Begründung:
Mit dem Beschluß vom 2.9.1988 (ON 78) wies das Konkursgericht den Antrag der S*** I***-H***, T*** S***, dem Masseverwalter die Zahlung der ihr im Prüfungsprozeß zur AZ 14 Cg 54/86 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig zuerkannten Kosten von S 86.244,20 binnen 3 Tagen aus der Masse aufzutragen, mit der Begründung ab, den derzeit vorhandenen Massemitteln von S 102.181,63 stünden Masseforderungen von S 195.233,80 zuzüglich des Entlohnungsanspruches des Masseverwalters gegenüber, sodaß beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Kostenanspruch der Antragstellerin nicht befriedigt werden könne. Es liege der Fall des § 47 Abs 2 KO vor, wonach die dort genannten Masseforderungen vorab und die Masseforderungen der gleichen Gruppe verhältnismäßig zu befriedigen seien.Mit dem Beschluß vom 2.9.1988 (ON 78) wies das Konkursgericht den Antrag der S*** I***-H***, T*** S***, dem Masseverwalter die Zahlung der ihr im Prüfungsprozeß zur AZ 14 Cg 54/86 des Landesgerichtes Innsbruck rechtskräftig zuerkannten Kosten von S 86.244,20 binnen 3 Tagen aus der Masse aufzutragen, mit der Begründung ab, den derzeit vorhandenen Massemitteln von S 102.181,63 stünden Masseforderungen von S 195.233,80 zuzüglich des Entlohnungsanspruches des Masseverwalters gegenüber, sodaß beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Kostenanspruch der Antragstellerin nicht befriedigt werden könne. Es liege der Fall des Paragraph 47, Absatz 2, KO vor, wonach die dort genannten Masseforderungen vorab und die Masseforderungen der gleichen Gruppe verhältnismäßig zu befriedigen seien.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge und trug dem Masseverwalter gemäß § 124 Abs 3 KO auf, die Masseforderung der Antragstellerin "nach Maßgabe des Zureichens der vorhandenen Massemitteln nach deren Stand zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Masseforderung und unter Bedachtnahme auf die im § 47 Abs 2 KO vorgesehene Rangordnung zu berichtigen". Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den §§ 171, 176 Abs 1 KO, 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die in Bartsch-Heil, Grundriß des Konkursrechtes4 Rz 54 aufgezählten ausdrücklichen Rechtsmittelausschlüsse im Konkursverfahren, auf Chalupsky-Ennökl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes 73 f sowie auf die - vor dem IRÄGDas Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rekurs Folge und trug dem Masseverwalter gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO auf, die Masseforderung der Antragstellerin "nach Maßgabe des Zureichens der vorhandenen Massemitteln nach deren Stand zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Masseforderung und unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 47, Absatz 2, KO vorgesehene Rangordnung zu berichtigen". Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den Paragraphen 171, 176, Absatz eins, KO, 528 Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. In seiner Begründung führte das Rekursgericht unter Hinweis auf die in Bartsch-Heil, Grundriß des Konkursrechtes4 Rz 54 aufgezählten ausdrücklichen Rechtsmittelausschlüsse im Konkursverfahren, auf Chalupsky-Ennökl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes 73 f sowie auf die - vor dem IRÄG
ergangene - Entscheidung SZ 36/152 aus, die Anfechtung einer konkursgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs 3 KO sei zulässig, da ein Rechtsmittelausschluß in der genannten Gesetzesstelle anders als in der Bestimmung des § 84 Abs 3 KO nicht erwähnt werde und daher kein Anstand bestehe, dem Massegläubiger gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen. In der Sache selbst hielt es den Rekurs der Antragstellerin für gerechtfertigt.ergangene - Entscheidung SZ 36/152 aus, die Anfechtung einer konkursgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 124, Absatz 3, KO sei zulässig, da ein Rechtsmittelausschluß in der genannten Gesetzesstelle anders als in der Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht erwähnt werde und daher kein Anstand bestehe, dem Massegläubiger gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen. In der Sache selbst hielt es den Rekurs der Antragstellerin für gerechtfertigt.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Masseverwalter einen ao. Revisionsrekurs mit dem Antrag, diesen gemäß den §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen und den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Masseverwalter einen ao. Revisionsrekurs mit dem Antrag, diesen gemäß den Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen und den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.