Aus der Begründung:
Der Rekurs ist teilweise berechtigt, führt aber im Ergebnis nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen, zu welchen allerdings das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, obwohl sie von den Beklagten in ihrer Berufung ausdrücklich bekämpft wurden, haben während der letzten Jahre wiederholt solche Sand- und Schuttablagerungen stattgefunden, die trotz Abmahnung fortgesetzt wurden. Daß unter diesen Umständen die Unterlassungsklage zulässig ist, kann nicht bezweifelt werden, so daß bei Richtigkeit der erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen der Frage, ob der Sandhaufen noch vor der Klagseinbringung (4. September 1961) entfernt wurde oder nicht, für das Unterlassungsbegehren keine streitentscheidende Bedeutung zukäme, sondern im Hinblick auf das zurückgenommene Begehren die Entscheidung dieser Frage allenfalls nur Auswirkungen auf die Kostenbemessung hat. Aber selbst wenn das Berufungsgericht von den erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen nach Beweiswiederholung abgegangen wäre, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Denn bereits aus dem unbestrittenen Sachverhalt folgt der Rechtsschutzanspruch der Klägerin. Eine Unterlassungsklage ist zulässig, wenn eine Wiederholung des Eingriffes zu gewärtigen ist (SZ. XVIII 9, ÖRZ. 1937 S. 517, 1 Ob 232/59, Klang[2] zu § 523 ABGB. II S. 602). Bei Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Sie besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist (5 Ob 375/60 und die auf S. 338 ff. bei Schönherr - Saxl - Wahle, Wettbewerbsrecht, 1959, abgedruckten Entscheidungen). Die Wiederholungsgefahr ist hier zu bejahen. Das Verhalten der Beklagten, die ihre Unterlassungspflicht im Prozeß bestreiten, läßt eine Wiederholung erwarten. Es kann angenommen werden, daß die Beklagten bei Vornahme einer weiteren Reparatur ihres Hauses den benötigten Bausand wieder an der Nordwand des Hauses der Klägerin ablagern würden.Nach den erstgerichtlichen Feststellungen, zu welchen allerdings das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, obwohl sie von den Beklagten in ihrer Berufung ausdrücklich bekämpft wurden, haben während der letzten Jahre wiederholt solche Sand- und Schuttablagerungen stattgefunden, die trotz Abmahnung fortgesetzt wurden. Daß unter diesen Umständen die Unterlassungsklage zulässig ist, kann nicht bezweifelt werden, so daß bei Richtigkeit der erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen der Frage, ob der Sandhaufen noch vor der Klagseinbringung (4. September 1961) entfernt wurde oder nicht, für das Unterlassungsbegehren keine streitentscheidende Bedeutung zukäme, sondern im Hinblick auf das zurückgenommene Begehren die Entscheidung dieser Frage allenfalls nur Auswirkungen auf die Kostenbemessung hat. Aber selbst wenn das Berufungsgericht von den erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen nach Beweiswiederholung abgegangen wäre, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Denn bereits aus dem unbestrittenen Sachverhalt folgt der Rechtsschutzanspruch der Klägerin. Eine Unterlassungsklage ist zulässig, wenn eine Wiederholung des Eingriffes zu gewärtigen ist (SZ. römisch achtzehn 9, ÖRZ. 1937 S. 517, 1 Ob 232/59, Klang[2] zu Paragraph 523, ABGB. römisch zwei S. 602). Bei Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Sie besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die von der Klägerin behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen ist (5 Ob 375/60 und die auf S. 338 ff. bei Schönherr - Saxl - Wahle, Wettbewerbsrecht, 1959, abgedruckten Entscheidungen). Die Wiederholungsgefahr ist hier zu bejahen. Das Verhalten der Beklagten, die ihre Unterlassungspflicht im Prozeß bestreiten, läßt eine Wiederholung erwarten. Es kann angenommen werden, daß die Beklagten bei Vornahme einer weiteren Reparatur ihres Hauses den benötigten Bausand wieder an der Nordwand des Hauses der Klägerin ablagern würden.
Da sohin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, bedarf es keiner Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zur Feststellung, wann die Beklagten den strittigen Sandhaufen entfernt haben.
Insoweit kann den Rekursausführungen gefolgt werden.
Der Klägerin kann jedoch trotzdem nicht darin gefolgt werden, daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils wegen Spruchreife überflüssig sei. Der Oberste Gerichtshof kann sich der auch vom Erstgericht geteilten Ansicht der Klägerin nicht anschließen, daß hier der Fall einer unmittelbaren Zuleitung im Sinne des § 364 (2) letzter Satz ABGB. vorliege, die allerdings ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig wäre. Der Hof, wo die Beklagten den Sand ablagerten, gehört ihnen. In dem darüberbefindlichen Luftraum können sie grundsätzlich machen, was sie wollen, weil er ihrer Herrschaft untersteht (Klang, a. a. O., II, zu § 297 ABGB., S. 28). Von einer unmittelbaren Zuleitung könnte schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte (§ 6 ABGB.) nur bei einer Veranstaltung gesprochen werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist.Der Klägerin kann jedoch trotzdem nicht darin gefolgt werden, daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils wegen Spruchreife überflüssig sei. Der Oberste Gerichtshof kann sich der auch vom Erstgericht geteilten Ansicht der Klägerin nicht anschließen, daß hier der Fall einer unmittelbaren Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, (2) letzter Satz ABGB. vorliege, die allerdings ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig wäre. Der Hof, wo die Beklagten den Sand ablagerten, gehört ihnen. In dem darüberbefindlichen Luftraum können sie grundsätzlich machen, was sie wollen, weil er ihrer Herrschaft untersteht (Klang, a. a. O., römisch zwei, zu Paragraph 297, ABGB., S. 28). Von einer unmittelbaren Zuleitung könnte schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte (Paragraph 6, ABGB.) nur bei einer Veranstaltung gesprochen werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist.
Wenn aber die Sandablagerung an der gegenständlichen Mauer deren Durchfeuchtung zur Folge gehabt hätte, was die Klägerin behauptet, läge eine Immission vor, die nach § 364 (2) erster Satz ABGB. dann nicht geduldet werden muß, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat das Erstgericht, von seiner auch vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, nicht geprüft. Das erstgerichtliche Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, weshalb das Berufungsgericht mit Recht das erstgerichtliche Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben hat.Wenn aber die Sandablagerung an der gegenständlichen Mauer deren Durchfeuchtung zur Folge gehabt hätte, was die Klägerin behauptet, läge eine Immission vor, die nach Paragraph 364, (2) erster Satz ABGB. dann nicht geduldet werden muß, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat das Erstgericht, von seiner auch vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, nicht geprüft. Das erstgerichtliche Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, weshalb das Berufungsgericht mit Recht das erstgerichtliche Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben hat.
Soweit sich die Klägerin mit ihrem Rekurs dagegen wendet, daß dem Erstgericht der Auftrag erteilt worden sei, zur Klärung der Frage, ob die Durchfeuchtung der gegenständlichen Mauer überhaupt mit der Sandablagerung im Zusammenhang stehe, einen Sachverständigen beizuziehen, die Zeuginnen Helga A. und Hermine H. zu vernehmen und die Vernehmung der Parteien durchzuführen, kann der Oberste Gerichtshof hiezu nicht Stellung nehmen, da der nicht auf einer unrichtigen Sachbeurteilung beruhende Auftrag zu Beweisergänzungen auch im Rekursverfahren unanfechtbar ist (EvBl. 1954 Nr. 445; Novak, JBl. 1950 S. 471).