Rechtssatz RS0011932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011932
Entscheidungsdatum
27.02.1962
Rechtssatz
Auch eine einmalige Einwirkung kann bei Wiederholungsgefahr die Unterlassungsklage rechtfertigen. In der Ablagerung von Sand an einer Hausmauer, die die Grenze zum Nachbargrund bildet, kann bei Durchfeuchtung der Mauer infolge des Sandes eine Einwirkung, allerdings nicht eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB gelegen sein.Auch eine einmalige Einwirkung kann bei Wiederholungsgefahr die Unterlassungsklage rechtfertigen. In der Ablagerung von Sand an einer Hausmauer, die die Grenze zum Nachbargrund bildet, kann bei Durchfeuchtung der Mauer infolge des Sandes eine Einwirkung, allerdings nicht eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011932
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19620227_OGH0002_0080OB00059_6200000_001