Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß auch beim Vorbehaltskauf § 21 KO zur Anwendung gelangt. Beim Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hat der Vorbehaltseigentümer die ihm aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung so lange nicht vollständig erbracht, als der Übernehmer nicht Eigentümer wurde. Das Eigentum erlangt der Vorbehaltskäufer erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Der Übernehmer hingegen hat nicht erfüllt, solange er nicht den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Daher steht dem Masseverwalter, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Klang[2] II 313 letzter Abs, 314; Lehmann, Komm z österr KO, AO und AnfO I 142) ausgesprochen hat (JBl 1953, 630; EvBl 1959/100; SZ 39/147 u a), die Wahl frei, ob er vom Vertrag zurücktreten oder ihn aufrechterhalten will.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß auch beim Vorbehaltskauf Paragraph 21, KO zur Anwendung gelangt. Beim Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hat der Vorbehaltseigentümer die ihm aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung so lange nicht vollständig erbracht, als der Übernehmer nicht Eigentümer wurde. Das Eigentum erlangt der Vorbehaltskäufer erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Der Übernehmer hingegen hat nicht erfüllt, solange er nicht den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Daher steht dem Masseverwalter, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Klang[2] römisch zwei 313 letzter Abs, 314; Lehmann, Komm z österr KO, AO und AnfO römisch eins 142) ausgesprochen hat (JBl 1953, 630; EvBl 1959/100; SZ 39/147 u a), die Wahl frei, ob er vom Vertrag zurücktreten oder ihn aufrechterhalten will.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkursmasseverwalter Dr Hans M mit Schreiben v 29. Jänner 1969, daß er hinsichtlich des Erstbeklagten gem § 21 KO vom Vertrag zurücktrete. Auf Grund dieser Erklärung er gibt sich aber entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers noch nicht, daß sie mit Zustimmung oder Genehmigung des Konkurskommissärs erfolgt ist.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkursmasseverwalter Dr Hans M mit Schreiben v 29. Jänner 1969, daß er hinsichtlich des Erstbeklagten gem Paragraph 21, KO vom Vertrag zurücktrete. Auf Grund dieser Erklärung er gibt sich aber entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers noch nicht, daß sie mit Zustimmung oder Genehmigung des Konkurskommissärs erfolgt ist.
Nach § 83 Abs 1 KO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten, außer in den Fällen der §§ 116 und 117 KO befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Nach § 116 Z 4 KO bedarf die Entscheidung über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 200.000 S handelt. Dazu zählt auch, wie im vorliegenden Fall, der Rücktritt von einem Kaufvertrag, bei dem der Kaufpreis für den Sattelkraftwagen samt Sattelauflieger 320.000 S beträgt. Diese Genehmigung ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird (Bartsch - Pollak, KO[3] I 404 Anm 14;Nach Paragraph 83, Absatz eins, KO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten, außer in den Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Nach Paragraph 116, Ziffer 4, KO bedarf die Entscheidung über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 200.000 S handelt. Dazu zählt auch, wie im vorliegenden Fall, der Rücktritt von einem Kaufvertrag, bei dem der Kaufpreis für den Sattelkraftwagen samt Sattelauflieger 320.000 S beträgt. Diese Genehmigung ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird (Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins 404 Anmerkung 14;
Rintelen, HdB des Österr Konkurs- und Ausgleichsrechts 70; SZ 28/72;
8 Ob 180, 181/69).
Allein im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten wurde ein Gläubigerausschuß nicht bestellt. Nach § 90 KO hatte daher der Konkurskommissär, solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde, die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen.Allein im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten wurde ein Gläubigerausschuß nicht bestellt. Nach Paragraph 90, KO hatte daher der Konkurskommissär, solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde, die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen.
Es trifft zu, daß bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters der andere Teil prüfen muß, ob sie unter die Beschränkungen des § 116 KO fallen, somit ob, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO[3] I 405 Anm 14; Lehmann, Komm I 533) ausgesprochen hat (SZ 28/72; 8 Ob 180, 181/69), ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach § 83 Abs 2 KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde vorliegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung der Konkursorgane, dann erzeugen die Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin nicht die beabsichtigten Wirkungen.Es trifft zu, daß bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters der andere Teil prüfen muß, ob sie unter die Beschränkungen des Paragraph 116, KO fallen, somit ob, wie der OGH in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins 405 Anmerkung 14; Lehmann, Komm römisch eins 533) ausgesprochen hat (SZ 28/72; 8 Ob 180, 181/69), ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach Paragraph 83, Absatz 2, KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde vorliegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung der Konkursorgane, dann erzeugen die Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin nicht die beabsichtigten Wirkungen.
Die Rekurswerber bringen vor, daß die Abgabe der Rücktrittserklärung durch den Konkursmasseverwalter gegenüber der Klägerin zwischen dem Masseverwalter und dem Konkurskommissär besprochen und vom Konkurskommissär mündlich genehmigt worden sei. Für die Annahme, daß die Zustimmung des Konkurskommissärs in einem schriftlich auszufertigenden Beschluß erfolgen müsse, biete die KO keinen Anhaltspunkt.
Dazu ist zu sagen, daß nach § 172 KO, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO und der JN sinngemäß anzuwenden sind. Nach § 427 Abs 1 ZPO sind außerhalb von Tagsatzungen gefaßte Beschlüsse schriftlich auszufertigen und allenfalls den Parteien durch Zustellung der Ausfertigung bekanntzugeben. Die Erlassung mündlicher Verfügungen, Anordnungen oder Beschlüsse ohne deren schriftliche Beurkundung ist weder in der KO noch in der ZPO vorgesehen. Dazu kommt, daß § 83 Abs 2 KO für den Fall, daß der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung bedarf, die Ausfertigung einer Ermächtigungsurkunde anordnet. Da weder ein Genehmigungsbeschluß noch eine Ermächtigungsurkunde vorgelegt wurden und auch nicht im Konkursakt in Urschrift enthalten sind (der Konkursakt enthält lediglich einen Bericht des Masseverwalters v 29. Jänner 1969, daß der Masseverwalter vom Kaufvertrag zurücktrat), so sind die mit der Rücktrittserklärung beabsichtigten Rechtswirkungen nicht eingetreten.Dazu ist zu sagen, daß nach Paragraph 172, KO, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO und der JN sinngemäß anzuwenden sind. Nach Paragraph 427, Absatz eins, ZPO sind außerhalb von Tagsatzungen gefaßte Beschlüsse schriftlich auszufertigen und allenfalls den Parteien durch Zustellung der Ausfertigung bekanntzugeben. Die Erlassung mündlicher Verfügungen, Anordnungen oder Beschlüsse ohne deren schriftliche Beurkundung ist weder in der KO noch in der ZPO vorgesehen. Dazu kommt, daß Paragraph 83, Absatz 2, KO für den Fall, daß der Masseverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung bedarf, die Ausfertigung einer Ermächtigungsurkunde anordnet. Da weder ein Genehmigungsbeschluß noch eine Ermächtigungsurkunde vorgelegt wurden und auch nicht im Konkursakt in Urschrift enthalten sind (der Konkursakt enthält lediglich einen Bericht des Masseverwalters v 29. Jänner 1969, daß der Masseverwalter vom Kaufvertrag zurücktrat), so sind die mit der Rücktrittserklärung beabsichtigten Rechtswirkungen nicht eingetreten.
Frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß, falls eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht oder nicht wirksam erfolgte, das vom Gemeinschuldner geschlossene Rechtsgeschäft aufrecht bleibt. Es kann nach der Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen das Rechtsgeschäft nach dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO[3] I 128 Anm 30) und der Rechtsprechung (EvBl 1958/337; EvBl 1959/42) mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, daß die Klägerin mangels einer wirksamen Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach der mit Beschluß des KG St Pölten vom 11. März 1969 (bestätigt mit Beschluß des OLG Wien vom 15. April 1969) erfolgten Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten die Zahlung des fälligen Kaufpreises verlangen kann.Frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß, falls eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht oder nicht wirksam erfolgte, das vom Gemeinschuldner geschlossene Rechtsgeschäft aufrecht bleibt. Es kann nach der Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen das Rechtsgeschäft nach dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO[3] römisch eins 128 Anmerkung 30) und der Rechtsprechung (EvBl 1958/337; EvBl 1959/42) mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, daß die Klägerin mangels einer wirksamen Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach der mit Beschluß des KG St Pölten vom 11. März 1969 (bestätigt mit Beschluß des OLG Wien vom 15. April 1969) erfolgten Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten die Zahlung des fälligen Kaufpreises verlangen kann.
Dem Gericht zweiter Instanz ist beizupflichten, daß in der Klage wechselrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, so daß primär zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Grund eines Wechsels zu recht besteht. Der Anspruch wird aus einem blanko gegebenen Deckungswechsel abgeleitet. Das Wesen des Deckungswechsels besteht in der Sicherstellung von noch ungewissen Ansprüchen oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit. Eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten entsteht nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden ist. Der Einwand, den Wechsel nur zur Deckung allfälliger Ansprüche hingegeben zu haben, ist unter den Kontrahenten zulässig. Im Rechtsstreit zwischen den Parteien des Grundgeschäfts obliegt dem Kläger der Beweis, daß und mit welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden ist (Kapfer, Hd-Komm zu WG 93 f; Kapfer, WG und SchG[6] Art 17 WG Nr 29).Dem Gericht zweiter Instanz ist beizupflichten, daß in der Klage wechselrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, so daß primär zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Grund eines Wechsels zu recht besteht. Der Anspruch wird aus einem blanko gegebenen Deckungswechsel abgeleitet. Das Wesen des Deckungswechsels besteht in der Sicherstellung von noch ungewissen Ansprüchen oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit. Eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten entsteht nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine Forderung des Wechselinhabers entstanden ist. Der Einwand, den Wechsel nur zur Deckung allfälliger Ansprüche hingegeben zu haben, ist unter den Kontrahenten zulässig. Im Rechtsstreit zwischen den Parteien des Grundgeschäfts obliegt dem Kläger der Beweis, daß und mit welchem Betrag die zu deckende Forderung entstanden ist (Kapfer, Hd-Komm zu WG 93 f; Kapfer, WG und SchG[6] Artikel 17, WG Nr 29).
Von Belang ist auch, daß der Blankowechsel entsprechend der Vereinbarung v 28. Februar 1968 nur bei Zahlungsverzug fällig gestellt werden sollte. Ob ein Zahlungsverzug eintrat, ist daher zu prüfen (Kapfer, HdKomm 64).
Was die Mithaftung der Zweitbeklagten anlangt, so ergibt sich diese auf Grund ihres Akzepts auf der Vorderseite des Wechsels, doch stehen auch ihr gegenüber der Klägerin die Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu.
Da das Berufungsgericht, abweichend von der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht als wirksam angesehen hat, ist eine Erörterung der weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches erforderlich. Reichen aber die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht aus, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können, und beruht die Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz nicht auf einer rechtsirrigen Beurteilung des in Betracht kommenden Sachverhalts, so entzieht sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz über die erforderliche Ergänzung des Verfahrens der Anfechtung vor dem OGH (6 Ob 463/61; 8 Ob 59/62 u a).