Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.6.1994 wurde die Landes-Hyothekenbank Tirol verpflichtet, dem dortigen Kläger und nunmehrigen Gegner der gefährdeten Parteien einen Betrag von $ 200.600,-- samt 6 % Zinsen aus $ 200.000,-- seit dem 3.12.1992 zu bezahlen. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.9.1994 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 9.11.1994 begehrten die gefährdeten Parteien (in der Folge Antragsteller) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, der Landes-Hypothekenbank Tirol zu verbieten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung an ihren Gegner (Antragsgegner) weder den Betrag im Gegenwert von $ 200.600,-- samt 6 % Zinsen aus $ 200.000,-- seit dem 3.12.1992 samt Prozeßkosten im Betrag von S 373.922,08 durch Überweisung zu leisten, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekution auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Darüber hinaus sollte dem Antragsgegner jede Verfügung über seine Ansprüche gegenüber der Landes-Hypothekenbank Tirol, insbesondere deren Einziehung, verboten werden.
Die Antragsteller brachten zusammengefaßt vor, seinerzeit eine Liegenschaft in Costa Rica gesucht zu haben. Sie hätten in Erfahrung gebracht, daß dort eine im Eigentum einer Aktiengesellschaft stehende Ranch verkäuflich gewesen sei. Eigentümer der Aktiengesellschaft sei Harman R***** gewesen. Sie hätten einen in Costa Rica ansässigen Anwalt beauftragt, ein Vertragskonzept zu erstellen; es sei weiters vereinbart worden, diesem zu treuen Handen eine Anzahlung in der Höhe von $ 200.000,-- zu leisten. Als präsumtiver Kaufpreis sei ein Betrag von insgesamt $ 380.000,-- vorgesehen gewesen. Am 24.11.1992 sei es in der Kanzlei des von ihnen beauftragten Anwaltes zu einer Zusammenkunft zwischen dem Sohn des Harman R***** als dessen Vertreter, dem nunmehrigen Antragsgegner, dem von ihnen beauftragten Anwalt und einem Notar gekommen. Bei dieser Zusammenkunft sei ein Kaufvertrag über die Aktiengesellschaft errichtet worden, der von ihren Anwalt in Überschreitung des internen Vollmachtsverhältnisses unterfertigt worden sei. Sie hätten bei der Landes-Hypothekenbank Tirol die Überweisung eines Teilbetrages von $ 200.000,-- veranlaßt. Die Landes-Hypothekenbank Tirol habe anstelle der Überweisung einen auf sie selbst gezogenen Scheck an ihren Anwalt übersandt. Trotz gegenteiliger interner Weisung, wonach der von ihren Anwalt zu errichtende Vertrag ihnen vor Unterfertigung zur Durchsicht hätte übersandt werden und der Scheck zuvor nicht übergeben hätte werden sollen, sei am 24.11.1992 der Vertrag von ihrem Anwalt und dem Sohn des Verkäufers unterfertigt worden. Ihr Anwalt habe im Vertrauen auf die Vertragszuhaltung durch die Gegenseite den Scheck, den die Landes-Hyothektenbank Tirol auf sich selbst ausgestellt habe, an den Antragsgegner in der Erwartung indossiert, daß er am nächsten Tag 50 % des Aktienpakektes übergeben werde. Dazu sei es nicht gekommen, worauf sie auch den Restbetrag von $ 180.000,-- nicht bezahlt hätten. In dem dem Antragsgegner bekannten Kaufvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, daß für den Fall, daß sie den Vertrag aus ihrem Verschulden nicht zuhalten und die zweite Kaufpreisrate nicht bezahlen, die Verkäuferseite berechtigt sei, von der Anzahlung in der Höhe von $ 200.000,-- einen Betrag von $ 40.000,-- als pauschalierten Schadenersatz zurückzubehalten, und daß der Differenzbetrag unverzüglich an die Käuferseite zurückzuleiten sei. Der Antragsgegner habe trotz dieser ihm bekannten Vereinbarung den auf die Landes-Hypothekenbank Tirol ausgestellten Scheck in voller Höhe im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Verkäufers geltend gemacht, obwohl dem Verkäufer bestenfalls ein Betrag von $ 40.000,-- aus dem Vertrag zustehe. Trotz Kenntnis dieses Umstandes habe der nunmehrige Antragsgegner unter Ausnützung der formellen Scheckstrenge den vollen Betrag im Bewußtsein, daß die Bank dagegen keine scheckrechtlichen Einwendungen erheben könne, eingeklagt. Aus diesem Grunde sei der Scheckzahlungsauftrag aufrechterhalten worden. Aufgrund dieser Entscheidung sei davon auszugehen, daß sie (Antragsteller) von der Landes-Hypothekenbank Tirol mit einem Gesamtbetrag von S 3,066.763,80 belastet würden. Der Antragsgegner hafte ihnen sowohl aus dem Titel des Bereicherungsrechtes als auch aus dem Titel des Schadenersatzes jedenfalls für den Betrag im Schillinggegenwert von $ 160.000,-- sowie auch für sämtliche Kosten im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck, soweit sie jenen Betrag überstiegen, der sich bei der Geltendmachung eines Betrages von nur $ 40.000,-- ergeben hätte. Ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehe die Gefahr, daß durch Verfügungen durch den Antragsgegnern die Hereinbringung ihren Schadenersatz- bzw Rückforderungs- und Bereicherungsansprüche vereitelt würden. Aus dem Gesamtverhalten des Antragsgegners sei zu schließen, daß er beabsichtige, den gesamten zugesprochenen Betrag in das Ausland zu transferieren.
Das Erstgericht erließ zur Sicherung des Anspruches der Antragsteller das Drittverbot an die Landes-Hypothekenbank Tirol, bis auf weitere gerichtliche Anordnung an den Antragsgegner weder den Betrag im Gegenwert von $ 160.000,-- samt 6 % Zinsen aus $ 160.000,-- seit 3.12.1992 durch Überweisung zu leisten, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Exekution auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Weiters wurde dem Antragsgegner jede Verfügung über diesen Anspruch, insbesondere auch dessen Einziehung, verboten. Die einstweilige Verfügung wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner einzuleitenden Rechtsstreites erlassen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, das Drittverbot auch hinsichtlich eines Betrages von weiteren $ 40.600,-- samt 6 % Zinsen aus $ 40.000,-- seit dem 3.12.1992 sowie hinsichtlich der Prozeßkosten von S 373.922,08 zu erlassen, wurde abgewiesen.
Diese einstweilige Verfügung wurde der Landes-Hypothekenbank Tirol am 18.11.1994 und dem Antragsgegner am 8.6.1995 zugestellt. Das Erstgericht ging von nachstehendem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt aus:
Die Antragsteller suchten eine Liegenschaft in Costa Rica. Sie brachten in Erfahrung, daß dort eine Ranch mit einer Gesamtfläche von ca 605 ha zu verkaufen sei. Alleineigentümerin dieser Ranch war eine Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär am 24.10. und 25.11.1992 Harman R***** war. Sein vertretungsberechtigter Sohn führte in der Folge die Gespräche mit den Antragstellern. Er verpflichtete sich am 23.9.1992 in Namen seines Vaters, die Aktiengesellschaft um $ 380.000,-- an die Antragsteller zu verkaufen, wobei der gesamte Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen fällig sein sollte. Die Antragsteller erteilten in der Folge einem costaricanischen Rechtsanwalt den Auftrag, die Angelegenheit zu überprüfen und einen Vertrag nach Österreich zu senden, um ihn kontrollieren zu können. Sie beauftragten ihren Anwalt auch damit, einen Geldbetrag nur dann auszubezahlen, wenn die gesamten Aktien der Aktiengesellschaften übergeben werden. Die Antragsteller veranlaßten, daß ein Teilbetrag des Kaufpreises nach Costa Rica geschickt werde, um ihrem Anwalt die Möglichkeit zu geben, den entsprechenden Kontoauszug dem Verkäufer vorzuzeigen, damit ihr Ernst am Abschluß des Geschäftes klar gestellt werde. Nach Verhandlungen mit der Hausbank der Antragsteller, der Landes-Hypothekenbank Tirol, stellte diese am 23.10.1992 einen Scheck über $ 200.000,-- aus. Bezogener war die Republic Nationalbank New York; ein Zahlungsort war nicht angegeben. Zahlungsberechtigter aus dem Scheck war der Anwalt der Antragsteller. Die Antragsteller hatten hinsichtlich des Scheckbetrages einen Kreditvertrag mit ihrer Hausbank abgeschlossen; sie trugen auch das wirtschaftliche Risiko hinsichtlich des Scheckprozesses.
Am 24.11.1992 wurde in der Kanzlei des costaricanischen Anwaltes der Antragsteller ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet, weil es der Verkäufer mit dem Verkauf der Liegenschaft bzw der Aktiengesellschaft sehr eilig hatte und den Anwalt der Antragsteller wiederholt anrief und nachfragte, ob der Kaufpreis schon eingetroffen sei.
Der Kaufvertrag, der in Anwesenheit des Vertreters der Eigentümer der
Aktiengesellschaft, des Vertreters der Antragsteller, des
Antragsgegners als Rechtsanwalt des Eigentümers und eines Notars
errichtet wurde, enthält nachstehende Vereinbarung: ".... daß der
Erschienene (= der Sohn des Verkäufers) von seinem Vollmachtgeber
ordnungsgemäß unterrichtet.... die Hälfte der Aktien, die besagter
Herr (= Harman R*****) an der .... Aktiengesellschaft besitzt,
zediert und abtritt, welche dann in Verwahrung des ausstellenden Notars bleiben, bis der Gesamtpreis beglichen ist. Er verpflichtet sich rechtskräftig, definitiv und unwiderruflich, bei Gesamtzahlung des übereingekommenen Preises den Rest der Aktien abzutreten, welche ordnungsgemäß indossiert bei Dr.Rodrigo B***** (= Antragsgegner) ... in Verwahrung bleiben. Dieser, der anwesend, akzeptiert diese Aufgabe der Verwahrung und die damit verbundenen Verpflichtungen. Die Hinterlegung der Aktien bleibt solange in Kraft, bis der Kauf derselben realisiert ist. Dies muß innerhalb eines Zeitraumes vor dem 18. September 1992 (richtig: Dezember) erfolgen, dem Datum, zu welchem die Zessionare (Rechtsnachfolger) den gesamten Preis bezahlen müssen. Es geht dabei um einen Betrag von $ 380.000,--. Für den Fall, daß die Käufer den Betrag von einhundertachtzigtausend Dollar ($ 180.000,--) innerhalb dieser Frist nicht bezahlen, verlieren sie alle bis dahin erworbenen Rechte und bezahlen dem Verkäufer den Betrag von vierzigtausend Dollar ($ 40.000,--) aus dem Titel des Schadenersatzes. Folglich muß Herr R***** nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen und bei Nichtbezahlung dieser $ 180.000,-- den Betrag von sechzigtausend Dollar (richtig: einhundertsechzigtausend Dollar) zurückgeben, welcher Teil der Summe von $ 200.000,-- sind, die bei dieser Transaktion der Bevollmächtigte der Käufer erhält und der diesen Vertrag errichtende Notar muß Herrn R***** die hinterlegten Aktien zurückgeben. Die Verwahrer erhalten für ihre Tätigkeit kein Honorar. In diesem Falle und in Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zahlen die Zessionare den Betrag von $ 200.000,-- mittels Kassenscheck Nr 921021 der Landes-Hypothekenbank Tirol, welcher ordnungsgemäß indossiert zugunsten des von ihm Vertretenen vom erschienenen R***** zu dessen vollkommener Zufriedenheit in Empfang genommen wird....
Dieser Vertrag wurde von allen Anwesenden, also auch vom Antragsgegner unterfertigt.
Das Erstgericht hielt fest, daß nach costaricanischem Recht derartige Verträge von einem Notar zu errichten sei.
Nach dem Inhalt des Vertrages sollten die Antragsteller anläßlich dieses Vertragsabschlusses $ 200.000,-- für 50 % der Aktien bezahlen. Im Hinblick auf die fortgeschrittene Tageszeit (17.00 Uhr) sollte jedoch nach dem übereinstimmenden Willen die Übergabe der 50 % der Aktien am nächsten Tag (25.11.1992) erfolgen. Obwohl der Anwalt der Antragsteller bzw der als Treuhänder vorgesehende Notar noch nicht im Besitz von 50 % der Aktien waren, gab der Anwalt den Scheck über $ 200.000,-- an den Gegner der gefährdeten Parteien heraus und indossierte ihn noch am selben Tag (24.11.1992) an den Antragsgegner. Der Antragsgegner hat den Scheck entgegengenommen und am 25.11.1992 bei der Banca Costa Rica zur Gutbuchung auf seinem Konto vorgelegt. Am 25.11.1992 telefonierte der Anwalt der Antragsteller gegen 01.00 Uhr costaricanischer Zeit mit dem Erst- und/oder dem Zweitantragsteller und unterrichtete sie vom Vertragsabschluß. Sie waren darüber erstaunt und wollten den Vertrag sehen. Ihr costaricanischer Anwalt erklärte darauf, er habe den Vertrag bereits von sich aus unterzeichnet, wobei die Unterschriftsleistung durch den Anwalt entgegen der ihm erteilten Weisung ohne Zustimmung der Antragsteller erfolgte. Er teilte auch mit, die Aktien nicht erhalten zu haben, und riet den Antragstellern, den Scheck zu sperren. Dies wurde in der Folge veranlaßt.
Die Tochter des Verkäufers, eine Rechtsanwältin, hat in Vertretung ihres Vaters die Landes-Hypothekenbank Tirol am 28.12.1992 aufgefordert, jedenfalls $ 40.000,-- an Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen.
Am 9.4.1993 brachte der Antragsgegner eine Scheckklage über $ 200.600,-- beim Landesgericht Innsbruck ein, worauf ein Scheckzahlungsauftrag erlassen wurde. Der Scheckzahlungsauftrag wurde deshalb aufrechterhalten, weil die Gerichte den Sachverhalt dahingehend beurteilten, daß die Landes-Hyothekenbank Tirol keine scheckrechtlichen Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegenüber dem Antragsgegner erheben könne. Der Antragsgegner selbst vertrat in diesem Rechtsstreit die Ansicht, daß seinem Mandanten Harman R***** nur ein Maximalbetrag von $ 40.000,-- zustehe.
Das Erstgericht hielt noch fest, es sei davon auszugehen, daß die Antragsteller, die in Bankverbindung mit der Landes-Hypothekenbank Tirol stünden, mit einem Gesamtbetrag von S 3,066.762,80 belastet seien.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Antragsgegner in Kenntnis des zwischen dem Verkäufer der Aktiengesellschaft und den Antragstellern getroffenen Vertrages und im Wissen, daß dem Verkäufer höchstens ein Betrag von $ 40.000,-- zustehe, wider besseren Wissens $ 200.000,-- (richtig: $ 200.600,--) eingeklagt habe. Die Antragsteller hätten den Bestand ihrer Forderung von $ 160.000,-- ausreichend bescheinigt; die Erlassung eines gerichtlichen Drittverbotes sei notwendig, weil das Urteil über den Rückforderungsanspruch der Antragssteller im Ausland vollstreckt werden müßte. Der Antragsgegener müsse sich Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten lassen, weil durch seine Handlungen das Vermögen der Antragssteller beeinflußt werde.
Der gegen den stattgebenden Teil gerichtete Rekurs des Antragsgegners blieb beim Rekursgericht erfolglos.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der Antragsgegner trotz Kenntnis des Umstandes, daß seinem Mandanten aus dem Vertragsrücktritt der Antragsteller aus dem Titel des Schadenersatzes nur $ 40.000,-- zustehen, die gesamte Schecksumme von $ 200.000,-- einklagte und über diesen Betrag ein rechtskräftiges Leistungsurteil erwirkt habe, unter Ausnützung der formellen Scheckstrenge ein Leistungsurteil über $ 200.000,-- erwirkt habe, dabei jedoch im Umfange von $ 160.000,-- samt Anhang bewußt zum Nachteil der Antragssteller gehandelt habe. Er habe davon Kenntnis gehabt, daß materiell dieser Betrag weder ihm persönlich noch seinem Mandanten zustehe; dieser Einwand hätte weder von der Landes-Hypothekenbank Tirol als Prozeßgegner noch durch die auf seiten der Landes-Hyothekenbank Tirol als Nebenintervenienten beigetretenen Antragsteller erhoben werden können. Es sei auch bescheinigt, daß die Antragsteller gegenüber der Landes-Hypothekenbank Tirol in vollem Umfange zum Rückersatz verpflichtet seien und hätten daher Anspruch, daß im Umfange des Betrages von $ 160.000,-- von dem Exekutiontitel kein Gebrauch gemacht werde. Die Klagsführung durch den Antragsgegner im Umfange dieses Betrages stelle ein sittenwidrigen Verhalten dar.
Da der Unterlassungsanspruch ausreichend bescheinigt worden sei, habe ein Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung zu entfallen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung zulässig sei.
Der Antragsgegner begehrt mit seinem Revisionsrekurs die Abänderung dieses Beschlusses dahingehend, daß der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und der Widerspruch und Rekurs des Antragsgegners wegen dieser Löschung die einstweilige Verfügung nach § 396 EO zurückgewiesen werde; hilfsweise die Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde, wiederum hilfsweise, daß die Wirksamkeit der einzelnen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werde.Der Antragsgegner begehrt mit seinem Revisionsrekurs die Abänderung dieses Beschlusses dahingehend, daß der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und der Widerspruch und Rekurs des Antragsgegners wegen dieser Löschung die einstweilige Verfügung nach Paragraph 396, EO zurückgewiesen werde; hilfsweise die Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen werde, wiederum hilfsweise, daß die Wirksamkeit der einzelnen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werde.
Die Antragsteller beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.