Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Vorweg ist auf die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einzugehen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass das Berufungsgericht nicht auf den von ihm behaupteten Begründungsmangel eingegangen wäre. Dies ist aber unzutreffend, da das Berufungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein derartiger Begründungmangel nicht vorliege und sich auch näher mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts insoweit auseinandergesetzt hat (S 17 des Urteils des Berufungsgerichts). Auch die vom Kläger behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Dies bedarf zufolge § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung. Im Wesentlichen versucht der Kläger hiermit die Beweiswürdigung durch das Erstgericht zu bekämpfen. Dies ist aber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 1; RIS-Justiz RS0007236; dazu, dass sich die zweite Instanz auch nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss, RIS-Justiz RS0043162 uva).Vorweg ist auf die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einzugehen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass das Berufungsgericht nicht auf den von ihm behaupteten Begründungsmangel eingegangen wäre. Dies ist aber unzutreffend, da das Berufungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein derartiger Begründungmangel nicht vorliege und sich auch näher mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts insoweit auseinandergesetzt hat (S 17 des Urteils des Berufungsgerichts). Auch die vom Kläger behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Dies bedarf zufolge Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung. Im Wesentlichen versucht der Kläger hiermit die Beweiswürdigung durch das Erstgericht zu bekämpfen. Dies ist aber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 1; RIS-Justiz RS0007236; dazu, dass sich die zweite Instanz auch nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss, RIS-Justiz RS0043162 uva).
Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen des Klägers, dass eine Aufrechnungslage nicht gegeben sei, da die Forderung des Beklagten noch gar nicht fällig sei. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) sowie auf die nachfolgende Darstellung der Berechnung der Ansprüche nach einem Rücktritt nach § 21 KO verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Klägers, dass auf die von ihm tatsächlich zur Sanierung der Allgemeinflächen geleisteten Zahlungen von 31.958,21 EUR sowie auf allfällige Nutzungsrechte für den Anbau abzustellen wäre.Nicht berechtigt sind auch die Ausführungen des Klägers, dass eine Aufrechnungslage nicht gegeben sei, da die Forderung des Beklagten noch gar nicht fällig sei. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO) sowie auf die nachfolgende Darstellung der Berechnung der Ansprüche nach einem Rücktritt nach Paragraph 21, KO verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Klägers, dass auf die von ihm tatsächlich zur Sanierung der Allgemeinflächen geleisteten Zahlungen von 31.958,21 EUR sowie auf allfällige Nutzungsrechte für den Anbau abzustellen wäre.
Im Ergebnis berechtigt wendet sich der Kläger allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nicht zu berücksichtigen sei, dass 16.000 EUR der Kaufpreisforderung unwiderruflich an einen Dritten zur Sicherstellung zediert wurden.
Allgemein voranzustellen ist dazu, dass nach § 21 Abs 1 KO der Masseverwalter von einem zweiseitigen Vertrag, der vom Gemeinschuldner und dem anderem Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, zurücktreten oder auch in den Vertrag eintreten kann. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn auf der einen Seite noch Teile der Kaufpreisforderung und auf der anderen Seite Mängelbehebungsansprüche offen sind (RIS-Justiz RS0064553; 4 Ob 541/88 = SZ 61/170; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert § 21 KO Rz 115 ff; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger4 § 21 Rz 8).Allgemein voranzustellen ist dazu, dass nach Paragraph 21, Absatz eins, KO der Masseverwalter von einem zweiseitigen Vertrag, der vom Gemeinschuldner und dem anderem Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, zurücktreten oder auch in den Vertrag eintreten kann. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn auf der einen Seite noch Teile der Kaufpreisforderung und auf der anderen Seite Mängelbehebungsansprüche offen sind (RIS-Justiz RS0064553; 4 Ob 541/88 = SZ 61/170; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert Paragraph 21, KO Rz 115 ff; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger4 Paragraph 21, Rz 8).
Damit ist davon auszugehen, dass der Masseverwalter berechtigt seinen Rücktritt nach § 21 KO erklärte. Die wesentliche Rechtsfolge des „Rücktritts" nach § 21 KO liegt nun nicht darin, dass der Vertrag aufgehoben würde, sondern im Wesentlichen darin, dass die „weitere" Erfüllung und damit auch jene der Gewährleistungsansprüche bzw der offenen Kaufpreisansprüche zu unterbleiben hat. Eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistung kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann vom Masseverwalter nur eine „Bereicherung" des Vertragspartners geltend gemacht werden, die darin liegen kann, dass der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragspartners sowie dessen allfällige weitere Schadenersatzansprüche nach § 21 Abs 2 zweiter Satz KO übersteigt (zuletzt etwa 8 Ob 29/09m; RIS-Justiz RS0064453; RS0064493; Widhalm-Budak aaO § 21 KO Rz 191 ff; Gamerith aaO § 21 KO Rz 24). § 21 Abs 2 letzter Satz KO sieht ja in diesem Zusammenhang vor, dass im Falle des Rücktritts der andere Vertragsteil den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann. Dieser Schaden - hier im Wesentlichen aus der mangelnden Erfüllung der Gewährleistungsansprüche - ist für die Beurteilung einer allfälligen Bereicherung des Vertragspartners des Gemeinschuldners vom Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten „Teilleistungen" im Sinne der „Differenztheorie" ebenfalls abzuziehen (zuletzt etwa 8 Ob 29/09m; Gamerith aaO Rz 24; ebenso Widhalm-Budak aaO Rz 184 jeweils mwN).Damit ist davon auszugehen, dass der Masseverwalter berechtigt seinen Rücktritt nach Paragraph 21, KO erklärte. Die wesentliche Rechtsfolge des „Rücktritts" nach Paragraph 21, KO liegt nun nicht darin, dass der Vertrag aufgehoben würde, sondern im Wesentlichen darin, dass die „weitere" Erfüllung und damit auch jene der Gewährleistungsansprüche bzw der offenen Kaufpreisansprüche zu unterbleiben hat. Eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistung kommt nicht in Betracht. Vielmehr kann vom Masseverwalter nur eine „Bereicherung" des Vertragspartners geltend gemacht werden, die darin liegen kann, dass der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragspartners sowie dessen allfällige weitere Schadenersatzansprüche nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz KO übersteigt (zuletzt etwa 8 Ob 29/09m; RIS-Justiz RS0064453; RS0064493; Widhalm-Budak aaO Paragraph 21, KO Rz 191 ff; Gamerith aaO Paragraph 21, KO Rz 24). Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz KO sieht ja in diesem Zusammenhang vor, dass im Falle des Rücktritts der andere Vertragsteil den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann. Dieser Schaden - hier im Wesentlichen aus der mangelnden Erfüllung der Gewährleistungsansprüche - ist für die Beurteilung einer allfälligen Bereicherung des Vertragspartners des Gemeinschuldners vom Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten „Teilleistungen" im Sinne der „Differenztheorie" ebenfalls abzuziehen (zuletzt etwa 8 Ob 29/09m; Gamerith aaO Rz 24; ebenso Widhalm-Budak aaO Rz 184 jeweils mwN).
Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet (Widhalm-Budak aaO Rz 186 mzwN; allgemein zur bloßen ex tunc-Wirkung auch Rz 187 ff; so im Ergebnis schon 4 Ob 583/80 = SZ 54/168), geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen (in diesem Sinne schon Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 279 f).Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet (Widhalm-Budak aaO Rz 186 mzwN; allgemein zur bloßen ex tunc-Wirkung auch Rz 187 ff; so im Ergebnis schon 4 Ob 583/80 = SZ 54/168), geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, Absatz eins, KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen (in diesem Sinne schon Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 279 f).
Von diesem Abrechnungsmechanismus sind im Ergebnis auch die Vorinstanzen ausgegangen. Offen ist allerdings die Frage, wie zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der vom Vertragspartner zu erbringenden Gegenleistung - dem Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zusteht. Ganz allgemein stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage des Anwendungsbereichs des § 21 KO bei vor Konkurseröffnung abgetretener Forderung. Dabei wird es vor allem als bedenklich angesehen, wenn der Masseverwalter in den Vertrag eintritt, die Leistung aus der Masse erfüllt, die Gegenleistung aber dann an den Zessionar ergeht (Widhalm-Budak aaO, Rz 18 ff). Hier ist das Rücktrittsrecht nach § 21 KO aber ohnehin schon deshalb zu bejahen, da ja auch noch andere - nicht abgetretene - Kaufpreisteile offen waren. Es stellt sich daher vor allem die Frage, wie sich die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 21 KO und damit das Erlöschen der offenen Kaufpreisreste auf die zeitlich davor zedierten Kaufpreisteile auswirkt und inwieweit von der Zession auch Teile der dargestellten „Bereicherungsansprüche" erfasst sind, bzw ob nicht schon ganz allgemein der nach § 21 KO sich errechnende „Bereicherungsanspruch" als Surrogat des Kaufpreisanspruchs im Falle des Erlöschens infolge des Rücktritts nach § 21 KO und von der Zession erfasst anzusehen ist. Näherer Erörterungen dazu bedarf es jedoch schon deshalb nicht, da sich die Beurteilung hier schon aus dem Wortlaut und Inhalt des Abtretungsvertrags ergibt, haben doch die Vertragsparteien hierin nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Es ist den Vertragsparteien also ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber konsequenterweise auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt des Vertrags nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen und dementsprechend auch die Gegenforderung insoweit nicht zu Recht bestehen kann.Von diesem Abrechnungsmechanismus sind im Ergebnis auch die Vorinstanzen ausgegangen. Offen ist allerdings die Frage, wie zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der vom Vertragspartner zu erbringenden Gegenleistung - dem Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zusteht. Ganz allgemein stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage des Anwendungsbereichs des Paragraph 21, KO bei vor Konkurseröffnung abgetretener Forderung. Dabei wird es vor allem als bedenklich angesehen, wenn der Masseverwalter in den Vertrag eintritt, die Leistung aus der Masse erfüllt, die Gegenleistung aber dann an den Zessionar ergeht (Widhalm-Budak aaO, Rz 18 ff). Hier ist das Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, KO aber ohnehin schon deshalb zu bejahen, da ja auch noch andere - nicht abgetretene - Kaufpreisteile offen waren. Es stellt sich daher vor allem die Frage, wie sich die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 21, KO und damit das Erlöschen der offenen Kaufpreisreste auf die zeitlich davor zedierten Kaufpreisteile auswirkt und inwieweit von der Zession auch Teile der dargestellten „Bereicherungsansprüche" erfasst sind, bzw ob nicht schon ganz allgemein der nach Paragraph 21, KO sich errechnende „Bereicherungsanspruch" als Surrogat des Kaufpreisanspruchs im Falle des Erlöschens infolge des Rücktritts nach Paragraph 21, KO und von der Zession erfasst anzusehen ist. Näherer Erörterungen dazu bedarf es jedoch schon deshalb nicht, da sich die Beurteilung hier schon aus dem Wortlaut und Inhalt des Abtretungsvertrags ergibt, haben doch die Vertragsparteien hierin nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Es ist den Vertragsparteien also ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber konsequenterweise auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt des Vertrags nach Paragraph 21, KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen und dementsprechend auch die Gegenforderung insoweit nicht zu Recht bestehen kann.
Insgesamt war daher in diesem Umfang und in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 43 ZPO. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dabei - zufolge Wiederherstellung des Ersturteils in der Hauptsache - unverändert von einem Obsiegen der klagenden Partei im Ausmaß von ca 73 % auszugehen. Die von beiden Parteien (im zweiten Rechtsgang) hiegegen erhobenen Berufungen blieben durch dieses vom Obersten Gerichtshof wiederhergestellte Verfahrensergebnis in der Hauptsache erfolglos, sodass die Parteien ihrem jeweiligen Gegner wechselseitig die Kosten der Berufungsbeantwortungen zu ersetzen haben (1.454,40 EUR minus 1.082,83 EUR = 371,47 EUR Restsaldo zugunsten der klagenden Partei). Dabei ist auch auf die in der Berufung der beklagten Partei (ON 47) mit enthaltene - und ausschließlich die (gegen § 43 Abs 1 letzter Satz verstoßende) Nichtberücksichtigung ihrer allein getragenen Sachverständigengebühren (bestimmt AS 287, verzeichnet AS 271) sowie der Pauschalgebühr für die Berufung im ersten Rechtsgang monierende - Berufung im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0036069; zuletzt 9 ObA 14/08m). Dieser kommt Berechtigung zu. Spruchmäßig kommt dies bei der Bestimmung der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des ersten Rechtsgangs zur Vermeidung von Unklarheiten mittels Summensaldierung bloß bei den wechselseitig zustehenden Barauslagen (1.224,91 EUR zugunsten beklagter Partei [= 27 % aus 4.536,72 EUR] minus 373,03 EUR Barauslagen zugunsten klagender Partei = 851,88 EUR) zum Ausdruck.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 43, ZPO. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dabei - zufolge Wiederherstellung des Ersturteils in der Hauptsache - unverändert von einem Obsiegen der klagenden Partei im Ausmaß von ca 73 % auszugehen. Die von beiden Parteien (im zweiten Rechtsgang) hiegegen erhobenen Berufungen blieben durch dieses vom Obersten Gerichtshof wiederhergestellte Verfahrensergebnis in der Hauptsache erfolglos, sodass die Parteien ihrem jeweiligen Gegner wechselseitig die Kosten der Berufungsbeantwortungen zu ersetzen haben (1.454,40 EUR minus 1.082,83 EUR = 371,47 EUR Restsaldo zugunsten der klagenden Partei). Dabei ist auch auf die in der Berufung der beklagten Partei (ON 47) mit enthaltene - und ausschließlich die (gegen Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz verstoßende) Nichtberücksichtigung ihrer allein getragenen Sachverständigengebühren (bestimmt AS 287, verzeichnet AS 271) sowie der Pauschalgebühr für die Berufung im ersten Rechtsgang monierende - Berufung im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0036069; zuletzt 9 ObA 14/08m). Dieser kommt Berechtigung zu. Spruchmäßig kommt dies bei der Bestimmung der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des ersten Rechtsgangs zur Vermeidung von Unklarheiten mittels Summensaldierung bloß bei den wechselseitig zustehenden Barauslagen (1.224,91 EUR zugunsten beklagter Partei [= 27 % aus 4.536,72 EUR] minus 373,03 EUR Barauslagen zugunsten klagender Partei = 851,88 EUR) zum Ausdruck.
Hinsichtlich der Honorierung dieser somit erfolgreichen Kostenanfechtung (gleichermaßen ob als Berufung im Kostenpunkt oder als separater Kostenrekurs) haben sich zwei unterschiedliche Judikaturlinien entwickelt: Nach der einen, mit 1 Ob 9/05p = SZ 2005/22 beginnenden Rechtsprechungslinie (RIS-Justiz RS0087844; ebenso 1 Ob 8/06t; vgl auch 4 Ob 171/06k) habe die insoweit in dritter Instanz erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihr in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte; dieser Linie ist in der Folge auch der 7. Senat zu 7 Ob 112/09k gefolgt. Nach der anderen Linie (RIS-Justiz RS0119892, beginnend mit 8 ObA 117/04w = SZ 2005/45) stünde hiefür kein Kostenersatz gemäß § 11 RATG zu, weil der Erfolg mit der Kostenrüge keine kostenrechtliche Bedeutung hat, zumal die Kostenfrage im Sinne des § 54 Abs 2 JN iVm § 4 RATG für die Kostenbemessungsgrundlage der Berufung (und Berufungsbeantwortung) ohne Auswirkung sei und daher auch auf den Kostenersatz nicht durchschlagen könne (so auch M. Bydlinski in Konecny/Fasching, ZPO2 § 50 Rz 6; ders, Neues vom OGH zum Kostenersatz, Zak 2005, 43 ff; aA hingegen Obermaier, Kostenhandbuch Rz 278 sowie ders, Zur Ersatzfähigkeit der „Berufung im Kostenpunkt", AnwBl 2006, 314 ff); dieser letzteren Linie ist insbesondere der 2. Senat mehrfach gefolgt (2 Ob 85/06y; 2 Ob 135/07b; 2 Ob 221/08a; ebenso 3 Ob 38/09y und 9 ObA 14/08m).Hinsichtlich der Honorierung dieser somit erfolgreichen Kostenanfechtung (gleichermaßen ob als Berufung im Kostenpunkt oder als separater Kostenrekurs) haben sich zwei unterschiedliche Judikaturlinien entwickelt: Nach der einen, mit 1 Ob 9/05p = SZ 2005/22 beginnenden Rechtsprechungslinie (RIS-Justiz RS0087844; ebenso 1 Ob 8/06t; vergleiche auch 4 Ob 171/06k) habe die insoweit in dritter Instanz erfolgreiche Partei Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihr in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte; dieser Linie ist in der Folge auch der 7. Senat zu 7 Ob 112/09k gefolgt. Nach der anderen Linie (RIS-Justiz RS0119892, beginnend mit 8 ObA 117/04w = SZ 2005/45) stünde hiefür kein Kostenersatz gemäß Paragraph 11, RATG zu, weil der Erfolg mit der Kostenrüge keine kostenrechtliche Bedeutung hat, zumal die Kostenfrage im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 4, RATG für die Kostenbemessungsgrundlage der Berufung (und Berufungsbeantwortung) ohne Auswirkung sei und daher auch auf den Kostenersatz nicht durchschlagen könne (so auch M. Bydlinski in Konecny/Fasching, ZPO2 Paragraph 50, Rz 6; ders, Neues vom OGH zum Kostenersatz, Zak 2005, 43 ff; aA hingegen Obermaier, Kostenhandbuch Rz 278 sowie ders, Zur Ersatzfähigkeit der „Berufung im Kostenpunkt", AnwBl 2006, 314 ff); dieser letzteren Linie ist insbesondere der 2. Senat mehrfach gefolgt (2 Ob 85/06y; 2 Ob 135/07b; 2 Ob 221/08a; ebenso 3 Ob 38/09y und 9 ObA 14/08m).
In Abwägung sämtlicher für und wider die einzelnen Ableitungen ins Treffen geführten Argumente folgt der erkennende Senat - abgehend von seiner früheren Entscheidung 8 ObA 117/04w - der jüngeren, wie gezeigt ebenfalls von mehreren Senaten vertretenen sowie zuletzt und jüngst vom 7. Senat zu 7 Ob 112/09k (Zak 2008/554, 338) ausführlich wie folgt begründeten Argumentation:
„Die [Zweitklägerin] hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolgreichen Kostenrekurses (vgl 1 Ob 8/06t). Die in der Entscheidung 2 Ob 135/07b und von Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 50 ZPO Rz 6 vertretene Ansicht, in einem Fall wie dem vorliegenden (wenn die betreffende Partei mit der Berufung letztlich unterliegt und nur im Kostenpunkt obsiegt) liege (unabhängig davon, ob die Kostenrüge mit der Berufung verbunden oder -
- in einer gesonderten Rechtsmittelschrift ausgeführt wurde) nur ein kostenrechtlich nicht relevanter Erfolg mit Nebengebühren vor, sodass ein Kostenrekurs dann, wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache von einer Partei bekämpft worden sei, nicht zu honorieren sei, kann nicht geteilt werden. Bydlinski leitet aus der mit BGBl I 2001/98 eingeführten Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens ab, dass ein Erfolg im Kostenpunkt keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren haben könne, weil er nach § 4 RATG iVm § 54 JN, § 43 Abs 2 ZPO die Erfolgsquote im Berufungsverfahren nicht berühre. Dem wird von Obermaier (aaO Rz 278) zutreffend entgegengehalten, dass die beiden Rechtsmittel - Berufung und Kostenrekurs - verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur sind und prozessual verschiedene Entscheidungen des Gerichts erster Instanz betreffen. Auch wenn die Kostenentscheidung im Zivilprozess zusammen mit der Hauptsachenentscheidung zu ergehen hat, ändert das nichts daran, dass zwei verschiedene Entscheidungen in einer gemeinsamen Ausfertigung ergehen. Die Verschiedenartigkeit der beiden Entscheidungen bewirkt auch eine Unterschiedlichkeit der Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung betreffend die Hauptsache wird mit Berufung bekämpft, sie enthält immer auch eine mittelbare Anfechtung der damit ausgefertigten Kostenentscheidung. Hat die Berufung nämlich Erfolg, so hebt dieser Erfolg zwingend schon die erstgerichtliche Kostenentscheidung auf, die dann vom Berufungsgericht völlig neu und ohne Bindung an die Kostenentscheidung erster Instanz zu treffen ist. Diese die Kostenentscheidung betreffende mittelbare Anfechtungswirkung einer Berufung löst tatsächlich keine gesonderte Kostenersatzpflicht des Berufungsgegners aus, der damit für die Nebengebühren (Kosten) erzielte Erfolg hat für die Ermittlung der Erfolgsquote wie auch für die Bemessungsgrundlage der Anwaltskosten keinen Einfluss. Die Berufung im Kostenpunkt beziehungsweise der Kostenrekurs betrifft nur den Fall, dass die Berufungen aller Parteien erfolglos bleiben. Nur dann ist die Kostenentscheidung erster Instanz nach Maßgabe ihrer Anfechtung durch Kostenrekurs zu prüfen, nur in diesem Fall gibt es eine Teilrechtskraft der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung wird hier zweifach angefochten, zunächst mit Berufung in der Hauptsache, deren Erfolg ohnehin zu einer neuen Kostenentscheidung führt, und dann nochmals mit Kostenrekurs, der seinerseits erst bei Erfolglosigkeit aller Berufungen greift. Wie Obermaier aaO weiter ausführt, wird diese Systematik des Rechtsmittelverfahrens vor der Novelle BGBl I 2001/98 auch von Bydlinski selbst nicht bezweifelt (Kostenersatz 476; Fasching/Konecny2 II/1 § 50 ZPO Rz 6) und sie wurde durch die Einführung der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens nicht verändert. Die nunmehrige Ansicht Bydlinskis hat insbesondere in der für sie als Stütze herangezogenen Novelle keine Grundlage."„Die [Zweitklägerin] hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolgreichen Kostenrekurses vergleiche 1 Ob 8/06t). Die in der Entscheidung 2 Ob 135/07b und von Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 50, ZPO Rz 6 vertretene Ansicht, in einem Fall wie dem vorliegenden (wenn die betreffende Partei mit der Berufung letztlich unterliegt und nur im Kostenpunkt obsiegt) liege (unabhängig davon, ob die Kostenrüge mit der Berufung verbunden oder -
- in einer gesonderten Rechtsmittelschrift ausgeführt wurde) nur ein kostenrechtlich nicht relevanter Erfolg mit Nebengebühren vor, sodass ein Kostenrekurs dann, wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache von einer Partei bekämpft worden sei, nicht zu honorieren sei, kann nicht geteilt werden. Bydlinski leitet aus der mit BGBl I 2001/98 eingeführten Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens ab, dass ein Erfolg im Kostenpunkt keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren haben könne, weil er nach Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 54, JN, Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die Erfolgsquote im Berufungsverfahren nicht berühre. Dem wird von Obermaier (aaO Rz 278) zutreffend entgegengehalten, dass die beiden Rechtsmittel - Berufung und Kostenrekurs - verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur sind und prozessual verschiedene Entscheidungen des Gerichts erster Instanz betreffen. Auch wenn die Kostenentscheidung im Zivilprozess zusammen mit der Hauptsachenentscheidung zu ergehen hat, ändert das nichts daran, dass zwei verschiedene Entscheidungen in einer gemeinsamen Ausfertigung ergehen. Die Verschiedenartigkeit der beiden Entscheidungen bewirkt auch eine Unterschiedlichkeit der Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung betreffend die Hauptsache wird mit Berufung bekämpft, sie enthält immer auch eine mittelbare Anfechtung der damit ausgefertigten Kostenentscheidung. Hat die Berufung nämlich Erfolg, so hebt dieser Erfolg zwingend schon die erstgerichtliche Kostenentscheidung auf, die dann vom Berufungsgericht völlig neu und ohne Bindung an die Kostenentscheidung erster Instanz zu treffen ist. Diese die Kostenentscheidung betreffende mittelbare Anfechtungswirkung einer Berufung löst tatsächlich keine gesonderte Kostenersatzpflicht des Berufungsgegners aus, der damit für die Nebengebühren (Kosten) erzielte Erfolg hat für die Ermittlung der Erfolgsquote wie auch für die Bemessungsgrundlage der Anwaltskosten keinen Einfluss. Die Berufung im Kostenpunkt beziehungsweise der Kostenrekurs betrifft nur den Fall, dass die Berufungen aller Parteien erfolglos bleiben. Nur dann ist die Kostenentscheidung erster Instanz nach Maßgabe ihrer Anfechtung durch Kostenrekurs zu prüfen, nur in diesem Fall gibt es eine Teilrechtskraft der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung wird hier zweifach angefochten, zunächst mit Berufung in der Hauptsache, deren Erfolg ohnehin zu einer neuen Kostenentscheidung führt, und dann nochmals mit Kostenrekurs, der seinerseits erst bei Erfolglosigkeit aller Berufungen greift. Wie Obermaier aaO weiter ausführt, wird diese Systematik des Rechtsmittelverfahrens vor der Novelle BGBl I 2001/98 auch von Bydlinski selbst nicht bezweifelt (Kostenersatz 476; Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 50, ZPO Rz 6) und sie wurde durch die Einführung der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens nicht verändert. Die nunmehrige Ansicht Bydlinskis hat insbesondere in der für sie als Stütze herangezogenen Novelle keine Grundlage."
Dem der Vorentscheidung des Senats 8 ObA 117/04w zugrundeliegenden Argument, dass diese Kosten bereits mit den Kosten für den Berufungsschriftsatz abgegolten wären, ist entgegenzuhalten, dass der wesentliche (und daher abzugeltende) Aufwand wohl nicht in der (bloßen) Verfassung dieses Schriftsatzes als solcher, sondern in der inhaltlichen Bekämpfung der Kostenentscheidung gelegen ist. Diese ist aber im Rahmen der Berufung überhaupt nicht erforderlich, weil im Falle der Stattgebung das Berufungsgericht - wie Obermaier aaO zutreffend hinweist - ohnehin die Kosten selbständig neu zu berechnen hat. Daher erlangen die Ausführungen zum Kostenpunkt (Kostenrekurs oder Berufung im Kostenpunkt) nur dort Bedeutung, wo es in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht. Es kann daher insoweit nur von einem mit der Berufung verbundenen Kostenrekurs ausgegangen werden (vgl dazu, dass für die Qualifikation des Rechtsmittels als Berufung oder Rekurs auf den materiellen Inhalt der [Kosten-]Entscheidung abzustellen ist, RIS-Justiz RS0036080; RS0036079 ua). Es kann daher die Partei nicht schlechter gestellt sein als hätte sie von der ihr zulässigerweise offen stehenden Möglichkeit (RIS-Justiz RS0036043; zuletzt 7 Ob 311/04t) Gebrauch gemacht und einen gesonderten Kostenrekurs vor der Berufung eingebracht. Die Kosten eines Kostenrekurses sind daher zu berücksichtigen, allerdings nur nach TP 3 A zu berechnen (TP 3 A I Z 5 lit b RATG). Diese betragen somit - ausgehend von der Bemessungsgrundlage 1.224,91 EUR (= 27 % aus 4.536,72 EUR) gemäß § 11 Abs 1 Satz 2 RATG - 222,91 EUR (hierin enthalten 37,15 EUR USt). Wird dieser Betrag vom ermittelten Saldo zugunsten der klagenden Partei in Höhe von 371,47 EUR bei den beiderseitigen Berufungsbeantwortungen im zweiten Rechtsgang abgezogen, so verbleibt ein Restbetrag von 148,56 EUR.Dem der Vorentscheidung des Senats 8 ObA 117/04w zugrundeliegenden Argument, dass diese Kosten bereits mit den Kosten für den Berufungsschriftsatz abgegolten wären, ist entgegenzuhalten, dass der wesentliche (und daher abzugeltende) Aufwand wohl nicht in der (bloßen) Verfassung dieses Schriftsatzes als solcher, sondern in der inhaltlichen Bekämpfung der Kostenentscheidung gelegen ist. Diese ist aber im Rahmen der Berufung überhaupt nicht erforderlich, weil im Falle der Stattgebung das Berufungsgericht - wie Obermaier aaO zutreffend hinweist - ohnehin die Kosten selbständig neu zu berechnen hat. Daher erlangen die Ausführungen zum Kostenpunkt (Kostenrekurs oder Berufung im Kostenpunkt) nur dort Bedeutung, wo es in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht. Es kann daher insoweit nur von einem mit der Berufung verbundenen Kostenrekurs ausgegangen werden vergleiche dazu, dass für die Qualifikation des Rechtsmittels als Berufung oder Rekurs auf den materiellen Inhalt der [Kosten-]Entscheidung abzustellen ist, RIS-Justiz RS0036080; RS0036079 ua). Es kann daher die Partei nicht schlechter gestellt sein als hätte sie von der ihr zulässigerweise offen stehenden Möglichkeit (RIS-Justiz RS0036043; zuletzt 7 Ob 311/04t) Gebrauch gemacht und einen gesonderten Kostenrekurs vor der Berufung eingebracht. Die Kosten eines Kostenrekurses sind daher zu berücksichtigen, allerdings nur nach TP 3 A zu berechnen (TP 3 A I Ziffer 5, Litera b, RATG). Diese betragen somit - ausgehend von der Bemessungsgrundlage 1.224,91 EUR (= 27 % aus 4.536,72 EUR) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 RATG - 222,91 EUR (hierin enthalten 37,15 EUR USt). Wird dieser Betrag vom ermittelten Saldo zugunsten der klagenden Partei in Höhe von 371,47 EUR bei den beiderseitigen Berufungsbeantwortungen im zweiten Rechtsgang abgezogen, so verbleibt ein Restbetrag von 148,56 EUR.
Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei mit ca 2/3 obsiegt und damit Anspruch auf 1/3 der Prozesskosten (= 465,93 EUR) plus 2/3 der Pauschalgebühr = 778,66 EUR, zusammen sohin 1.244,59 EUR (hierin enthalten anteilig 77,66 EUR USt und 778,66 EUR Barauslagen).