Rechtssatz RS0065162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065162
Geschäftszahl
5Ob123/70; 3Ob46/70; 1Ob245/72; 8Ob49/88
Entscheidungsdatum
22.12.1988
Rechtssatz
Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen. Eine bloß mündliche Genehmigung der Konkurskommissärs ist nicht hinreichend.Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach Paragraph 116, KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (Paragraph 90, KO), die vom Konkurskommissär nach Paragraph 83, Absatz 2, KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen. Eine bloß mündliche Genehmigung der Konkurskommissärs ist nicht hinreichend.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 123/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 123/70
Veröff: SZ 43/92 = JBl 1971,194
- 3 Ob 46/70
Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 46/70
nur: Bei Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften, die nach § 116 KO einer Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, ist entweder der Genehmigungsbeschluß oder, falls ein Gläubigerausschuß nicht bestellt wurde und deshalb die Genehmigung vom Konkurskommissär zu erteilen ist (§ 90 KO), die vom Konkurskommissär nach § 83 Abs 2 KO auszufertigende Ermächtigungsurkunde vorzulegen. (T1) Veröff: JBl 1971,483
- 1 Ob 245/72
Entscheidungstext OGH 20.12.1972 1 Ob 245/72
- 8 Ob 49/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 49/88
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065162
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00123_7000000_002