienstbarkeiten und den dem Käufer bekannten Hypothekarverbindlichkeiten keine wie immer gearteten bücherlichen Lasten auf der Liegenschaft haften. Eine Zustimmung der Klägerin zu dieser Verwertung der Liegenschaft lag nicht vor; es war auch nicht beabsichtigt, die Pfandrechtsforderungen der Klägerin aus dem Verkaufserlös zu befriedigen. Der Masseverwalter berichtete dem Konkursgericht über den Kaufvertrag und beantragte dessen Genehmigung, wobei er den Kaufvertrag und die vorliegende Verkehrswertschätzung vorlegte. Mit Beschluß vom 8. November 1979, S 79/79-38, genehmigte der Konkurskommissär "gemäß den §§ 90, 116 KO" den mit dem Beklagten am 22. Oktober 1979 geschlossenen Kaufvertrag. Dieser Beschluß wurde der Klägerin oder ihrem Vertreter nicht zugestellt und von der Klägerin im Rahmen des Konkursverfahrens nicht angefochten.Mittlerweile war dem Masseverwalter und dem Vertreter des Beklagten Dr. R die bis 21. November 1979 wirksame Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung bekannt geworden. Der Vertreter des Gemeinschuldners, Rechtsanwalt Dr. römisch zehn, übermittelte am 12. Oktober 1979 den in seinen Händen befindlichen Ranganmerkungsbeschluß an den Masseverwalter. Der Masseverwalter und Notar Dr. R waren übereinstimmend der Ansicht, der Beklagte könne durch den beabsichtigten freihändigen Erwerb der Liegenschaft Eigentum im Rang dieser den Pfandrechten der Klägerin vorgehenden Anmerkung erlangen. Dr. R erklärt dem Beklagten hierzu, er könne die Liegenschaft frei von den Pfandrechten der Klägerin kaufen und habe diese nicht zu übernehmen. Er vertrat nämlich die Rechtsansicht, die der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nachgehenden Pfandrechte der Klägerin seien unwirksam. Mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1979 kaufte sodann der Beklagte vorbehaltlich der konkursgerichtlichen Genehmigung von der Konkursmasse Alfred Z, vertreten durch den Masseverwalter, die Liegenschaft EZ 756 römisch zwei KG P zum Preis von 5 518 000 S, wobei als Abstattung des Kaufpreises die Übernahme der Hypothekarverbindlichkeiten gegenüber der Landes-Hypothekenbank Tirol und der Spar- und Vorschußkasse L bis zur Höhe des genannten Kaufpreises vereinbart wurde. Der Verkäufer übernahm die ausdrückliche Gewährleistung, daß außer näher angeführten Dienstbarkeiten und den dem Käufer bekannten Hypothekarverbindlichkeiten keine wie immer gearteten bücherlichen Lasten auf der Liegenschaft haften. Eine Zustimmung der Klägerin zu dieser Verwertung der Liegenschaft lag nicht vor; es war auch nicht beabsichtigt, die Pfandrechtsforderungen der Klägerin aus dem Verkaufserlös zu befriedigen. Der Masseverwalter berichtete dem Konkursgericht über den Kaufvertrag und beantragte dessen Genehmigung, wobei er den Kaufvertrag und die vorliegende Verkehrswertschätzung vorlegte. Mit Beschluß vom 8. November 1979, S 79/79-38, genehmigte der Konkurskommissär "gemäß den Paragraphen 90, 116, KO" den mit dem Beklagten am 22. Oktober 1979 geschlossenen Kaufvertrag. Dieser Beschluß wurde der Klägerin oder ihrem Vertreter nicht zugestellt und von der Klägerin im Rahmen des Konkursverfahrens nicht angefochten.
Über Antrag des Beklagten, vertreten durch Dr. R, bewilligte das Bezirksgericht Landeck auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Oktober 1979, des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 1979, S 79/79, der unter GZ 2809/79 erliegenden Rangordnung vom 21. November 1978 in EZ 756 II KG P mit Beschluß vom 15. November 1979 zu TZ 3058/79 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten in der zu GZ 2809/79 angemerkten Rangordnung, die Löschung der Anmerkung der Eröffnung des Konkurses und die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte COZ 13, COZ 16, COZ 17 gemäß § 57 GBG. Dieser Beschluß wurde am 19. November 1979 vollzogen und der Klägerin am 7. Dezember 1979 direkt (und nicht etwa an ihren Vertreter, der in diesem Verfahren nicht ausgewiesen war) zugestellt. Am 11. Feber 1980 beantragte die Klägerin durch ihren Vertreter beim Bezirksgericht Landeck hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft gemäß § 63 Abs. 1 GBG die Anmerkung, daß die Löschung ihrer vorgenannten Pfandrechte streitig sei; sie wolle die Person, welche durch diese Einverleibung Rechte erworben habe, auf Löschung klagen und die Einverleibung auch dritten Personen gegenüber als ungültig bestreiten. Dieser Antrag der Klägerin wurde gleich wie ihr gegen den Beschluß vom 15. November 1979 am 11. Feber 1980 eingebrachter Rekurs am 29. Feber 1980 als verspätet zurückgewiesen. Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter der Klägerin am 11. März 1980 zugestellt und blieben unangefochten.Über Antrag des Beklagten, vertreten durch Dr. R, bewilligte das Bezirksgericht Landeck auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Oktober 1979, des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 1979, S 79/79, der unter GZ 2809/79 erliegenden Rangordnung vom 21. November 1978 in EZ 756 römisch zwei KG P mit Beschluß vom 15. November 1979 zu TZ 3058/79 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten in der zu GZ 2809/79 angemerkten Rangordnung, die Löschung der Anmerkung der Eröffnung des Konkurses und die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte COZ 13, COZ 16, COZ 17 gemäß Paragraph 57, GBG. Dieser Beschluß wurde am 19. November 1979 vollzogen und der Klägerin am 7. Dezember 1979 direkt (und nicht etwa an ihren Vertreter, der in diesem Verfahren nicht ausgewiesen war) zugestellt. Am 11. Feber 1980 beantragte die Klägerin durch ihren Vertreter beim Bezirksgericht Landeck hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft gemäß Paragraph 63, Absatz eins, GBG die Anmerkung, daß die Löschung ihrer vorgenannten Pfandrechte streitig sei; sie wolle die Person, welche durch diese Einverleibung Rechte erworben habe, auf Löschung klagen und die Einverleibung auch dritten Personen gegenüber als ungültig bestreiten. Dieser Antrag der Klägerin wurde gleich wie ihr gegen den Beschluß vom 15. November 1979 am 11. Feber 1980 eingebrachter Rekurs am 29. Feber 1980 als verspätet zurückgewiesen. Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter der Klägerin am 11. März 1980 zugestellt und blieben unangefochten.
Zum Freihandankauf dieser Liegenschaft hat sich der Beklagte deswegen entschlossen, weil ihm bekannt war, daß für den Fall einer Versteigerung der Liegenschaft mehrere ernsthafte Bieter auftreten würden; er befürchtete, daß das Meistbot den Kaufpreis übersteigen könnte. Er selbst hätte sich an einer Versteigerung gleichfalls beteiligt. Am 20. Dezember 1979 hat der Beklagte den auf der Liegenschaft befindlichen Hotelbetrieb wieder eröffnet, aus welchem er seither der Klägerin monatlich namhafte Beträge für öffentliche Abgaben bezahlt.
Das Konkursverfahren über Alfred Z wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. August 1980 gemäß § 166 Abs. 2 KO wieder aufgehoben (S 79/79-64).Das Konkursverfahren über Alfred Z wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. August 1980 gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO wieder aufgehoben (S 79/79-64).
Die Klägerin stellte das Begehren, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen ob dem Grundbuchskörper in EZ 756 II KG P in die Löschung der Eintragung der Einverleibung der Löschung der Pfandrechte COZ 13, COZ 16 und COZ 17 zur diesbezüglichen Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes ausdrücklich einzuwilligen sowie das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, ausdrücklich einzuwilligen, daß ob dem Grundbuchskörper EZ 756 II KG P zu Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes folgende Pfandrechte einverleibt werden: Im Range COZ 13: Auf Grund des Rückstandsausweises der Gemeinde P vom 14. März 1979 und des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. März 1979, E 1693/79, für die Forderung von 131 829 S und der Kosten von 3509.61 S; im Range COZ 16: Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der Gemeinde P vom 3. Mai 1979 und des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 14. Mai 1979, E 2672/79, für die Forderung von 47 344 S und der Kosten von 1507.80 S; im Range COZ 17: Auf Grund des Rückstandsausweises der Gemeinde P vom 8. Juni 1979 und des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 21. Juni 1979, E 3251/79, für die Forderung von 34 751.20 S und der Kosten von 1313.82 S; dies unbeschadet von Rechten Dritter auf Grund eines besseren Ranges. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, die gegenständlichen Zwangspfandrechte seien zugunsten der Klägerin für öffentliche Abgaben gegen den damaligen Eigentümer der Liegenschaft Alfred Z erwirkt worden. Nachdem am 26. Juni 1979 über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, habe der Masseverwalter die Liegenschaft ohne Zustimmung der Klägerin und ohne daß diese aus dem Erlös befriedigt worden sei freihändig an den Beklagten verkauft. Zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten sei antragsgemäß die Löschung der Zwangspfandrechte der klagenden Partei bewilligt worden.Die Klägerin stellte das Begehren, der Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen ob dem Grundbuchskörper in EZ 756 römisch zwei KG P in die Löschung der Eintragung der Einverleibung der Löschung der Pfandrechte COZ 13, COZ 16 und COZ 17 zur diesbezüglichen Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes ausdrücklich einzuwilligen sowie das Eventualbegehren, der Beklagte sei schuldig, ausdrücklich einzuwilligen, daß ob dem Grundbuchskörper EZ 756 römisch zwei KG P zu Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes folgende Pfandrechte einverleibt werden: Im Range COZ 13: Auf Grund des Rückstandsausweises der Gemeinde P vom 14. März 1979 und des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. März 1979, E 1693/79, für die Forderung von 131 829 S und der Kosten von 3509.61 S; im Range COZ 16: Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der Gemeinde P vom 3. Mai 1979 und des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 14. Mai 1979, E 2672/79, für die Forderung von 47 344 S und der Kosten von 1507.80 S; im Range COZ 17: Auf Grund des Rückstandsausweises der Gemeinde P vom 8. Juni 1979 und des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 21. Juni 1979, E 3251/79, für die Forderung von 34 751.20 S und der Kosten von 1313.82 S; dies unbeschadet von Rechten Dritter auf Grund eines besseren Ranges. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, die gegenständlichen Zwangspfandrechte seien zugunsten der Klägerin für öffentliche Abgaben gegen den damaligen Eigentümer der Liegenschaft Alfred Z erwirkt worden. Nachdem am 26. Juni 1979 über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, habe der Masseverwalter die Liegenschaft ohne Zustimmung der Klägerin und ohne daß diese aus dem Erlös befriedigt worden sei freihändig an den Beklagten verkauft. Zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten sei antragsgemäß die Löschung der Zwangspfandrechte der klagenden Partei bewilligt worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die freihändige Veräußerung der Liegenschaft an den Beklagten sei mit Zustimmung des Konkursgerichtes geschehen. Die Klägerin habe es unterlassen, rechtzeitig einen Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluß bezüglich der Löschung der Zwangspfandrechte zu erheben. Aber auch die Frist des § 63 GBG zur Löschungsklage sei von der Klägerin versäumt worden. Der Beklagte habe die Liegenschaft im Range einer den Zwangspfandrechten der Klägerin vorangehenden Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung erworben. Dem Beklagten sei sowohl vom Masseverwalter wie auch vom Notar Dr. R zugesichert worden, daß ein lastenfreier Erwerb möglich sei. Im übrigen hätte die Klägerin auch im Falle einer kridamäßigen Verwertung aus dem Meistbot nichts erhalten.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die freihändige Veräußerung der Liegenschaft an den Beklagten sei mit Zustimmung des Konkursgerichtes geschehen. Die Klägerin habe es unterlassen, rechtzeitig einen Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluß bezüglich der Löschung der Zwangspfandrechte zu erheben. Aber auch die Frist des Paragraph 63, GBG zur Löschungsklage sei von der Klägerin versäumt worden. Der Beklagte habe die Liegenschaft im Range einer den Zwangspfandrechten der Klägerin vorangehenden Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung erworben. Dem Beklagten sei sowohl vom Masseverwalter wie auch vom Notar Dr. R zugesichert worden, daß ein lastenfreier Erwerb möglich sei. Im übrigen hätte die Klägerin auch im Falle einer kridamäßigen Verwertung aus dem Meistbot nichts erhalten.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, hinsichtlich seiner Liegenschaft EZ 756 II KG P in die Einverleibung der Löschung der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 15. November 1879, TZ 3058/79, bewilligten und am 19. November 1979 vollzogen Einverleibung der Löschung der zu dieser Zeit zu COZ 13, COZ 16 und COZ 17 einverleibten Pfandrechte der Klägerin zur Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, unbeschadet von Rechten Dritter auf Grund eines besseren Ranges, einzuwilligen.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, hinsichtlich seiner Liegenschaft EZ 756 römisch zwei KG P in die Einverleibung der Löschung der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 15. November 1879, TZ 3058/79, bewilligten und am 19. November 1979 vollzogen Einverleibung der Löschung der zu dieser Zeit zu COZ 13, COZ 16 und COZ 17 einverleibten Pfandrechte der Klägerin zur Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, unbeschadet von Rechten Dritter auf Grund eines besseren Ranges, einzuwilligen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß Sachen, an denen ein Absonderungsrecht bestehe, ohne Zustimmung des Berechtigten nur nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verwertet werden könnten; eine andere Verwertung sei mit Genehmigung des Konkurskommissärs zulässig, wenn feststehe, daß der Absonderungsgläubiger, der dieser Verwertung nicht zugestimmt habe, aus dem Erlös voll befriedigt werden könne (§ 120 Abs. 2 KO). Bei dem vorliegenden Freihandverkauf habe weder die Klägerin als Berechtigte zugestimmt noch sei festgestanden, daß die Klägerin aus dem Verkaufserlös befriedigt werden könne. Der Freihandverkauf sei daher gesetzwidrig gewesen. Verfalle nach Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Eigentümer der Liegenschaft vor der Überreichung des Eintragungsgesuches in Konkurs, könne die Eintragung nur bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt gewesen und der Tag ihrer Ausfertigung beglaubigt sei (§ 56 Abs. 3 GBG). Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Oktober 1979 im Range der bestehenden Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung sei daher widerrechtlich erfolgt. Widerrechtlich sei aber auch die vom Beklagten zugleich beantragte und vom Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 15. November 1979 gemäß § 57 GBG bewilligte und am 19. November 1979 vollzogene Löschung der nach Überreichung des Ranganmerkungsgesuches erwirkten Zwangspfandrechte der Klägerin. Durch diese Einverleibung den Löschung ihrer Pfandrechte sei die Klägerin in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden. Sie könne daher Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes verlangen. Die Rechtzeitigkeit der Klage sei nach § 62 GBG zu beurteilen und zu bejahen. Die Klage richte sich zutreffend gegen den Beklagten, welcher durch die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte der Klägerin unmittelbar von ihrer Last befreit worden sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß Sachen, an denen ein Absonderungsrecht bestehe, ohne Zustimmung des Berechtigten nur nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verwertet werden könnten; eine andere Verwertung sei mit Genehmigung des Konkurskommissärs zulässig, wenn feststehe, daß der Absonderungsgläubiger, der dieser Verwertung nicht zugestimmt habe, aus dem Erlös voll befriedigt werden könne (Paragraph 120, Absatz 2, KO). Bei dem vorliegenden Freihandverkauf habe weder die Klägerin als Berechtigte zugestimmt noch sei festgestanden, daß die Klägerin aus dem Verkaufserlös befriedigt werden könne. Der Freihandverkauf sei daher gesetzwidrig gewesen. Verfalle nach Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Eigentümer der Liegenschaft vor der Überreichung des Eintragungsgesuches in Konkurs, könne die Eintragung nur bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt gewesen und der Tag ihrer Ausfertigung beglaubigt sei (Paragraph 56, Absatz 3, GBG). Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten auf Grund des Kaufvertrages vom 22. Oktober 1979 im Range der bestehenden Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung sei daher widerrechtlich erfolgt. Widerrechtlich sei aber auch die vom Beklagten zugleich beantragte und vom Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 15. November 1979 gemäß Paragraph 57, GBG bewilligte und am 19. November 1979 vollzogene Löschung der nach Überreichung des Ranganmerkungsgesuches erwirkten Zwangspfandrechte der Klägerin. Durch diese Einverleibung den Löschung ihrer Pfandrechte sei die Klägerin in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden. Sie könne daher Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes verlangen. Die Rechtzeitigkeit der Klage sei nach Paragraph 62, GBG zu beurteilen und zu bejahen. Die Klage richte sich zutreffend gegen den Beklagten, welcher durch die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte der Klägerin unmittelbar von ihrer Last befreit worden sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren (Haupt- und Eventualbegehren) ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es erkannt habe, 2000 S übersteige. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klägerin die Klagefrist nicht versäumt habe. Wenn nämlich die Löschungsklage gegen eine Person gerichtet sei; die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt werde, Rechte erworben habe oder von einer Last befreit worden sei, bestimme sich die Dauer des Klagerechtes nach der zivilrechtlichen Bestimmung über die Verjährung (§ 62 GBG). Der Beklagte sei unmittelbar durch die den Gegenstand der Löschungsklage bildende Einverleibung der Löschung der Pfandrechte von einer Last befreit worden und nicht etwa mittelbar und als Rechtsnachfolger in den Genuß dieses Vorteils gekommen. Die nur etwas mehr als ein Jahr nach der bekämpften Einverleibung eingebrachte Löschungsklage sei daher rechtzeitig. Ihrer Zulässigkeit stehe auch die Unterlassung einer Anfechtung des Grundbuchsbeschlusses nicht im Wege. Die Pfandrechte der Klägerin seien zugunsten von Abgabenforderungen begrundet und daher durch die Konkurseröffnung nicht berührt worden (§ 12 Abs. 1 KO). Die Frage, ob die freihändige Veräußerung der Liegenschaft im Hinblick auf die Bestimmung des § 120 Abs. 6 KO unzulässig gewesen sei, könne auf sich beruhen, weil auch ein unzulässiger Freihandverkauf dann gültig sei, wenn er vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkurskommissärs durchgeführt werde. Beschlüsse im Konkursverfahren würden schon vor ihrer Rechtskraft rechtswirksam. Die Nichtzustellung des Genehmigungsbeschlusses an die Klägerin könne daher an der Rechtswirksamkeit der dem Masseverwalter erteilten Ermächtigung zum Freihandverkauf und damit an dessen Gültigkeit nichts ändern. Die Beschränkung des § 56 Abs. 3 erster Satz GBG beziehe sich nur auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und habe den Schutz der Konkursmasse zum Ziel. Auf Grundbuchseintragungen auf Grund von Rechtshandlungen des Masseverwalters, der als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners auch grundbücherliche Verfügungen mit voller Wirksamkeit für diesen vornehmen könne, sei diese Bestimmung aber nicht anzuwenden. Der Masseverwalter habe daher mit Genehmigung des Konkurskommissärs den Freihandverkauf wirksam unter Ausnutzung des Ranganmerkungsbescheides durchführen können. Auf Ansuchen des Masseverwalters sei daher gemäß § 57 Abs. 1 GBG die Löschung der der Ranganmerkung im Range nachfolgenden Pfandrechte der Klägerin zu verfügen gewesen. Diese Löschung sei somit rechtens und keineswegs ungültig erfolgt; sie biete keinen Angriffspunkt für ein Begehren nach § 61 Abs. 1 GBG.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren (Haupt- und Eventualbegehren) ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es erkannt habe, 2000 S übersteige. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klägerin die Klagefrist nicht versäumt habe. Wenn nämlich die Löschungsklage gegen eine Person gerichtet sei; die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung geklagt werde, Rechte erworben habe oder von einer Last befreit worden sei, bestimme sich die Dauer des Klagerechtes nach der zivilrechtlichen Bestimmung über die Verjährung (Paragraph 62, GBG). Der Beklagte sei unmittelbar durch die den Gegenstand der Löschungsklage bildende Einverleibung der Löschung der Pfandrechte von einer Last befreit worden und nicht etwa mittelbar und als Rechtsnachfolger in den Genuß dieses Vorteils gekommen. Die nur etwas mehr als ein Jahr nach der bekämpften Einverleibung eingebrachte Löschungsklage sei daher rechtzeitig. Ihrer Zulässigkeit stehe auch die Unterlassung einer Anfechtung des Grundbuchsbeschlusses nicht im Wege. Die Pfandrechte der Klägerin seien zugunsten von Abgabenforderungen begrundet und daher durch die Konkurseröffnung nicht berührt worden (Paragraph 12, Absatz eins, KO). Die Frage, ob die freihändige Veräußerung der Liegenschaft im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 6, KO unzulässig gewesen sei, könne auf sich beruhen, weil auch ein unzulässiger Freihandverkauf dann gültig sei, wenn er vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkurskommissärs durchgeführt werde. Beschlüsse im Konkursverfahren würden schon vor ihrer Rechtskraft rechtswirksam. Die Nichtzustellung des Genehmigungsbeschlusses an die Klägerin könne daher an der Rechtswirksamkeit der dem Masseverwalter erteilten Ermächtigung zum Freihandverkauf und damit an dessen Gültigkeit nichts ändern. Die Beschränkung des Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz GBG beziehe sich nur auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und habe den Schutz der Konkursmasse zum Ziel. Auf Grundbuchseintragungen auf Grund von Rechtshandlungen des Masseverwalters, der als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners auch grundbücherliche Verfügungen mit voller Wirksamkeit für diesen vornehmen könne, sei diese Bestimmung aber nicht anzuwenden. Der Masseverwalter habe daher mit Genehmigung des Konkurskommissärs den Freihandverkauf wirksam unter Ausnutzung des Ranganmerkungsbescheides durchführen können. Auf Ansuchen des Masseverwalters sei daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG die Löschung der der Ranganmerkung im Range nachfolgenden Pfandrechte der Klägerin zu verfügen gewesen. Diese Löschung sei somit rechtens und keineswegs ungültig erfolgt; sie biete keinen Angriffspunkt für ein Begehren nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.