Rechtssatz RS0005222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005222
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Rechtssatz
Durch das Drittverbot wird die Fälligkeit der Garantieforderung aus einer Bankgarantie bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme erlassen worden war (§ 391 Abs 1 EO), und nicht bloß die Geltendmachung dieser Forderung (reine oder abgeschwächte Stundung) hinausgeschoben. Ist das Drittverbot bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch weiterhin wirksam, steht dem Begehren auf Leistung aus der Garantie die Vorschrift des § 406 erster Satz ZPO entgegen; auf Feststellung kann hingegen geklagt werden.Durch das Drittverbot wird die Fälligkeit der Garantieforderung aus einer Bankgarantie bis zum Ablauf der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme erlassen worden war (Paragraph 391, Absatz eins, EO), und nicht bloß die Geltendmachung dieser Forderung (reine oder abgeschwächte Stundung) hinausgeschoben. Ist das Drittverbot bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch weiterhin wirksam, steht dem Begehren auf Leistung aus der Garantie die Vorschrift des Paragraph 406, erster Satz ZPO entgegen; auf Feststellung kann hingegen geklagt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 537/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 537/88
SZ 61/79 = RdW 1988,193 = BankArch 1988,712
- 7 Ob 658/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 658/89
Vgl auch; Beisatz: Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie bei Abberufung aufgrund einer bewußt unrichtigen Erklärung über die Fälligkeit des Anspruchs. (T1) = RdW 1990,44 = JBl 1990,328
- 2 Ob 2195/96z
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2195/96z
Auch
- 7 Ob 7/12y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 7/12y
Vgl auch
- 4 Ob 120/21g
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 120/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005222
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00537_8800000_001