Der klagende Masseverwalter im Konkurs der Papierfabrik R. & Co. begehrte mit der seit 20. November 1964 anhängigen Klage,
1. die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Überflutung einer Reihe in den Katastralgemeinden K. und W. gelegener, in dem angefochtenen Aufhebungsbeschluß im einzelnen beschriebener Grundstücke zu unterlassen, und
2. festzustellen, daß ein verbindliches Übereinkommen über die Leistung von Entschädigungen seitens der beklagten Partei an die Papierfabrik R. & Co. für alle dieser aus Anlaß und Durchführung der Errichtung des Donaukraftwerkes K. zugefügten Nachteile im Betrieb der Papierfabrik, vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme der Liegenschaften derselben und für sonstige Schäden und Nachteile welcher Art immer gemäß § 4 EisenbahnEntG. nicht bestehe. Er begrundete das Klagebegehren damit, daß er Masseverwalter der in Konkurs geratenen Papierfabrik R. & Co., O. (in Hinkunft "Papierfabrik" genannt), sei. An der unter Punkt 2. des Urteilsbegehrens geforderten Feststellung habe die Papierfabrik deshalb ein rechtliches Interesse, weil die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der im Eigentum der Papierfabrik stehenden, von der beklagten Partei für das von ihr betriebene Kraftwerk in Anspruch genommenen Grundstücke nur dann ein Enteignungsverfahren einleiten und einen Entschädigungsbetrag festsetzen könne, wenn es an einem Übereinkommen der Parteien über die Eigentumsübertragung und die dafür zu leistende Entschädigung fehle. Nun sei es zwar - geleitet von dem beiderseitigen Bestreben, ein Enteignungsverfahren zu vermeiden - im Jahre 1959 zwischen der Österreichischen Donaukraftwerke-AG. und der Papierfabrik zum Abschluß eines Rahmenvertrages über die seitens der Erstgenannten an die Papierfabrik für alle dieser im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes zugefügten Nachteile sowie für die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme von Liegenschaften zu leistende Entschädigung gekommen; die beklagte Partei sei jedoch von dieser - auch die zu 1. des Urteilsbegehrens aufgeführten Grundstücke einschließenden - Vereinbarung zurückgetreten und habe die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens beantragt. Erst später habe sie die mit der Rücktrittserklärung verbundenen Nachteile erkannt und daraufhin den Standpunkt vertreten, diese - und demzufolge auch das eingeleitete Enteignungsverfahren - beziehe sich lediglich auf die zu Punkt 1 des Urteilsbegehrens bezeichneten Grundstücke. Abgesehen von der Unrichtigkeit dieser Darstellung, habe der Masseverwalter seinerseits am 23. Juni 1964 gemäß dem § 21 KO. den Rücktritt von der Gesamtvereinbarung erklärt. Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1959 sei von der beklagten Partei in mehrfacher Richtung nicht vollständig erfüllt worden; zunächst sei sie nach ihren eigenen Angaben der Papierfabrik für die überlassenen Grundstücke einen Betrag von 83.585.83 S schuldig geblieben, ferner habe sie der Papierfabrik entgegen den getroffenen Vereinbarungen um 3500 m2 Industriegrund weniger übertragen, und schließlich habe sie der Papierfabrik zwar die ersatzweise zur Verfügung zu stellenden "Z.- Gründe" verschafft und übertragen, jedoch hiefür - vereinbarungswidrig - den aufgewendeten Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die oö. Landesregierung habe das über Antrag der klagenden Partei eingeleitete Enteignungsverfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Vorfrage, ob und in welchem Umfang die zwischen den Parteien im Sinn des § 22 EisenbahnEntG. außerbehördlich getroffenen Vereinbarungen durch die Rücktrittserklärungen unwirksam geworden seien, unterbrochen. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung sei aus dem letztgenannten Gründe und im Hinblick darauf, daß von der geforderten Entscheidung die rasche Verwertung des Vermögens der Papierfabrik abhänge, gegeben.2. festzustellen, daß ein verbindliches Übereinkommen über die Leistung von Entschädigungen seitens der beklagten Partei an die Papierfabrik R. & Co. für alle dieser aus Anlaß und Durchführung der Errichtung des Donaukraftwerkes K. zugefügten Nachteile im Betrieb der Papierfabrik, vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme der Liegenschaften derselben und für sonstige Schäden und Nachteile welcher Art immer gemäß Paragraph 4, EisenbahnEntG. nicht bestehe. Er begrundete das Klagebegehren damit, daß er Masseverwalter der in Konkurs geratenen Papierfabrik R. & Co., O. (in Hinkunft "Papierfabrik" genannt), sei. An der unter Punkt 2. des Urteilsbegehrens geforderten Feststellung habe die Papierfabrik deshalb ein rechtliches Interesse, weil die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der im Eigentum der Papierfabrik stehenden, von der beklagten Partei für das von ihr betriebene Kraftwerk in Anspruch genommenen Grundstücke nur dann ein Enteignungsverfahren einleiten und einen Entschädigungsbetrag festsetzen könne, wenn es an einem Übereinkommen der Parteien über die Eigentumsübertragung und die dafür zu leistende Entschädigung fehle. Nun sei es zwar - geleitet von dem beiderseitigen Bestreben, ein Enteignungsverfahren zu vermeiden - im Jahre 1959 zwischen der Österreichischen Donaukraftwerke-AG. und der Papierfabrik zum Abschluß eines Rahmenvertrages über die seitens der Erstgenannten an die Papierfabrik für alle dieser im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes zugefügten Nachteile sowie für die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme von Liegenschaften zu leistende Entschädigung gekommen; die beklagte Partei sei jedoch von dieser - auch die zu 1. des Urteilsbegehrens aufgeführten Grundstücke einschließenden - Vereinbarung zurückgetreten und habe die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens beantragt. Erst später habe sie die mit der Rücktrittserklärung verbundenen Nachteile erkannt und daraufhin den Standpunkt vertreten, diese - und demzufolge auch das eingeleitete Enteignungsverfahren - beziehe sich lediglich auf die zu Punkt 1 des Urteilsbegehrens bezeichneten Grundstücke. Abgesehen von der Unrichtigkeit dieser Darstellung, habe der Masseverwalter seinerseits am 23. Juni 1964 gemäß dem Paragraph 21, KO. den Rücktritt von der Gesamtvereinbarung erklärt. Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1959 sei von der beklagten Partei in mehrfacher Richtung nicht vollständig erfüllt worden; zunächst sei sie nach ihren eigenen Angaben der Papierfabrik für die überlassenen Grundstücke einen Betrag von 83.585.83 S schuldig geblieben, ferner habe sie der Papierfabrik entgegen den getroffenen Vereinbarungen um 3500 m2 Industriegrund weniger übertragen, und schließlich habe sie der Papierfabrik zwar die ersatzweise zur Verfügung zu stellenden "Z.- Gründe" verschafft und übertragen, jedoch hiefür - vereinbarungswidrig - den aufgewendeten Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die oö. Landesregierung habe das über Antrag der klagenden Partei eingeleitete Enteignungsverfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Vorfrage, ob und in welchem Umfang die zwischen den Parteien im Sinn des Paragraph 22, EisenbahnEntG. außerbehördlich getroffenen Vereinbarungen durch die Rücktrittserklärungen unwirksam geworden seien, unterbrochen. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung sei aus dem letztgenannten Gründe und im Hinblick darauf, daß von der geforderten Entscheidung die rasche Verwertung des Vermögens der Papierfabrik abhänge, gegeben.
Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich des zu Punkt 1 gestellten Unterlassungsbegehrens die Zulässigkeit des Rechtsweges mit der Behauptung, die angeführten Grundstücke seien in einem vor der Wasserrechtsbehörde anhängigen Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verfangen; bezüglich des zu Punkt 2 erhobenen Feststellungsbegehrens fehle es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse. Sie hat weiter eingewendet, daß sie sich in mehreren Einzelvereinbarungen das Recht der Inanspruchnahme verschiedener, im Eigentum der Papierfabrik stehender Grundstücke gesichert und ihrerseits alle sich hieraus ergebenden Verbindlichkeiten erfüllt habe. Demgegenüber sei seitens der Papierfabrik die vereinbarte Lastenfreistellung der zu Punkt 1 genannten und der beklagten Partei verkauften Grundstücke nicht veranlaßt worden; dies habe die beklagte Partei bestimmt, vom Kauf dieser Grundstücke zurückzutreten und deren Erwerb in einem noch anhängigen Enteignungsverfahren zu betreiben. Von den übrigen Vereinbarungen sei die beklagte Partei nicht zurückgetreten. Die vom Masseverwalter unter Berufung auf § 21 KO. abgegebene, sich auf sämtliche Vereinbarungen beziehende Rücktrittserklärung sei unwirksam, weil - von dem erwähnten Kaufvertrag über die zu Punkt 1 der Klage genannten Grundstücke abgesehen - beiderseits sämtliche Vereinbarungen erfüllt worden seien. Der klagenden Partei gehe es bei ihrer Rücktrittserklärung nur darum, die beklagte Partei mit den von ihr erbrachten, mit 16.000.000 S zu bewertenden Leistungen auf eine Konkursforderung dritter Klasse zu verweisen und nunmehr in einem Enteignungsverfahren eine (weitere) Entschädigung zu erreichen; eine derartige Vorgangsweise sei sittenwidrig.Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich des zu Punkt 1 gestellten Unterlassungsbegehrens die Zulässigkeit des Rechtsweges mit der Behauptung, die angeführten Grundstücke seien in einem vor der Wasserrechtsbehörde anhängigen Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verfangen; bezüglich des zu Punkt 2 erhobenen Feststellungsbegehrens fehle es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse. Sie hat weiter eingewendet, daß sie sich in mehreren Einzelvereinbarungen das Recht der Inanspruchnahme verschiedener, im Eigentum der Papierfabrik stehender Grundstücke gesichert und ihrerseits alle sich hieraus ergebenden Verbindlichkeiten erfüllt habe. Demgegenüber sei seitens der Papierfabrik die vereinbarte Lastenfreistellung der zu Punkt 1 genannten und der beklagten Partei verkauften Grundstücke nicht veranlaßt worden; dies habe die beklagte Partei bestimmt, vom Kauf dieser Grundstücke zurückzutreten und deren Erwerb in einem noch anhängigen Enteignungsverfahren zu betreiben. Von den übrigen Vereinbarungen sei die beklagte Partei nicht zurückgetreten. Die vom Masseverwalter unter Berufung auf Paragraph 21, KO. abgegebene, sich auf sämtliche Vereinbarungen beziehende Rücktrittserklärung sei unwirksam, weil - von dem erwähnten Kaufvertrag über die zu Punkt 1 der Klage genannten Grundstücke abgesehen - beiderseits sämtliche Vereinbarungen erfüllt worden seien. Der klagenden Partei gehe es bei ihrer Rücktrittserklärung nur darum, die beklagte Partei mit den von ihr erbrachten, mit 16.000.000 S zu bewertenden Leistungen auf eine Konkursforderung dritter Klasse zu verweisen und nunmehr in einem Enteignungsverfahren eine (weitere) Entschädigung zu erreichen; eine derartige Vorgangsweise sei sittenwidrig.
Der Erstrichter hat - mit Urteil - das zu Punkt 1 erhobene Unterlassungsbegehren zurückgewiesen und das zu Punkt 2 gestellte Feststellungsbegehren abgewiesen; er grundete seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Feststellungen: Die beklagte Partei habe mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Februar 1960 die Bewilligung zum Bau des Kraftwerkes K. erhalten (Beilage./2). Zur Verwirklichung ihres Vorhabens sei sie genötigt gewesen, verschiedene, der Papierfabrik gehörende Grundstücke teils dauernd, teils vorübergehend in Anspruch zu nehmen. In dem Bestreben, die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse gütlich, also nicht in einem Enteignungsverfahren, zu regeln, sei es zwischen den Parteien Ende September 1959 zu einer Vereinbarung über die Ablösung von Waldgrundstücken (Beilage ./A) und am 17. Dezember 1959 zu einer die gesamten Inanspruchnahmen einbeziehenden Rahmenvereinbarung gekommen (Beilage ./B = ./19), die am 10. Mai 1961 eine schriftlich niedergelegte Ergänzung erfahren habe (Beilage ./C). Die beklagte Partei habe sich zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 8.000.000 S, überdies zur Herstellung (Hochwasserfestmachung) einer Grundfläche von 17.228 m2 und zur kostenlosen Beschaffung des Eigentums einer Siedlungsgrundfläche im Ausmaß von 3000 m2 (ehemalige "Z.- Gründe") verpflichtet. Hinsichtlich der außerhalb des Ortsbereiches O. gelegenen, dauernd beanspruchten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke seien fünf Kaufverträge (Beilagen ./4 bis ./8) geschlossen worden, in denen sich die Papierfabrik zur Lastenfreistellung der von ihr verkauften Grundstücke verpflichtet habe. Die beklagte Partei habe nicht etwa um 3500 m2 weniger Industriegelände übergeben, sondern anstatt der vereinbarten 17.228 m2 sogar 17.454 m2. In dieser Fläche seien auch die sogenannten "E.- Grundstücke-" enthalten, die von der Papierfabrik bereits erworben worden seien; eine Eintragung ihres Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften in die öffentlichen Bücher sei bisher allerdings nicht erfolgt. Die beklagte Partei habe die Säumnis der Papierfabrik in der Erwirkung der Lastenfreistellung bezüglich der zu Punkt 1 der Klage bezeichneten Grundstücke zum Anlaß genommen, dieser mit dem Schreiben vom 31. Juli 1963 den Rücktritt von den diesbezüglichen Vereinbarungen unter Setzung einer Nachfrist bis 30. September 1963 zu erklären, Sie habe gleichzeitig darauf verwiesen, daß sich derzeit ein Saldo von 83.565.83 S zugunsten der Papierfabrik ergebe und die beklagte Partei den Großteil der von ihr zu fordernden Sachleistungen erbracht habe (Beilage ./D). Die Papierfabrik habe dieses Schreiben weder beantwortet noch innerhalb der ihr eingeräumten Nachfrist die Lastenfreistellung der Grundstücke bewirkt. Daraufhin habe die beklagte Partei unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 31. Juli 1963 am 31. Oktober 1963 den Rücktritt vom Vertrag erklärt, die Einleitung des Enteignungsverfahrens angekundigt (Beilage ./J) und dieses auch tatsächlich beantragt. Am 20. Dezember 1963 habe die beklagte Partei der Papierfabrik mitgeteilt, daß bei einer neuerlichen Durchrechnung die Glattstellung ihres Kontos hervorgekommen sei; der Papierfabrik seien nämlich sämtliche mit der Beschaffung des Eigentums an den "Z.-Grundstücken" aufgelaufenen Kosten anzulasten, und zudem müsse die beklagte Partei der Papierfabrik alle Anzahlungen für die Ablöse der Grundstücke außerhalb des Ortsbereiches O. in Rechnung stellen; sie billige ihr allerdings einen Schadenersatz für die vorübergehende Unbenützbarkeit eines Verladekranes zu. Auch dieses Schreiben habe die Papierfabrik nicht beantwortet. Am 25. Juni 1962 sei über das Vermögen der Papierfabrik das Ausgleichsverfahren eröffnet worden und dieses im Mai 1964 in einen Anschlußkonkurs übergegangen. Am 23. Juni 1964 habe der Kläger in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der Papierfabrik der beklagten Partei mitgeteilt, daß nunmehr er von allen zwischen den Vertragsteilen geschlossenen Vereinbarungen zurücktrete; er sei dazu deshalb berechtigt, weil die Verträge nicht erfüllt worden seien. Am 6. Juli 1964 habe er überdies die beklagte Partei von der Auffassung des Gläubigerausschusses, der von der beklagten Partei am 31. Oktober 1963 erklärte Vertragsrücktritt umfasse gleichfalls alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unterrichtet. Unbestritten blieb, daß a) "die Entschädigung" (richtig: der Kaufpreis) für die unter Punkt 1 des Klagebegehrens genannten Grundstücke in dem im Rahmenvertrag vom 17. Dezember 1959 mit 8.000.000 S angegebenen Entschädigungsbetrag nicht inbegriffen ist, b) hinsichtlich dieser Grundstücke zwischen der Papierfabrik und der beklagten Partei eine aufrechte Vereinbarung nicht besteht und c) diese den Gegenstand eines bei der oö. Landesregierung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz anhängigen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens bilden.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diese Urteilsfeststellungen dahin, daß das bezüglich der unter Punkt 1 angeführten Grundstücke anhängige Verwaltungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse unzulässig mache. Was das erhobene Feststellungsbegehren anlange, so fehle es an einer stichhältigen Begründung des rechtlichen Interesses des Klägers an der verlangten Feststellung. Überdies liege nur bezüglich der unter Punkt 1 des Urteilsbegehrens näher bezeichneten Grundstücke ein wirksamer Vertragsrücktritt vor; der vom Kläger am 23. Juni 1964 in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der Papierfabrik gemäß dem § 21 KO. erklärte Vertragsrücktritt sei deshalb rechtsunwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt die getroffenen Vereinbarungen, soweit sie nicht durch die Rücktrittserklärung der beklagten Partei zur Aufhebung gelangt seien, zur Gänze erfüllt gewesen seien.Rechtlich würdigte das Erstgericht diese Urteilsfeststellungen dahin, daß das bezüglich der unter Punkt 1 angeführten Grundstücke anhängige Verwaltungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse unzulässig mache. Was das erhobene Feststellungsbegehren anlange, so fehle es an einer stichhältigen Begründung des rechtlichen Interesses des Klägers an der verlangten Feststellung. Überdies liege nur bezüglich der unter Punkt 1 des Urteilsbegehrens näher bezeichneten Grundstücke ein wirksamer Vertragsrücktritt vor; der vom Kläger am 23. Juni 1964 in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der Papierfabrik gemäß dem Paragraph 21, KO. erklärte Vertragsrücktritt sei deshalb rechtsunwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt die getroffenen Vereinbarungen, soweit sie nicht durch die Rücktrittserklärung der beklagten Partei zur Aufhebung gelangt seien, zur Gänze erfüllt gewesen seien.
Das Berufungsgericht hat dem Rekurs gegen den irrtümlich in Urteilsform ergangenen, die Unzulässigkeit des Rechtsweges aussprechenden Beschluß ebenso wie der Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß sowie das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und a) diesem die Entscheidung über Punkt 1 des Klagebegehrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen und
b) hinsichtlich des zu Punkt 2 gestellten Klagebegehrens die Sache - unter Rechtskraftvorbehalt - zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen. Die vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung des erhobenen Unterlassungsbegehrens sei nicht berechtigt. Aus dem Umstand, daß das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren vor die Verwaltungsbehörde gehöre, lasse sich nicht schließen, daß die Sache auch schon vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Wasserrechtsbehörde den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 habe der Kläger keine Möglichkeit, den behaupteten Unterlassungsanspruch vor der Wasserrechtsbehörde zu verfolgen; er könne diesen vor der Verwaltungsbehörde vielmehr nur in dem über Antrag der beklagten Partei eingeleiteten Enteigungsverfahren als Einwendung geltend machen. Demnach bleibe zur Durchsetzung des sich auf das Privatrecht (Eigentumsrecht) grundenden Unterlassungsanspruches nur der ordentliche Rechtsweg offen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei das rechtliche Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Feststellungsbegehren gegeben. Von der begehrten Feststellung sei nämlich der Umfang des vor der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens abhängig; für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des § 21 KO. von den genannten Vereinbarungen rechtswirksam habe zurücktreten können, sei es wesentlich, ob diese beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllt waren. Ob im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Papierfabrik diese oder die beklagte Partei die Verträge noch nicht vollständig erfüllt hatte, stehe noch nicht verläßlich fest; habe zum beschriebenen Zeitpunkt auch nur ein Teil vollständig erfüllt, seien die Bestimmungen der §§ 20a AO. bzw. 21 KO. jedenfalls nicht anwendbar. Bei einem nach § 21 KO. berechtigten Rücktritt des Klägers sei zudem noch zu prüfen, ob sich dieser auf teilbare Leistungen beziehe; entgegen der Rechtsmeinung des Klägers komme es nämlich nicht darauf an, ob ein einheitlicher Gesamtvertrag oder mehrere Vereinbarungen der Streitteile vorliegen, weil der Kläger auch von erfüllten teilbaren Leistungen nicht zurücktreten könne. Um teilbare Leistungen handle es sich aber bei den in den Verträgen Beilagen ./A bis ./C vereinbarten, die Überlassung verschiedener Grundstücke und die Gewährung von Entschädigungen für Erschwernisse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken der Papierfabrik durch die beklagte Partei betreffenden Leistungen. Sofern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinsichtlich einzelner Parzellen die eine oder die andere Leistung nicht erbracht worden sein sollte, sei durch den erklärten Rücktritt des Masseverwalters nur das betreffende einzelne Geschäft betroffen worden, und nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten seien auch die Vereinbarungen hinsichtlich des für Erschwernisse zu leistenden Pauschalentgeltes zu beurteilen. Nun sei vor allem nicht festgestellt, welche Verpflichtungen die klagende Partei noch nicht erfüllt haben sollte. Sei der Vertrag im Sinne der von Bartsch - Pollak (Kommentar I, Anm. 2, 5 zu § 21 KO. S. 121 f. bzw. Kommentar II, Anm. 7, 16 zu § 20a AO. S. 225, 227) vertretenen Auffassung nicht erfüllt und lasse sich zwischen den Parteien eine Einigung darüber, welcher einzelne Vertragspunkt durch eine berechtigte Rücktrittserklärung aufgehoben wurde, nicht erzielen, habe das Gericht bei teilbaren Leistungen unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, bezüglich welchen Teiles des Vertrages der nach § 21 (4) KO. erklärte Rücktritt wirksam werden konnte. In den weiteren Entscheidungsgründen nahm das Berufungsgericht zu den vom Masseverwalter behaupteten Rücktrittsgrunden Stellung und untersuchte unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse deren Berechtigung. Diesbezüglich genügt es, auf die eingehenden Erörterungen und Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung zu verweisen und zusammenfassend festzuhalten, daß das Berufungsgericht die Spruchreife des Feststellungsbegehrens verneint und aus diesem Grund das erstrichterliche Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen hat.Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei das rechtliche Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Feststellungsbegehren gegeben. Von der begehrten Feststellung sei nämlich der Umfang des vor der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens abhängig; für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 21, KO. von den genannten Vereinbarungen rechtswirksam habe zurücktreten können, sei es wesentlich, ob diese beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllt waren. Ob im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Papierfabrik diese oder die beklagte Partei die Verträge noch nicht vollständig erfüllt hatte, stehe noch nicht verläßlich fest; habe zum beschriebenen Zeitpunkt auch nur ein Teil vollständig erfüllt, seien die Bestimmungen der Paragraphen 20 a, AO. bzw. 21 KO. jedenfalls nicht anwendbar. Bei einem nach Paragraph 21, KO. berechtigten Rücktritt des Klägers sei zudem noch zu prüfen, ob sich dieser auf teilbare Leistungen beziehe; entgegen der Rechtsmeinung des Klägers komme es nämlich nicht darauf an, ob ein einheitlicher Gesamtvertrag oder mehrere Vereinbarungen der Streitteile vorliegen, weil der Kläger auch von erfüllten teilbaren Leistungen nicht zurücktreten könne. Um teilbare Leistungen handle es sich aber bei den in den Verträgen Beilagen ./A bis ./C vereinbarten, die Überlassung verschiedener Grundstücke und die Gewährung von Entschädigungen für Erschwernisse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken der Papierfabrik durch die beklagte Partei betreffenden Leistungen. Sofern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinsichtlich einzelner Parzellen die eine oder die andere Leistung nicht erbracht worden sein sollte, sei durch den erklärten Rücktritt des Masseverwalters nur das betreffende einzelne Geschäft betroffen worden, und nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten seien auch die Vereinbarungen hinsichtlich des für Erschwernisse zu leistenden Pauschalentgeltes zu beurteilen. Nun sei vor allem nicht festgestellt, welche Verpflichtungen die klagende Partei noch nicht erfüllt haben sollte. Sei der Vertrag im Sinne der von Bartsch - Pollak (Kommentar römisch eins, Anmerkung 2, 5 zu Paragraph 21, KO. S. 121 f. bzw. Kommentar römisch zwei, Anmerkung 7, 16 zu Paragraph 20 a, AO. S. 225, 227) vertretenen Auffassung nicht erfüllt und lasse sich zwischen den Parteien eine Einigung darüber, welcher einzelne Vertragspunkt durch eine berechtigte Rücktrittserklärung aufgehoben wurde, nicht erzielen, habe das Gericht bei teilbaren Leistungen unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, bezüglich welchen Teiles des Vertrages der nach Paragraph 21, (4) KO. erklärte Rücktritt wirksam werden konnte. In den weiteren Entscheidungsgründen nahm das Berufungsgericht zu den vom Masseverwalter behaupteten Rücktrittsgrunden Stellung und untersuchte unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse deren Berechtigung. Diesbezüglich genügt es, auf die eingehenden Erörterungen und Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung zu verweisen und zusammenfassend festzuhalten, daß das Berufungsgericht die Spruchreife des Feststellungsbegehrens verneint und aus diesem Grund das erstrichterliche Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen hat.
Diese Entscheidung bekämpfen beide Parteien.
Der Kläger begehrt mit seinem - unrichtig als Revisionsrekurs bezeichneten - Rekurs ihre Aufhebung und Klagestattgebung, allenfalls eine Abänderung ihrer Begründung dahingehend, "daß das erstgerichtliche Verfahren insofern mangelhaft geblieben sei, als der Beweis durch einen sachverständigen Geometer darüber, daß die beklagte Partei der Papierfabrik eine kleinere als die vereinbarte Fläche übergeben habe, nicht durchgeführt und als außer Streit stehend angenommen worden sei, daß die beklagte Partei durch Nichtzahlung von 89.000 S und durch Nichtübertragung des grundbücherlichen Eigentumsrechtes an den E.-Gründen nicht erfüllt habe und hinsichtlich der in Punkt 1 des Klagebegehrens genannten Grundstücke eine aufrechte Vereinbarung zwischen den Parteien nicht vorliege und die klagende Partei durch das Unterbleiben der Lastenfreistellung der zu übertragenden Grundstücke ihrerseits ebenfalls nicht erfüllt habe. Überdies strebt der Rekurs des Klägers noch die Feststellung der Unteilbarkeit der beiderseitigen Leistungen an.
Demgegenüber strebt der Revisionsrekurs der beklagten Partei die Wiederherstellung des erstgerichtlichen, irrtümlich in Urteilsform ergangenen Beschlusses über die Stattgebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges an, während der von der Beklagten überdies erhobene Rekurs Spruchreife des Feststellungsbegehrens im Sinne einer Bestätigung des in diesem Punkte abweislichen Urteils des Erstgerichtes geltend macht.
Der Oberste Gerichtshof gab nur dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den sich auf das Feststellungsbegehren beziehenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Punkt 2 des Klagebegehrens) auf und trug dem Berufungsgericht insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf.