Die von der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gemeinsam erhobene Revision ist nur teilweise berechtigt. Zunächst ist die Berechtigung des als Hauptbegehren geltend gemachten Leistungsbegehrens zu prüfen. Damit fordert die klagende Partei Zahlung am Tag nach dem Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung im wesentlichen mit der Begründung, sie habe die Bankgarantie mit Fernschreiben vom 24. Februar 1987 wirksam in Anspruch genommen und die damit bewirkte Fälligkeit sei durch das Drittverbot nicht mehr beseitigt worden. Dieser Auffassung, der das Berufungsgericht im wesentlichen gefolgt ist, kann indessen nicht beigepflichtet werden.
Nach dem Wortlaut der Haftungserklärung der beklagten Partei (Beilage A) war die Bankgarantie bis längstens 31. März 1987 "mittels eingeschriebenen Briefes" in Anspruch zu nehmen, die daraus begünstigte beklagte Partei hat sie dagegen - zunächst - mit Fernschreiben vom 24. Februar 1987 (Beilage B) abgerufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die klagende Partei die Garantie damit nicht wirksam in Anspruch genommen. Nach Lehre und Rechtsprechung (zB WBl. 1987, 63 = RdW 1987, 123; Canaris, GroßKomm HGB3 III/3, 2.Bearb., Rz 1133) hat der Begünstigte die Bankgarantie bei der in der Haftungserklärung genannten Bank frist- und formgerecht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme wie auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht des Garanten auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen. Die formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie sind aus dem Grundsatz der formalen Garantiestrenge, wonach die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies in der Garantieurkunde umschrieben wird, abzuleiten. Auch bei der Bankgarantie auf erstes Anfordern - als eine solche ist die vorliegende Haftungserklärung der beklagten Partei zu beurteilen - hat der Garant, um allfälligen Einwendungen des Auftraggebers im Rückgriffsweg vorzubeugen, zu prüfen, ob der Begünstigte sein frist- und formgerechtes Zahlungsbegehren gegenüber dem Garanten eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Dieser hat daher Anspruch auf präzise, ja nach gerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (WBl. 1987, 63 = RdW 1987, 123; Canaris aaO; vgl. auch Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/105 und Graf von Westphalen,Nach dem Wortlaut der Haftungserklärung der beklagten Partei (Beilage A) war die Bankgarantie bis längstens 31. März 1987 "mittels eingeschriebenen Briefes" in Anspruch zu nehmen, die daraus begünstigte beklagte Partei hat sie dagegen - zunächst - mit Fernschreiben vom 24. Februar 1987 (Beilage B) abgerufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die klagende Partei die Garantie damit nicht wirksam in Anspruch genommen. Nach Lehre und Rechtsprechung (zB WBl. 1987, 63 = RdW 1987, 123; Canaris, GroßKomm HGB3 III/3, 2.Bearb., Rz 1133) hat der Begünstigte die Bankgarantie bei der in der Haftungserklärung genannten Bank frist- und formgerecht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme wie auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht des Garanten auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen. Die formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie sind aus dem Grundsatz der formalen Garantiestrenge, wonach die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies in der Garantieurkunde umschrieben wird, abzuleiten. Auch bei der Bankgarantie auf erstes Anfordern - als eine solche ist die vorliegende Haftungserklärung der beklagten Partei zu beurteilen - hat der Garant, um allfälligen Einwendungen des Auftraggebers im Rückgriffsweg vorzubeugen, zu prüfen, ob der Begünstigte sein frist- und formgerechtes Zahlungsbegehren gegenüber dem Garanten eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Dieser hat daher Anspruch auf präzise, ja nach gerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (WBl. 1987, 63 = RdW 1987, 123; Canaris aaO; vergleiche auch Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/105 und Graf von Westphalen,
Die Bankgarantie im Internationalen Handelsverkehr, 119 ff). Aus diesen Grundsätzen folgt, daß die Haftungserklärung der beklagten Partei von der klagenden Partei dem Inhalt der Erklärung zufolge nur mittels eingeschriebenen Briefes wirksam in Anspruch genommen werden konnte, was auch immer Zweck dieser Formvorschrift - im vorliegenden Fall wohl einwandfreier schriftlicher Nachweis der Inanspruchnahme und verläßliche Möglichkeit der Prüfung der Berechtigung jener Personen, von denen die Inanspruchnahmeerklärung gezeichnet ist - sein mag.
Wirksam in Anspruch genommen hat die klagende Partei die Bankgarantie somit erst mit ihrem eingeschriebenen Brief vom 3. März 1987 (Beilage F), in dem sie mit keinem Wort auf die vorangegeganene fernschriftliche Abruferklärung Bezug nahm. Der beklagten Partei war jedoch im Zeitpunkt des für die Wirksamkeit der Inanspruchnahme maßgeblichen Zuganges dieser Erklärung (WBl. 1987, 63 = RdW 1987, 123; Koziol, Der Garantievertrag, 47) mittels vom Auftraggeber erwirkter einstweiliger Verfügung untersagt, auf Grund ihrer Haftungserklärung Zahlungen an die (hier) klagende Partei zu leisten (Beilage C). Hätte sie verbotswidrigerweise dennoch gezahlt, wäre sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 385 Abs. 2 EO). Durch das Drittverbot wurde aber nicht bloß der beklagten Partei untersagt, an die klagende Partei zu zahlen, sondern auch dieser verboten, die Forderung auf Grund der Haftungserklärung einzuziehen. Durch das Drittverbot wurde somit die Fälligkeit der Garantieforderung bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen worden war (§ 391 Abs. 1 EO), und nicht bloß die Geltendmachung dieser Forderung (reine oder abgeschwächte Stundung) hinausgeschoben, weil auch der Schuldner (die beklagte Partei) nicht berechtigt war, die Schuld vor diesem Zeitpunkt zu bezahlen (vgl. etwa Ehrenzweig-Mayrhofer3, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 78 und 83; Koziol-Welser, Grundriß8 I 214 f). Da das Drittverbot bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch weiterhin wirksam war, steht dem Leistungsbegehren der klagenden Partei die Vorschrift des § 406 erster Satz ZPO entgegen, wonach die Verurteilung zu der begehrten Leistung mangels Fälligkeit nicht zulässig ist. Da es Zweck dieser Vorschrift ist, richterliche Entscheidungen auf der Grundlage von Tatsachen, deren Eintritt im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiß ist, zu vermeiden (vgl. Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1062), und die Berechtigung der eingeklagten Forderung davon abhängt, daß das Drittverbot ohne Rechtfertigung im Prozeß außer Wirksamkeit treten werden, was bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch ungewiß war, wäre das Leistungsbegehren aber auch nicht anders zu beurteilen, wenn nicht die Fälligkeit der eingeklagten Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit durch das Drittverbot hinausgeschoben worden wäre. Das Hauptbegehren war daher abzuweisen.Wirksam in Anspruch genommen hat die klagende Partei die Bankgarantie somit erst mit ihrem eingeschriebenen Brief vom 3. März 1987 (Beilage F), in dem sie mit keinem Wort auf die vorangegeganene fernschriftliche Abruferklärung Bezug nahm. Der beklagten Partei war jedoch im Zeitpunkt des für die Wirksamkeit der Inanspruchnahme maßgeblichen Zuganges dieser Erklärung (WBl. 1987, 63 = RdW 1987, 123; Koziol, Der Garantievertrag, 47) mittels vom Auftraggeber erwirkter einstweiliger Verfügung untersagt, auf Grund ihrer Haftungserklärung Zahlungen an die (hier) klagende Partei zu leisten (Beilage C). Hätte sie verbotswidrigerweise dennoch gezahlt, wäre sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (Paragraph 385, Absatz 2, EO). Durch das Drittverbot wurde aber nicht bloß der beklagten Partei untersagt, an die klagende Partei zu zahlen, sondern auch dieser verboten, die Forderung auf Grund der Haftungserklärung einzuziehen. Durch das Drittverbot wurde somit die Fälligkeit der Garantieforderung bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen worden war (Paragraph 391, Absatz eins, EO), und nicht bloß die Geltendmachung dieser Forderung (reine oder abgeschwächte Stundung) hinausgeschoben, weil auch der Schuldner (die beklagte Partei) nicht berechtigt war, die Schuld vor diesem Zeitpunkt zu bezahlen vergleiche etwa Ehrenzweig-Mayrhofer3, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 78 und 83; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 214 f). Da das Drittverbot bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch weiterhin wirksam war, steht dem Leistungsbegehren der klagenden Partei die Vorschrift des Paragraph 406, erster Satz ZPO entgegen, wonach die Verurteilung zu der begehrten Leistung mangels Fälligkeit nicht zulässig ist. Da es Zweck dieser Vorschrift ist, richterliche Entscheidungen auf der Grundlage von Tatsachen, deren Eintritt im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiß ist, zu vermeiden vergleiche Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1062), und die Berechtigung der eingeklagten Forderung davon abhängt, daß das Drittverbot ohne Rechtfertigung im Prozeß außer Wirksamkeit treten werden, was bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch ungewiß war, wäre das Leistungsbegehren aber auch nicht anders zu beurteilen, wenn nicht die Fälligkeit der eingeklagten Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit durch das Drittverbot hinausgeschoben worden wäre. Das Hauptbegehren war daher abzuweisen.
Berechtigt erweist sich dagegen das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei bestreitet das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, doch ist dieses überall dort zu bejahen, wo der Bestand des streitigen Rechtes (Forderung) bestritten wird und damit die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Daher ist es gleichgültig, ob die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner schon vor dem Prozeß oder erst während des Prozesses erfolgt (Fasching Komm. III 66 f und Zivilprozeßrecht Rz 1098). Die beklagte Partei hat die Prüfung der Berechtigung der Inanspruchnahme ihrer Garantie aber nicht bloß bereits in ihrem Schreiben vom 27. Februar 1987 (Beilage E) angekündigt, sondern die Berechtigung im Rechtsstreit selbst ausdrücklich auch wegen rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme bestritten (ON 5, S. 2 und 3). Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei ist somit zu bejahen und auch nicht dadurch beseitigt worden, daß die beklagte Partei nunmehr in der Revision den - aktenwidrigen - Standpunkt einnimmt, sie habe die Zahlung infolge Inanspruchnahme mittels eingeschriebenen Briefes vom 3. März 1987 nur deshalb verweigert, weil ihr diese durch einstweilige Verfügung untersagt worden sei. Da die beklagte Partei die Rechtsbeständigkeit in der Revision nicht mehr bestreitet und - wenngleich als Neuerung - sogar behauptet, sie habe die Garantie in der Zwischenzeit eingelöst, bedarf es keiner Prüfung der Behauptung rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die klagende Partei mehr.Berechtigt erweist sich dagegen das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei bestreitet das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, doch ist dieses überall dort zu bejahen, wo der Bestand des streitigen Rechtes (Forderung) bestritten wird und damit die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Daher ist es gleichgültig, ob die Bestreitung der Forderung durch den Schuldner schon vor dem Prozeß oder erst während des Prozesses erfolgt (Fasching Komm. römisch drei 66 f und Zivilprozeßrecht Rz 1098). Die beklagte Partei hat die Prüfung der Berechtigung der Inanspruchnahme ihrer Garantie aber nicht bloß bereits in ihrem Schreiben vom 27. Februar 1987 (Beilage E) angekündigt, sondern die Berechtigung im Rechtsstreit selbst ausdrücklich auch wegen rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme bestritten (ON 5, S. 2 und 3). Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei ist somit zu bejahen und auch nicht dadurch beseitigt worden, daß die beklagte Partei nunmehr in der Revision den - aktenwidrigen - Standpunkt einnimmt, sie habe die Zahlung infolge Inanspruchnahme mittels eingeschriebenen Briefes vom 3. März 1987 nur deshalb verweigert, weil ihr diese durch einstweilige Verfügung untersagt worden sei. Da die beklagte Partei die Rechtsbeständigkeit in der Revision nicht mehr bestreitet und - wenngleich als Neuerung - sogar behauptet, sie habe die Garantie in der Zwischenzeit eingelöst, bedarf es keiner Prüfung der Behauptung rechtsmißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die klagende Partei mehr.
Am Ergebnis, daß das Feststellungsbegehren berechtigt ist, ändert auch nichts, daß die klagende Partei die Feststellung der Berechtigung der Garantieforderung und nicht - wie in der Revision bemängelt - der Inanspruchnahme der Garantie begehrt hat. Es kann keine Frage sein, daß die Garantieforderung sowohl die Berechtigung der Garantieerklärung wie auch der Garantieinanspruchnahme voraussetzt. Daß die klagende Partei im Hinblick auf die einstweilige Verfügung auch zur Inanspruchnahme der Garantie im Zeitpunkt der Abfertigung ihres Schreibens vom 3. März 1987 nicht mehr berechtigt gewesen wäre, hat die beklagte Partei nicht behauptet. Da - wie dargelegt - die Berechtigung der Garantieforderung sowohl auf Grund der Haftungserklärung wie auch auf Grund der Inanspruchnahme zu bejahen ist, kann die Formulierung des hilfsweise erhobenen Feststellungsbegehrens der klagenden Partei nicht zum Nachteil gereichen.
Soweit die Revisionswerber behaupten, § 406 ZPO stehe auch dem Feststellungsbegehren entgegen, weil die Garantieforderung bei Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht fällig gewesen sei, ist ihnen zwar zuzugeben, daß die Klagsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren in diesem Zeitpunkt gegeben sein müssen (Fasching Komm. III 664). Die Fälligkeit ist aber keine Voraussetzung für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, im Gegenteil wäre bei Bejahung der Fälligkeit das Feststellungsinteresse zu verneinen.Soweit die Revisionswerber behaupten, Paragraph 406, ZPO stehe auch dem Feststellungsbegehren entgegen, weil die Garantieforderung bei Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht fällig gewesen sei, ist ihnen zwar zuzugeben, daß die Klagsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren in diesem Zeitpunkt gegeben sein müssen (Fasching Komm. römisch drei 664). Die Fälligkeit ist aber keine Voraussetzung für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, im Gegenteil wäre bei Bejahung der Fälligkeit das Feststellungsinteresse zu verneinen.
In teilweiser Stattgebung der Revision war zwar das Hauptbegehren in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen, hingegen dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren gemäß der aufrechte Bestand der Garantieforderung festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da einander das Haupt- und das Eventualbegehren in bezug auf die Kostenersatzpflicht umfänglich und in ihrer Bedeutung die Waage halten, erscheint Kostenaufhebung auch zum Nachteil des Nebenintervenienten - gerechtfertigt.In teilweiser Stattgebung der Revision war zwar das Hauptbegehren in Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen, hingegen dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren gemäß der aufrechte Bestand der Garantieforderung festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da einander das Haupt- und das Eventualbegehren in bezug auf die Kostenersatzpflicht umfänglich und in ihrer Bedeutung die Waage halten, erscheint Kostenaufhebung auch zum Nachteil des Nebenintervenienten - gerechtfertigt.