Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Frage, ob eine schriftlich, aber doch ohne Unterschrift des Mitteilenden übermittelte Willenserklärung einem im Gesetz oder im Vertrag angeordneten Schriftlichkeitsgebot gerecht wird, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach untersucht. In beiden Fällen ist der Zweck der Formvorschrift maßgeblich. Es ist also zu untersuchen, ob der Schutzzweck der Norm oder der auszulegende Vertragswille die pedantische Einhaltung der Schriftform im Sinne der "Unterschriftlichkeit" (daß also ein unterschriebenes Schriftstück zu übermitteln ist) eingehalten werden muß, oder ob eine andere im Geschäftsleben gebräuchlich gewordene Mitteilungsform, wie beispielsweise ein Telefax, als ausreichend angesehen werden kann.
In der in SZ 61/79 = ÖBA 1988, 712 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 537/88 war zu beurteilen, ob der Abruf einer Bankgarantie durch Fernschreiben dem vertraglich vorgesehenen Formerfordernis eines eingeschriebenen Briefes entsprach. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß das Formerfordernis nicht erfüllt war. Die formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie seien aus dem Grundsatz der formalen Garantiestrenge abzuleiten, wonach die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden müsse, wie dies in der Garantieurkunde umschrieben werde. Der Garant habe Anspruch auf präzise, nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen. Daraus folge, daß die Bank nur mit eingeschriebenem Brief wirksam in Anspruch genommen hätte werden können. Daß der Zweck der Formvereinbarung im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB zu ermitteln sei, hat der Oberste Gerichtshof in einer Folgeentscheidung, in der die Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch Telefax zu beurteilen war, durchaus anerkannt (1 Ob 620/95 = EvBl 1996/25), den Abruf aber jedenfalls dann für unwirksam erachtet, wenn die am Grundsatz der formalen Garantiestrenge orientierte, enge und förmliche Auslegung der Garantieerklärung zum Ergebnis gelange, daß die für die Inanspruchnahme gewillkürte Form dem Garanten ua auch eine möglichst große Gewähr für einen tatsächlich durch den Begünstigten erfolgten Abruf der Garantieleistung bieten solle. In dieser Entscheidung knüpfte der Oberste Gerichtshof an die in JBl 1994, 119 = WoBl 1994, 70 = ecolex 1994, 159 = EvBl 1994/86 veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 525/93 an. In dieser ging es um die Frage, ob dem im Gesetz angeordneten Formgebot des § 10 Abs 4 Z 1 MRG, wonach der Hauptmieter einer Wohnung, der einen Aufwandsersatz begehrt, dem Vermieter seinen Anspruch schriftlich anzuzeigen hat, mit einem durch Telefax übersandten Schreiben entsprochen wird. Nach eingehender Befassung mit den österreichischen Lehrmeinungen gelangte der Oberste Gerichtshof zu den Rechtssätzen, daß das Gebot der Schriftlichkeit im allgemeinen "Unterschriftlichkeit" bedeute, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine Ausnahme vor. Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift sei nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für die das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiere. Ein Telefax erfülle grundsätzlich nicht das Formgebot der (Unter-)Schriftlichkeit. § 577 Abs 3 ZPO idF ZVN 1983 stelle die Regelung eines Sonderfalls dar. Auch Art 13 des UN-Kaufrechtsübereinkommens sei eine Ausnahmebestimmung, sodaß kein Anlaß bestehe, durch Analogie die Gültigkeitsvoraussetzung von Erklärungen, die von den genannten Bestimmungen nicht betroffen seien, zu verändern.In der in SZ 61/79 = ÖBA 1988, 712 veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 537/88 war zu beurteilen, ob der Abruf einer Bankgarantie durch Fernschreiben dem vertraglich vorgesehenen Formerfordernis eines eingeschriebenen Briefes entsprach. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß das Formerfordernis nicht erfüllt war. Die formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie seien aus dem Grundsatz der formalen Garantiestrenge abzuleiten, wonach die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden müsse, wie dies in der Garantieurkunde umschrieben werde. Der Garant habe Anspruch auf präzise, nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen. Daraus folge, daß die Bank nur mit eingeschriebenem Brief wirksam in Anspruch genommen hätte werden können. Daß der Zweck der Formvereinbarung im Wege der Vertragsauslegung nach Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln sei, hat der Oberste Gerichtshof in einer Folgeentscheidung, in der die Wirksamkeit der Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch Telefax zu beurteilen war, durchaus anerkannt (1 Ob 620/95 = EvBl 1996/25), den Abruf aber jedenfalls dann für unwirksam erachtet, wenn die am Grundsatz der formalen Garantiestrenge orientierte, enge und förmliche Auslegung der Garantieerklärung zum Ergebnis gelange, daß die für die Inanspruchnahme gewillkürte Form dem Garanten ua auch eine möglichst große Gewähr für einen tatsächlich durch den Begünstigten erfolgten Abruf der Garantieleistung bieten solle. In dieser Entscheidung knüpfte der Oberste Gerichtshof an die in JBl 1994, 119 = WoBl 1994, 70 = ecolex 1994, 159 = EvBl 1994/86 veröffentlichte Entscheidung 1 Ob 525/93 an. In dieser ging es um die Frage, ob dem im Gesetz angeordneten Formgebot des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG, wonach der Hauptmieter einer Wohnung, der einen Aufwandsersatz begehrt, dem Vermieter seinen Anspruch schriftlich anzuzeigen hat, mit einem durch Telefax übersandten Schreiben entsprochen wird. Nach eingehender Befassung mit den österreichischen Lehrmeinungen gelangte der Oberste Gerichtshof zu den Rechtssätzen, daß das Gebot der Schriftlichkeit im allgemeinen "Unterschriftlichkeit" bedeute, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine Ausnahme vor. Die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB über das Erfordernis der Unterschrift sei nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für die das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiere. Ein Telefax erfülle grundsätzlich nicht das Formgebot der (Unter-)Schriftlichkeit. Paragraph 577, Absatz 3, ZPO in der Fassung ZVN 1983 stelle die Regelung eines Sonderfalls dar. Auch Artikel 13, des UN-Kaufrechtsübereinkommens sei eine Ausnahmebestimmung, sodaß kein Anlaß bestehe, durch Analogie die Gültigkeitsvoraussetzung von Erklärungen, die von den genannten Bestimmungen nicht betroffen seien, zu verändern.
Hinsichtlich der vom Gesetz für nichtkaufmännische Bürgschaftserklärungen vorgesehenen Schriftform wurde in der in JBl 1995, 656 veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 515/95 ausgesprochen, daß ein Telefax auch dann nicht der für die Verpflichtungserklärung des Bürgen geforderten Schriftform entspreche, wenn die der Fernkopie als Grundlage dienende Urkunde die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden enthalte.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in Kürze wiedergegebenen Vorjudikatur abzugehen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die im Geschäftsleben allgemein üblich gewordene Übermittlung von schriftlichen Willens- und Wissenserklärungen durch Telefax ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 886 ABGB nicht stichhältig. Auf einen entgegenstehenden Handelsbrauch hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Hinsichtlich dieser Tatfrage wäre sie behauptungs- und beweispflichtig gewesen (Kramer in Straube HGB2 Rz 29 zu § 346; HS XIV, XV/5 mwN).Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in Kürze wiedergegebenen Vorjudikatur abzugehen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die im Geschäftsleben allgemein üblich gewordene Übermittlung von schriftlichen Willens- und Wissenserklärungen durch Telefax ist im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 886, ABGB nicht stichhältig. Auf einen entgegenstehenden Handelsbrauch hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Hinsichtlich dieser Tatfrage wäre sie behauptungs- und beweispflichtig gewesen (Kramer in Straube HGB2 Rz 29 zu Paragraph 346,; HS römisch vierzehn, XV/5 mwN).
Auch im vorliegenden Fall ist der Zweck einer gesetzlichen Formvorschrift, also des Schriftlichkeitsgebotes nach Art 30 Abs 3 CMR, zu prüfen. Für den österreichischen Rechtsbereich gilt die allgemeine Bestimmung des § 886 ABGB, wonach ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, durch die Unterschrift der Partei zustandekommt. Daraus ist abzuleiten, daß die in anderen Gesetzesbestimmungen angeordnete Schriftlichkeit im Sinne einer "Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist. Dieser Grundsatz kann aber nicht ohneweiteres auf das Frachtrecht übertragen werden, weil die CMR nur die Schriftlichkeit anordnet, aber weitere Bestimmungen darüber fehlen, was darunter zu verstehen ist. Zur Interpretation einer in einem völkerrechtlichen Vertrag angeordneten Bestimmung kann das nationale Recht (hier § 886 ABGB) nicht ohneweiteres herangezogen werden. In der CMR abschließend geregelte Fragen verdrängen das nationale Recht. Dieses ist nur dort anwendbar, wo ein in der CMR nicht behandeltes Problem zu lösen ist (HS XII, XIII/5 mwN) oder die CMR auf nationales Recht verweist. Bei der Auslegung internationaler Abkommen, die privatrechtliche Beziehungen der Angehörigen der Vertragsstaaten regeln, dürfen innerstaatliche Rechtsbegriffe nicht unbesehen als dem Abkommen zugrundeliegend angesehen werden, da sonst das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten nicht gesichert werden kann. Es kommt deshalb vor allem wegen der Schwierigkeit, den wahren Willen der vertragschließenden Staaten zu erforschen, bei der Auslegung dem kundgemachten Wortlaut (in seinem Zusammenhang; § 6 ABGB) besondere Bedeutung zu (SZ 60/70 unter Hinweis auf SZ 50/40). Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Vorbehalt" (vgl das verwandte Formerfordernis "schriftliche Reklamation" zur Hemmung der Verjährung im Art 32 CMR) ist im Wege einfacher logischer Auslegung jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm oder eine mit einem Telefaxgerät übermittelte Mitteilung zu verstehen, unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. Auch ein Telefax ist ein Schriftstück und in diesem Sinne schriftlich. Mangels gesetzlicher Anordnung in der CMR ist im Frachtrecht das Erfordernis der "Unterschriftlichkeit" nicht gegeben. Ein über diese Wortinterpretation hinausreichendes Ergebnis könnte mangels Bestimmbarkeit des gesetzgeberischen Willens nur aus der allgemeinen Zielsetzung des völkerrechtlichen Vertrages, also dem klaren übereinstimmenden Willen der Vertragsstaaten oder aus einem in diesen einhellig als vorhanden anzusehenden Begriffsverständnis (hier: über die Schriftlichkeit) abgeleitet werden. Es kann zwar unterstellt werden, daß (auch für den Bereich der CMR) Formerfordernisse ganz allgemein dem sogenannten Übereilungsschutz sowie der Beweissicherung dienen. Ersterer ist hier nicht bedeutsam, weil mit dem schriftlichen Vorbehalt nicht der Gefahr vor unbedachten Willenserklärungen begegnet werden soll. Der Erklärende verpflichtet sich nicht, sondern will mit seiner Erklärung eigene Rechte wahren. Zur Beweissicherung ist jede schriftliche Erklärung geeignet, auch wenn sie nicht unterschrieben ist, wenn man die schriftliche Erklärung der mündlichen gegenüberstellt. Selbstverständlich wird der Sicherungsfunktion mit einer unterschriebenen Erklärung besser entsprochen als mit einer nicht unterschriebenen (Telegramm, Telefax uä). Die Gefahr von Fälschungen besteht jedoch in beiden Fällen. Zutreffend verweist Rummel (in Ostheim - FS 221) darauf, daß eine verläßliche Echtheitsprüfung ohnehin nur in einem Gerichtsverfahren vorgenommen werden kann, und daß die mit dem Formgebot angestrebte Sicherheit des Adressaten über die Person des Erklärenden sich im Normalfall nicht aus einer tatsächlich vorzunehmenden Echtheitsprüfung (hiefür wäre bei einer unterschriebenen Erklärung ein Schriftvergleich nötig), sondern aus den Umständen ergibt, konkret im vorliegenden Fall einer anspruchswahrenden Mitteilung daraus, daß der Mitteilende sich auf einen konkreten Geschäftsfall bezieht und die Fälschung einer Erklärung mangels Interesses Dritter unwahrscheinlich erscheint. (Warum sollte ein unberechtigter Dritter sich in das Vertragsverhältnis eindrängen und geschäftliche Mitteilungen per Telefax absenden?) Der grundsätzlich auch für den Anwendungsbereich der CMR zu bejahenden Sicherungsfunktion darf daher keine überhöhte Bedeutung zugemessen werden.Auch im vorliegenden Fall ist der Zweck einer gesetzlichen Formvorschrift, also des Schriftlichkeitsgebotes nach Artikel 30, Absatz 3, CMR, zu prüfen. Für den österreichischen Rechtsbereich gilt die allgemeine Bestimmung des Paragraph 886, ABGB, wonach ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, durch die Unterschrift der Partei zustandekommt. Daraus ist abzuleiten, daß die in anderen Gesetzesbestimmungen angeordnete Schriftlichkeit im Sinne einer "Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist. Dieser Grundsatz kann aber nicht ohneweiteres auf das Frachtrecht übertragen werden, weil die CMR nur die Schriftlichkeit anordnet, aber weitere Bestimmungen darüber fehlen, was darunter zu verstehen ist. Zur Interpretation einer in einem völkerrechtlichen Vertrag angeordneten Bestimmung kann das nationale Recht (hier Paragraph 886, ABGB) nicht ohneweiteres herangezogen werden. In der CMR abschließend geregelte Fragen verdrängen das nationale Recht. Dieses ist nur dort anwendbar, wo ein in der CMR nicht behandeltes Problem zu lösen ist (HS römisch zwölf, XIII/5 mwN) oder die CMR auf nationales Recht verweist. Bei der Auslegung internationaler Abkommen, die privatrechtliche Beziehungen der Angehörigen der Vertragsstaaten regeln, dürfen innerstaatliche Rechtsbegriffe nicht unbesehen als dem Abkommen zugrundeliegend angesehen werden, da sonst das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten nicht gesichert werden kann. Es kommt deshalb vor allem wegen der Schwierigkeit, den wahren Willen der vertragschließenden Staaten zu erforschen, bei der Auslegung dem kundgemachten Wortlaut (in seinem Zusammenhang; Paragraph 6, ABGB) besondere Bedeutung zu (SZ 60/70 unter Hinweis auf SZ 50/40). Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Vorbehalt" vergleiche das verwandte Formerfordernis "schriftliche Reklamation" zur Hemmung der Verjährung im Artikel 32, CMR) ist im Wege einfacher logischer Auslegung jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm oder eine mit einem Telefaxgerät übermittelte Mitteilung zu verstehen, unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. Auch ein Telefax ist ein Schriftstück und in diesem Sinne schriftlich. Mangels gesetzlicher Anordnung in der CMR ist im Frachtrecht das Erfordernis der "Unterschriftlichkeit" nicht gegeben. Ein über diese Wortinterpretation hinausreichendes Ergebnis könnte mangels Bestimmbarkeit des gesetzgeberischen Willens nur aus der allgemeinen Zielsetzung des völkerrechtlichen Vertrages, also dem klaren übereinstimmenden Willen der Vertragsstaaten oder aus einem in diesen einhellig als vorhanden anzusehenden Begriffsverständnis (hier: über die Schriftlichkeit) abgeleitet werden. Es kann zwar unterstellt werden, daß (auch für den Bereich der CMR) Formerfordernisse ganz allgemein dem sogenannten Übereilungsschutz sowie der Beweissicherung dienen. Ersterer ist hier nicht bedeutsam, weil mit dem schriftlichen Vorbehalt nicht der Gefahr vor unbedachten Willenserklärungen begegnet werden soll. Der Erklärende verpflichtet sich nicht, sondern will mit seiner Erklärung eigene Rechte wahren. Zur Beweissicherung ist jede schriftliche Erklärung geeignet, auch wenn sie nicht unterschrieben ist, wenn man die schriftliche Erklärung der mündlichen gegenüberstellt. Selbstverständlich wird der Sicherungsfunktion mit einer unterschriebenen Erklärung besser entsprochen als mit einer nicht unterschriebenen (Telegramm, Telefax uä). Die Gefahr von Fälschungen besteht jedoch in beiden Fällen. Zutreffend verweist Rummel (in Ostheim - FS 221) darauf, daß eine verläßliche Echtheitsprüfung ohnehin nur in einem Gerichtsverfahren vorgenommen werden kann, und daß die mit dem Formgebot angestrebte Sicherheit des Adressaten über die Person des Erklärenden sich im Normalfall nicht aus einer tatsächlich vorzunehmenden Echtheitsprüfung (hiefür wäre bei einer unterschriebenen Erklärung ein Schriftvergleich nötig), sondern aus den Umständen ergibt, konkret im vorliegenden Fall einer anspruchswahrenden Mitteilung daraus, daß der Mitteilende sich auf einen konkreten Geschäftsfall bezieht und die Fälschung einer Erklärung mangels Interesses Dritter unwahrscheinlich erscheint. (Warum sollte ein unberechtigter Dritter sich in das Vertragsverhältnis eindrängen und geschäftliche Mitteilungen per Telefax absenden?) Der grundsätzlich auch für den Anwendungsbereich der CMR zu bejahenden Sicherungsfunktion darf daher keine überhöhte Bedeutung zugemessen werden.
Wegen des angestrebten Ziels einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten der CMR (SZ 60/70 = RZ 1988/58) und nicht wegen einer vergleichbaren Rechtslage in den nationalen Rechten (§ 886 ABGB gegenüber §§ 126 f BGB) ist ein kurzer Überblick zur Rechtsanwendung in Deutschland zweckmäßig. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß unter der in der CMR angeordneten Schriftlichkeit nicht die Schriftform des § 126 BGB zu verstehen sei (diese Bestimmung verlangt wie § 886 ABGB, daß die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muß, wenn das Gesetz schriftliche Form vorschreibt), weil die CMR nicht auf das nationale Recht verweisen (Koller, Transportrecht Komm3 Rz 11 zu CMR Art 32 mwN; Thume Komm zur CMR Rz 12 zu Art 30 und Rz 64 zu Art 32). Jede moderne Kommunikationsform wie Telegramm, Telex, Teletex, Telefax sei zulässig (Thume aaO Rz 12), für das Telefax bejaht dies weiters Glöckner, Leitfaden zur CMR Rz 3 zu Art 30 unter Hinweis auf eine in VersR 1980, 290 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg. In der in VersR 1979, 356 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ging dieses von der Zulässigkeit eines Vorbehaltes nach Art 30 Abs 3 CMR durch Fernschreiben aus; ebenso das Oberlandesgericht Koblenz (TranspR 1991, 93). Mangels entgegenstehender Judikatur des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, daß die Rechtsanwendung im aufgezeigten Sinn in Deutschland einheitlich ist. Dies dürfte nach der von Loewe, Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen in TranspR 1988, 309 unter FN 100 zitierten Judikatur auch in Belgien der Fall sein.Wegen des angestrebten Ziels einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten der CMR (SZ 60/70 = RZ 1988/58) und nicht wegen einer vergleichbaren Rechtslage in den nationalen Rechten (Paragraph 886, ABGB gegenüber Paragraphen 126, f BGB) ist ein kurzer Überblick zur Rechtsanwendung in Deutschland zweckmäßig. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß unter der in der CMR angeordneten Schriftlichkeit nicht die Schriftform des Paragraph 126, BGB zu verstehen sei (diese Bestimmung verlangt wie Paragraph 886, ABGB, daß die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muß, wenn das Gesetz schriftliche Form vorschreibt), weil die CMR nicht auf das nationale Recht verweisen (Koller, Transportrecht Komm3 Rz 11 zu CMR Artikel 32, mwN; Thume Komm zur CMR Rz 12 zu Artikel 30 und Rz 64 zu Artikel 32,). Jede moderne Kommunikationsform wie Telegramm, Telex, Teletex, Telefax sei zulässig (Thume aaO Rz 12), für das Telefax bejaht dies weiters Glöckner, Leitfaden zur CMR Rz 3 zu Artikel 30, unter Hinweis auf eine in VersR 1980, 290 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg. In der in VersR 1979, 356 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ging dieses von der Zulässigkeit eines Vorbehaltes nach Artikel 30, Absatz 3, CMR durch Fernschreiben aus; ebenso das Oberlandesgericht Koblenz (TranspR 1991, 93). Mangels entgegenstehender Judikatur des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, daß die Rechtsanwendung im aufgezeigten Sinn in Deutschland einheitlich ist. Dies dürfte nach der von Loewe, Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen in TranspR 1988, 309 unter FN 100 zitierten Judikatur auch in Belgien der Fall sein.
Aus den dargelegten Gründen gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, daß im Anwendungsbereich der CMR das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist und daß daher die Übermittlung von Erklärungen durch Telefax dem Formerfordernis genügt. Dies bedeutet, daß die in diesem Punkt beweispflichtige Klägerin den in dieser Form erklärten Vorbehalt nach Art 30 Abs 3 CMR zu beweisen hat. Das Berufungsgericht wird daher die in der Berufung der Klägerin ausgeführte Beweisrüge, mit welcher die Negativfeststellung des Erstgerichtes bekämpft wurde, zu behandeln haben. Bei einem für die Revisionswerberin in diesem Punkt positiven Verfahrensergebnis werden auch die weiters relevanten Themen (zum Entlastungsbeweis der Beklagten hinsichtlich der Transportverzögerung) zu behandeln sein. Das Verfahren ist auch hinsichtlich des über die Widerklage ergangenen Urteilsausspruchs nicht spruchreif. Die Vorinstanzen haben - ausgehend von ihrer nicht zu teilenden Rechtsansicht über einen Anspruchsverlust der Klägerin mangels wirksamer Vorbehaltserklärung - das von der Widerklägerin behauptete Kompensationsverbot nicht geprüft. Auch mit dieser Frage wird sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zu befassen haben.Aus den dargelegten Gründen gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, daß im Anwendungsbereich der CMR das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist und daß daher die Übermittlung von Erklärungen durch Telefax dem Formerfordernis genügt. Dies bedeutet, daß die in diesem Punkt beweispflichtige Klägerin den in dieser Form erklärten Vorbehalt nach Artikel 30, Absatz 3, CMR zu beweisen hat. Das Berufungsgericht wird daher die in der Berufung der Klägerin ausgeführte Beweisrüge, mit welcher die Negativfeststellung des Erstgerichtes bekämpft wurde, zu behandeln haben. Bei einem für die Revisionswerberin in diesem Punkt positiven Verfahrensergebnis werden auch die weiters relevanten Themen (zum Entlastungsbeweis der Beklagten hinsichtlich der Transportverzögerung) zu behandeln sein. Das Verfahren ist auch hinsichtlich des über die Widerklage ergangenen Urteilsausspruchs nicht spruchreif. Die Vorinstanzen haben - ausgehend von ihrer nicht zu teilenden Rechtsansicht über einen Anspruchsverlust der Klägerin mangels wirksamer Vorbehaltserklärung - das von der Widerklägerin behauptete Kompensationsverbot nicht geprüft. Auch mit dieser Frage wird sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zu befassen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.