Rechtssatz RS0039090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039090
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind zB dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis (wie hier zunächst) außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 628/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 628/85
Veröff: RdW 1986,81
- 6 Ob 537/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 537/88
Vgl auch; Beisatz: Klagsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren müssen bei Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegen. Die Fälligkeit ist aber keine Voraussetzung für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, im Gegenteil wäre bei Bejahung der Fälligkeit das Feststellungsinteresse zu verneinen. (T1) Veröff: SZ 61/79 = RdW 1988,193 = ÖBA 1988,712
- 9 ObA 379/97v
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 379/97v
Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht fälliger, aber bestrittener Anspruch kann nur durch Feststellungsklage durchgesetzt werden. Hier: Noch nicht fällige Teilbeträge der Abfertigung werden (grundlos) bestritten. (T2)
- 9 ObA 180/08y
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 180/08y
Vgl auch
- 6 Ob 219/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 219/19b
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039090
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00628_8500000_001