Der gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit wiederholt ausgesprochen hat, können einstweilige Verfügungen grundsätzlich auch gegen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Gemäß Art. 14 des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages, BGBl. 1960/105, können von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Bundesrepublik Deutschland zwar nicht vollstreckt werden. Ihre Erlassung ist aber nicht sinnlos, weil davon ausgegangen werden kann, daß sich der Antragsgegner - auch wenn eine zwangsweise Durchsetzung gegen ihn nicht möglich wäre - an ein solches Verbot hält. Daraus folgt aber, daß dem Gegner der gefährdeten Partei auch aus einer (im Ausland) nicht zwangsweise durchsetzbaren einstweiligen Verfügungen Nachteile (§ 390 Abs 1 EO) drohen können. Der dadurch entstandene Schaden ist ihm zu ersetzen, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist (SZ 57/169; SZ 52/100; ÖBl. 1983, 70). In der Entscheidung SZ 59/128, aus der das Rekursgericht eine Bekräftigung der gegenteiligen Ansicht ableitete, war jedoch nicht diese Frage, sondern die der Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 EO ausschlaggebend. Die Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 EO ist hier jedenfalls zu bejahen. Wird eine einstweilige Verfügung durch Drittverbot gegen eine Person beantragt, für die im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen nicht begründet ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat (Heller-Berger-Stix4 2815). Daß die obgenannten neueren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Wettbewerbssachen ergangen sind, hat auf die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung bei Wohnsitz oder Sitz des Gegners im Ausland keinen Einfluß. Es ist zwar richtig, daß der Zweck des Provisorialverfahrens nicht darin liegt, die Grundlage für allfällige künftige Ersatzansprüche zu schaffen, sondern darin, den Hauptanspruch zu sichern. Dieses Ziel kann aber erreicht werden, wenn sich der Antragsgegner an das, wenn auch zwangsweise nicht durchsetzbare Verbot hält. NUr Ersatzansprüche eines solchen Antragsgegners haben die Vorentscheidungen (insbesondere SZ 57/169) im Auge, nicht aber Ersatzansprüche eines Antragsgegners, der ein Einziehungsverbot übertritt. Es ist daher der zitierten Rechtsprechung zu folgen, daß Art. 14 Abs 1 des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht.Wie der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit wiederholt ausgesprochen hat, können einstweilige Verfügungen grundsätzlich auch gegen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Gemäß Artikel 14, des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages, BGBl. 1960/105, können von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Bundesrepublik Deutschland zwar nicht vollstreckt werden. Ihre Erlassung ist aber nicht sinnlos, weil davon ausgegangen werden kann, daß sich der Antragsgegner - auch wenn eine zwangsweise Durchsetzung gegen ihn nicht möglich wäre - an ein solches Verbot hält. Daraus folgt aber, daß dem Gegner der gefährdeten Partei auch aus einer (im Ausland) nicht zwangsweise durchsetzbaren einstweiligen Verfügungen Nachteile (Paragraph 390, Absatz eins, EO) drohen können. Der dadurch entstandene Schaden ist ihm zu ersetzen, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist (SZ 57/169; SZ 52/100; ÖBl. 1983, 70). In der Entscheidung SZ 59/128, aus der das Rekursgericht eine Bekräftigung der gegenteiligen Ansicht ableitete, war jedoch nicht diese Frage, sondern die der Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, EO ausschlaggebend. Die Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, EO ist hier jedenfalls zu bejahen. Wird eine einstweilige Verfügung durch Drittverbot gegen eine Person beantragt, für die im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen nicht begründet ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat (Heller-Berger-Stix4 2815). Daß die obgenannten neueren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Wettbewerbssachen ergangen sind, hat auf die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung bei Wohnsitz oder Sitz des Gegners im Ausland keinen Einfluß. Es ist zwar richtig, daß der Zweck des Provisorialverfahrens nicht darin liegt, die Grundlage für allfällige künftige Ersatzansprüche zu schaffen, sondern darin, den Hauptanspruch zu sichern. Dieses Ziel kann aber erreicht werden, wenn sich der Antragsgegner an das, wenn auch zwangsweise nicht durchsetzbare Verbot hält. NUr Ersatzansprüche eines solchen Antragsgegners haben die Vorentscheidungen (insbesondere SZ 57/169) im Auge, nicht aber Ersatzansprüche eines Antragsgegners, der ein Einziehungsverbot übertritt. Es ist daher der zitierten Rechtsprechung zu folgen, daß Artikel 14, Absatz eins, des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß eine einstweilige Verfügung zulässig ist, wenn der Begünstigte die Bankgarantie rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (Bankarchiv 1988, 609 mwN). Die Bejahung der Eindeutigkeit und Evidenz des von der gefährdeten Partei zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung. Zu billigen ist jedenfalls die Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme vorlag. Die Abberufung der Bankgarantie aufgrund einer bewußt unrichtigen Erklärung über die Fälligkeit des Anspruchs stellt einen Rechtsmißbrauch dar (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 310).Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß eine einstweilige Verfügung zulässig ist, wenn der Begünstigte die Bankgarantie rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (Bankarchiv 1988, 609 mwN). Die Bejahung der Eindeutigkeit und Evidenz des von der gefährdeten Partei zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung. Zu billigen ist jedenfalls die Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme vorlag. Die Abberufung der Bankgarantie aufgrund einer bewußt unrichtigen Erklärung über die Fälligkeit des Anspruchs stellt einen Rechtsmißbrauch dar (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 310).
Unerörtert bleiben kann die Frage, ob dem Begünstigten die Inanspruchnahme einer befristeten Bankgarantie über die Garantiefrist hinaus untersagt werden darf (vgl. Koziol, Bankarchiv 1986, 492). Die gefährdete Partei begehrte hier nach bereits erfolgter Abberufung lediglich ein Einziehungsverbot. Beim Einziehungsverbot bestehen aber die gegen das Verbot der Inanspruchnahme gerichteten Bedenken nicht (Konecny, Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen den Mißbrauch von Bankgarantien in BankArch. 1989 783; Mülbert, Mißbrauch von Bankgarantien und einstweiliger Rechtsschutz 160 f).Unerörtert bleiben kann die Frage, ob dem Begünstigten die Inanspruchnahme einer befristeten Bankgarantie über die Garantiefrist hinaus untersagt werden darf vergleiche Koziol, Bankarchiv 1986, 492). Die gefährdete Partei begehrte hier nach bereits erfolgter Abberufung lediglich ein Einziehungsverbot. Beim Einziehungsverbot bestehen aber die gegen das Verbot der Inanspruchnahme gerichteten Bedenken nicht (Konecny, Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen den Mißbrauch von Bankgarantien in BankArch. 1989 783; Mülbert, Mißbrauch von Bankgarantien und einstweiliger Rechtsschutz 160 f).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der gefährdeten Partei auf § 393 EO, hinsichtlich der Gegnerin der gefährdeten Partei auf den §§ 78 und 402 EO und auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der gefährdeten Partei auf Paragraph 393, EO, hinsichtlich der Gegnerin der gefährdeten Partei auf den Paragraphen 78 und 402 EO und auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.