Der Rekurs ist daher einer sachlichen Erledigung zuzuführen. Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.
Die Rechtsordnung kennt - neben § 32 VBG - auch andere Fälle, in denen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nur schriftlich aufgelöst werden kann. So ist zB neben § 15 BAG in einigen Kollektivverträgen vorgesehen, dass eine Auflösung oder Kündigung des Dienstverhältnisses nur schriftlich erfolgen kann. Bei der vorgeschriebenen Form handelt es sich nicht bloß um Ordnungsvorschriften, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (so zB Preiss in Zell Komm zu § 15 BAG Rz 3, 14 ua; Berger/Fida/Gruber BAG zu § 15 Erl 34 f ua). Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach § 886 ABGB im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Dies ist hier nicht der Fall. „Unterschriftlichkeit" erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text (Gschnitzer in Klang IV/12 269; Rummel in Rummel ABGB3 § 886 Rz 1 uva; RIS-Justiz RS0017221). Wird die Schriftform verlangt, so gilt dies grundsätzlich auch für einseitige Erklärungen (RIS-Justiz RS0017216). Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93 = JBl 1994, 119 ua). Als Unterschrift genügt - neben verschiedenen anderen, hier nicht relevanten Varianten - grundsätzlich das eigenhändige Schreiben des Familiennamens in jeder üblichen Schrift (Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 § 886 Rz 9 ua). In der Unterzeichnung liegt die Anerkennung des Urkundentextes und die Perfektion des Rechtsakts (Gschnitzer in Klang IV 12 268 ua). Im konkreten Fall des § 32 Abs 1 VBG mag zwar der Schutz vor Übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion von Bedeutung:Die Rechtsordnung kennt - neben Paragraph 32, VBG - auch andere Fälle, in denen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nur schriftlich aufgelöst werden kann. So ist zB neben Paragraph 15, BAG in einigen Kollektivverträgen vorgesehen, dass eine Auflösung oder Kündigung des Dienstverhältnisses nur schriftlich erfolgen kann. Bei der vorgeschriebenen Form handelt es sich nicht bloß um Ordnungsvorschriften, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (so zB Preiss in Zell Komm zu Paragraph 15, BAG Rz 3, 14 ua; Berger/Fida/Gruber BAG zu Paragraph 15, Erl 34 f ua). Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet nach Paragraph 886, ABGB im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Dies ist hier nicht der Fall. „Unterschriftlichkeit" erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text (Gschnitzer in Klang IV/12 269; Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 886, Rz 1 uva; RIS-Justiz RS0017221). Wird die Schriftform verlangt, so gilt dies grundsätzlich auch für einseitige Erklärungen (RIS-Justiz RS0017216). Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (1 Ob 525/93 = JBl 1994, 119 ua). Als Unterschrift genügt - neben verschiedenen anderen, hier nicht relevanten Varianten - grundsätzlich das eigenhändige Schreiben des Familiennamens in jeder üblichen Schrift (Apathy/Riedler in Schwimann ABGB3 Paragraph 886, Rz 9 ua). In der Unterzeichnung liegt die Anerkennung des Urkundentextes und die Perfektion des Rechtsakts (Gschnitzer in Klang römisch vier 12 268 ua). Im konkreten Fall des Paragraph 32, Absatz eins, VBG mag zwar der Schutz vor Übereilung in den Hintergrund treten, doch ist die Beweisfunktion von Bedeutung:
Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen wurde, diesem ist wieder die Möglichkeit verwehrt, andere Gründe „nachzuschieben". Dem Empfänger des Schriftstücks soll aber auch die Möglichkeit der Überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tatsächlich von der dafür zuständigen Person stammt, was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert werden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Ziehensack (VBG-Praxiskommentar Band 2) verneint im Bereich des § 32 VBG das Erfordernis der Unterschriftlichkeit (§ 32 Rz 73e). Es komme nur darauf an, dass für den Dienstnehmer die Beendigungshandlung und deren Gründe zweifelsfrei erkennbar seien (§ 32 VBG Rz 73e). Bei Erkennbarkeit des Beendigungswillens des Dienstgebers erscheine es übertrieben formalistisch, die Kündigung an einer fehlenden (Original-)Unterschrift scheitern zu lassen. Insbesondere lasse sich im Zeitalter des ELAK (= elektronischer Akt), welcher von zahlreichen Zentralstellen und auch nachgeordneten Dienststellen verwendet werde, das Gebot der Unterschriftlichkeit nicht einhalten. Für den Dienstgeber müsse es genügen, dass er zweifelsfrei über den ausgesprochenen Akt in Kenntnis gesetzt werde und die entsprechende Verständigung schriftlich in Händen halte (§ 32 VBG Rz 73e). Diese, im Wesentlichen von der Beklagten übernommenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen sind Beispiele aus der Hoheitsverwaltung bzw aus der Gerichtsbarkeit (ZPO) schon deshalb nicht schlagend, weil das VBG ausschließlich private Dienstverhältnisse regelt, in denen der Bund dem Dienstnehmer nicht hoheitlich gegenübertritt. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber den Staat gegenüber anderen privaten Dienstgebern, die Schriftlichkeitsgebote einzuhalten haben, bevorzugen wollte, indem er gerade in diesem Fall die Unterschrift nicht verlangte, weil intern ein elektronischer Rechtsverkehr bestehe. Dass mit dem Signaturgesetz die Möglichkeit einer die eigenhändige Unterschrift ersetzenden elektronischen Signatur geschaffen wurde, wurde bereits zutreffend vom Erstgericht aufgezeigt. Auch die vom Berufungsgericht genannten Beispiele (CMR, LGVÜ), dass Schriftlichkeit nicht immer Unterschriftlichkeit bedeute, überzeugen nicht. Sowohl zum Schriftlichkeitsgebot der CMR (6 Ob 512/96 = SZ 69/107) als auch zu Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ (1 Ob 358/99z = SZ 73/76) wurde judiziert, dass wegen des übernationalen Charakters dieser Bestimmung nicht an der Unterschriftlichkeit des § 886 ABGB festgehalten werden könne, wo nur nationales Recht geregelt werde.Dem Vertragsbediensteten soll deutlich vor Augen geführt werden, welcher Kündigungsgrund vom Dienstgeber herangezogen wurde, diesem ist wieder die Möglichkeit verwehrt, andere Gründe „nachzuschieben". Dem Empfänger des Schriftstücks soll aber auch die Möglichkeit der Überprüfung geboten werden, dass das Schreiben tatsächlich von der dafür zuständigen Person stammt, was insbesondere durch die Unterschrift verifiziert werden kann. Gerade bei einem Dienstgeber wie dem Bund, der hierarchisch gegliedert ist, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Ziehensack (VBG-Praxiskommentar Band 2) verneint im Bereich des Paragraph 32, VBG das Erfordernis der Unterschriftlichkeit (Paragraph 32, Rz 73e). Es komme nur darauf an, dass für den Dienstnehmer die Beendigungshandlung und deren Gründe zweifelsfrei erkennbar seien (Paragraph 32, VBG Rz 73e). Bei Erkennbarkeit des Beendigungswillens des Dienstgebers erscheine es übertrieben formalistisch, die Kündigung an einer fehlenden (Original-)Unterschrift scheitern zu lassen. Insbesondere lasse sich im Zeitalter des ELAK (= elektronischer Akt), welcher von zahlreichen Zentralstellen und auch nachgeordneten Dienststellen verwendet werde, das Gebot der Unterschriftlichkeit nicht einhalten. Für den Dienstgeber müsse es genügen, dass er zweifelsfrei über den ausgesprochenen Akt in Kenntnis gesetzt werde und die entsprechende Verständigung schriftlich in Händen halte (Paragraph 32, VBG Rz 73e). Diese, im Wesentlichen von der Beklagten übernommenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen sind Beispiele aus der Hoheitsverwaltung bzw aus der Gerichtsbarkeit (ZPO) schon deshalb nicht schlagend, weil das VBG ausschließlich private Dienstverhältnisse regelt, in denen der Bund dem Dienstnehmer nicht hoheitlich gegenübertritt. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber den Staat gegenüber anderen privaten Dienstgebern, die Schriftlichkeitsgebote einzuhalten haben, bevorzugen wollte, indem er gerade in diesem Fall die Unterschrift nicht verlangte, weil intern ein elektronischer Rechtsverkehr bestehe. Dass mit dem Signaturgesetz die Möglichkeit einer die eigenhändige Unterschrift ersetzenden elektronischen Signatur geschaffen wurde, wurde bereits zutreffend vom Erstgericht aufgezeigt. Auch die vom Berufungsgericht genannten Beispiele (CMR, LGVÜ), dass Schriftlichkeit nicht immer Unterschriftlichkeit bedeute, überzeugen nicht. Sowohl zum Schriftlichkeitsgebot der CMR (6 Ob 512/96 = SZ 69/107) als auch zu Artikel 17, Absatz eins, Litera a, erster Fall LGVÜ (1 Ob 358/99z = SZ 73/76) wurde judiziert, dass wegen des übernationalen Charakters dieser Bestimmung nicht an der Unterschriftlichkeit des Paragraph 886, ABGB festgehalten werden könne, wo nur nationales Recht geregelt werde.
Zusammenfassend ist daher - mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens - davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des § 32 VBG auch „Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zuständige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich bestätigt, dass das Schriftstück von ihm stamme. Die vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht behandelte Mängelrüge ist daher verfehlt. Aus den dargelegten Erwägungen ist dem Rekurs Folge zu geben, der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.Zusammenfassend ist daher - mangels eines entgegenstehenden Gesetzgeberwillens - davon auszugehen, dass das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 32, VBG auch „Unterschriftlichkeit" verlangt. Dieses Wirksamkeitserfordernis kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zuständige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich bestätigt, dass das Schriftstück von ihm stamme. Die vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht behandelte Mängelrüge ist daher verfehlt. Aus den dargelegten Erwägungen ist dem Rekurs Folge zu geben, der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Daraus resultiert aber auch die Notwendigkeit, sich mit der vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Berufung im Kostenpunkt auseinanderzusetzen: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (s die in RIS-Justiz RS0036069 angeführten jüngeren Entscheidungen; 8 ObA 117/04w = SZ 2005/45) hat das Revisionsgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wieder herstellt, bei der Kostenentscheidung auf die Argumente des Kostenrekurses (der Berufung im Kostenpunkt) Bedacht zu nehmen. Die Kostenrüge der Beklagten in ihrer Berufung ist nur teilweise berechtigt. Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RIS-Justiz RS0109703). Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin sowohl mit einer Unwirksamerklärung als auch mit der Feststellung des fortbestehenden Dienstverhältnisses eines erreichen, nämlich ihre bezahlte Weiterbeschäftigung. Nun mag in der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens oder dem Versuch, ein psychiatrisches Gutachten erstatten zu lassen, ein im Hinblick auf das Verfahrensergebnis frustrierter Aufwand gelegen sein, doch übersieht die Beklagte in diesem Zusammenhang, dass sie den Ersatz der Pauschalkosten an den qualifizierten Vertreter der Klägerin ausdrücklich nicht bekämpft und die genannten Prozesshandlungen bereits in die Phase der Vertretung durch diese Person fallen. Die Einbringung der Klage als verfahrenseinleitende Handlung war jedenfalls notwendig, sodass dafür ein Kostenersatz zusteht. Der vorbereitende Schriftsatz ON 4 war als solcher für das Verfahrensergebnis nicht zweckdienlich, doch wurde mit diesem das Kündigungsschreiben Beilage ./A vorgelegt, dessen Inhalt sehr wohl verfahrensbestimmend war. Für diesen Schriftsatz besteht daher Anspruch wie für eine Urkundenvorlage (TP 1 RAT). Dazu kommt als weitere Urkundenvorlage noch diejenige des Kostenverzeichnisses. Dies kann jedoch nur einmal honoriert werden, weil es nicht zu Lasten der unterliegenden Partei gehen kann, wenn sich der Klagevertreter (ON 10) zunächst im Ansatz irrt und dadurch die Vorlage einer korrigierten Kostennote notwendig wird.Daraus resultiert aber auch die Notwendigkeit, sich mit der vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Berufung im Kostenpunkt auseinanderzusetzen: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (s die in RIS-Justiz RS0036069 angeführten jüngeren Entscheidungen; 8 ObA 117/04w = SZ 2005/45) hat das Revisionsgericht, wenn es die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wieder herstellt, bei der Kostenentscheidung auf die Argumente des Kostenrekurses (der Berufung im Kostenpunkt) Bedacht zu nehmen. Die Kostenrüge der Beklagten in ihrer Berufung ist nur teilweise berechtigt. Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RIS-Justiz RS0109703). Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin sowohl mit einer Unwirksamerklärung als auch mit der Feststellung des fortbestehenden Dienstverhältnisses eines erreichen, nämlich ihre bezahlte Weiterbeschäftigung. Nun mag in der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens oder dem Versuch, ein psychiatrisches Gutachten erstatten zu lassen, ein im Hinblick auf das Verfahrensergebnis frustrierter Aufwand gelegen sein, doch übersieht die Beklagte in diesem Zusammenhang, dass sie den Ersatz der Pauschalkosten an den qualifizierten Vertreter der Klägerin ausdrücklich nicht bekämpft und die genannten Prozesshandlungen bereits in die Phase der Vertretung durch diese Person fallen. Die Einbringung der Klage als verfahrenseinleitende Handlung war jedenfalls notwendig, sodass dafür ein Kostenersatz zusteht. Der vorbereitende Schriftsatz ON 4 war als solcher für das Verfahrensergebnis nicht zweckdienlich, doch wurde mit diesem das Kündigungsschreiben Beilage ./A vorgelegt, dessen Inhalt sehr wohl verfahrensbestimmend war. Für diesen Schriftsatz besteht daher Anspruch wie für eine Urkundenvorlage (TP 1 RAT). Dazu kommt als weitere Urkundenvorlage noch diejenige des Kostenverzeichnisses. Dies kann jedoch nur einmal honoriert werden, weil es nicht zu Lasten der unterliegenden Partei gehen kann, wenn sich der Klagevertreter (ON 10) zunächst im Ansatz irrt und dadurch die Vorlage einer korrigierten Kostennote notwendig wird.
Zusammenfassend folgt für die Kostenentscheidung über das Verfahren erster Instanz: Für die Klage gebühren Vertretungskosten nach TP 3A von 664,60 EUR, dazu 50 % Einheitssatz 322,30 EUR (im Hinblick auf den Streitwert von 50.000 EUR stehen nicht 60 %, sondern nur 50 % zu, mangels Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls ist der Einheitssatz auch nicht doppelt zu rechnen), dazu kommen für zwei Urkundenvorlagen je 73,30 EUR nach TP 1 zuzüglich jeweils 50 % Einheitssatz von 36,65 EUR. Die Zwischensumme von 1.216,80 EUR ergibt zuzüglich der 20 % USt von 243,36 EUR den zugesprochenen Betrag von 1.460,16 EUR. Für die Berufungsbeantwortung waren die verzeichneten 2.490,90 EUR zuzuerkennen. Hingegen gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden (RIS-Justiz RS0119892, RS0087844, zuletzt 2 Ob 135/07b).
Der Ansatz für die Revision beträgt 995,40 EUR, dazu kommen 50 % Einheitssatz von 497,70 EUR (der dreifache Einheitssatz nach § 23 Abs 9 RATG gilt nur für das Berufungs-, nicht jedoch für das drittinstanzliche Verfahren). Zuzüglich USt von 298,62 EUR ergibt sich der zuerkannte Betrag von 1.791,72 EUR.Der Ansatz für die Revision beträgt 995,40 EUR, dazu kommen 50 % Einheitssatz von 497,70 EUR (der dreifache Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG gilt nur für das Berufungs-, nicht jedoch für das drittinstanzliche Verfahren). Zuzüglich USt von 298,62 EUR ergibt sich der zuerkannte Betrag von 1.791,72 EUR.