- 1 Ob 100/66
Entscheidungstext OGH 15.09.1966 1 Ob 100/66
Veröff: SZ 39/147 = EvBl 1967/227 S 272
- 1 Ob 76/68
Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 76/68
- 5 Ob 123/70
Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 123/70
Veröff: SZ 43/92
- 4 Ob 583/80
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 583/80
nur: Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages. (T1); nur: Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten. (T2); Beisatz: Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T3) Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
- 3 Ob 660/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 660/82
nur T1; nur T2; Beis wie T3
- 4 Ob 339/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 339/87
Beisatz: Hier: Bei Verlagsvertrag als Dauerschuldverhältnis. (T4) Veröff: SZ 60/108 = MR 1987,175 = GRURInt 1988,519
- 5 Ob 358/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 358/87
Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)
- 4 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 215 = RdW 1988,452 = WBl 1988,439
- 7 Ob 538/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
nur T1; nur: Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. (T5) Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160
- 6 Ob 606/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 606/94
nur T1; nur T5
- 9 Ob 507/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 507/94
nur T1; nur T5; Beisatz: Diese Forderung ist eine Konkursforderung. (T6)
- 2 Ob 114/99z
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 114/99z
nur T1; nur T5
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
nur T1; Veröff: SZ 72/211
- 8 Ob 71/02b
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
nur T1; nur T5
- 1 Ob 51/05i
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
nur T1
- 1 Ob 135/05t
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 135/05t
Vgl auch; Beisatz: Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser ist insofern bedingt (§ 16 KO), als er vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist abhängt. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig. (T7)
- 9 Ob 59/08d
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 59/08d
Auch; nur T1; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T8)
- 8 Ob 29/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Hat der Masseverwalter seinen Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T9)
- 8 Ob 45/09i
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 45/09i
Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9 nur: Der Wert des bereits Empfangenen ist im Sinn der Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T10);
Beisatz: Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet, geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen. (T11);
Beisatz: Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. (T12);
Bem: Siehe auch RS125528. (T13)
Veröff: SZ 2009/153
- 9 Ob 63/11x
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 63/11x
Vgl auch
- 6 Ob 208/13a
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
Auch
- 9 Ob 40/16x
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11;Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt kommt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T14)
- 3 Ob 83/17b
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 83/17b
Auch; Beis wie T14
- 8 Ob 26/21p
Entscheidungstext OGH 24.06.2022 8 Ob 26/21p
Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG ist der Rücktritt nach § 21 IO nur insoweit zulässig, als dies nicht den in § 43 Abs 4 WEG durch den Verweis auf § 200 EO festgelegten Wirkungen als Reallast entgegensteht. Die Löschung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Wert unter Zugrundelegung des anzunehmenden oder „provisorisch“ festgelegten Miteigentumsanteils (vgl 5 Ob 7/21x) nach Berücksichtigung der vorrangigen Gläubiger nicht mehr im Meistbot gedeckt ist. (T15)
- 17 Ob 6/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 6/25v
Beisatz: Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO zurück, sind ab der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung weder von der Masse noch vom Vertragspartner Leistungen zu erbringen: Die weitere Erfüllung unterbleibt endgültig, also auch nach Insolvenzaufhebung. (T16)
Beisatz: Mag der Schuldner sich vor dem Rücktritt des Insolvenzverwalters bereits in Verzug befunden haben, liegt nach dem Rücktritt kein Verzug mehr vor. (T17)