Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erhobene „Revisionsrekurs" des Beklagten (richtig: Rekurs) ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger beteiligte sich am Rekursverfahren nicht.
I. Die - hier tatsächlich vorliegende - unrichtige Wiedergabe des Parteivorbringens des Beklagten (zur Verjährung) stellt keine Aktenwidrigkeit dar (RIS-Justiz RS0041814), sondern ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge des Beklagten aufzugreifen (RIS-Justiz RS0041814 [T8], Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 18).römisch eins. Die - hier tatsächlich vorliegende - unrichtige Wiedergabe des Parteivorbringens des Beklagten (zur Verjährung) stellt keine Aktenwidrigkeit dar (RIS-Justiz RS0041814), sondern ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge des Beklagten aufzugreifen (RIS-Justiz RS0041814 [T8], Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 18).
II. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:römisch zwei. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
1. Die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen können beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0069246 [T3]).
2. Richtig ist, dass der in erster Instanz siegreiche Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung die Feststellung bekämpfte, dass der Beklagte und die Mutter auf Verhütungsmaßnahmen verzichteten. Allerdings bildet die Nichtbehandlung dieser Beweisrüge durch das Berufungsgericht schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens, weil das Klagebegehren auch unter Zugrundelegung der bekämpften Feststellung - wie aufzuzeigen ist - abzuweisen ist.
III. Wird der Klageanspruch auf mehrere selbständige rechtserzeugende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Ausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (1 Ob 14/01t; RIS-Justiz RS0043573 [T40]). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Erstgericht das auf Bereicherung gestützte Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass allfällige Bereicherungsansprüche des Klägers verjährt seien. In seiner Berufung kam der Kläger auf den zunächst geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht mehr zurück und erstattete nur noch Ausführungen zu dem auf Schadenersatz gestützten Begehren. Zutreffend hat daher bereits das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch keiner Prüfung mehr unterzogen.römisch drei. Wird der Klageanspruch auf mehrere selbständige rechtserzeugende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Ausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (1 Ob 14/01t; RIS-Justiz RS0043573 [T40]). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Erstgericht das auf Bereicherung gestützte Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass allfällige Bereicherungsansprüche des Klägers verjährt seien. In seiner Berufung kam der Kläger auf den zunächst geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht mehr zurück und erstattete nur noch Ausführungen zu dem auf Schadenersatz gestützten Begehren. Zutreffend hat daher bereits das Berufungsgericht den Bereicherungsanspruch keiner Prüfung mehr unterzogen.
IV. Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass er in seinem am 14. Februar 2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 24) auch dem Schadenersatzbegehren des Klägers ausdrücklich einen Verjährungseinwand entgegensetzte. Dieser Verjährungseinwand, mit dem sich das Berufungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, er sei nicht erhoben worden, nicht befasste, ist berechtigt:römisch vier. Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass er in seinem am 14. Februar 2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 24) auch dem Schadenersatzbegehren des Klägers ausdrücklich einen Verjährungseinwand entgegensetzte. Dieser Verjährungseinwand, mit dem sich das Berufungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, er sei nicht erhoben worden, nicht befasste, ist berechtigt:
1. Gemäß § 1489 1. Satz ABGB (die lange Verjährungsfrist des § 1489 2. Satz ABGB kommt hier auch unter Zugrundelegung, dass Ehebruch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gerichtlich strafbar war, im Hinblick auf die Strafdrohung nicht zur Anwendung) verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (stRsp; RIS-Justiz RS0034374; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3; Dehn in KBB² § 1489 Rz 3 je mwN). Der entscheidende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen zu erstatten. Dazu gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht (RIS-Justiz RS0034322 [T1]; 1 Ob 13/04z mwN). Kann der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0034327; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3 mwN).1. Gemäß Paragraph 1489, 1. Satz ABGB (die lange Verjährungsfrist des Paragraph 1489, 2. Satz ABGB kommt hier auch unter Zugrundelegung, dass Ehebruch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gerichtlich strafbar war, im Hinblick auf die Strafdrohung nicht zur Anwendung) verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (stRsp; RIS-Justiz RS0034374; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 3; Dehn in KBB² Paragraph 1489, Rz 3 je mwN). Der entscheidende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen zu erstatten. Dazu gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht (RIS-Justiz RS0034322 [T1]; 1 Ob 13/04z mwN). Kann der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0034327; M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 3 mwN).
2. Kenntnis des „Schadenseintritts" bestand ab August 2002 (Ergebnis des vom Kläger durchgeführten Vaterschaftstests). Den Namen des Beklagten - der die Vaterschaft am 18. November 2003 anerkannte - erfuhr der Kläger von der Mutter anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren, also jedenfalls vor Urteilsfällung in diesem Verfahren (20. März 2003). Die Klage brachte der Kläger am 16. Jänner 2007 ein.
3. Unter Zugrundelegung der zu IV.1. dargelegten Grundsätze ist der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt: Zumindest vier Jahre vor Klageeinbringung erfuhr er von der Mutter den Namen des Beklagten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Verjährungsbeginn nicht bereits mit bloßer Bekanntgabe des Namens des wahren Vaters ausgelöst wurde, sondern dem Kläger eine angemessene Frist zuzubilligen war, in welcher er sich - durch Rücksprache mit dem Beklagten - Gewissheit über die Richtigkeit der Angaben der Mutter verschaffen konnte, ist für ihn nichts gewonnen: Wie der chronologische Ablauf zeigt, anerkannte der Beklagte seiner Vaterschaft im November 2003. Hätte sich der Kläger nach Bekanntgabe des Namens des wahren Vaters beim Beklagten erkundigt, hätte er wohl spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die Vaterschaft anerkannte, auch die notwendige Gewissheit für eine erfolgreiche Klageerhebung gewonnen. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses - dessen mangelnde Erkundung dem Kläger im Sinne der zu IV.1. dargelegten Grundsätze anzulasten ist - trat Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ein. Davon ausgehend wurde die erst drei Jahre und knapp zwei Monate später eingebrachte Klage außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben.3. Unter Zugrundelegung der zu römisch vier.1. dargelegten Grundsätze ist der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt: Zumindest vier Jahre vor Klageeinbringung erfuhr er von der Mutter den Namen des Beklagten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Verjährungsbeginn nicht bereits mit bloßer Bekanntgabe des Namens des wahren Vaters ausgelöst wurde, sondern dem Kläger eine angemessene Frist zuzubilligen war, in welcher er sich - durch Rücksprache mit dem Beklagten - Gewissheit über die Richtigkeit der Angaben der Mutter verschaffen konnte, ist für ihn nichts gewonnen: Wie der chronologische Ablauf zeigt, anerkannte der Beklagte seiner Vaterschaft im November 2003. Hätte sich der Kläger nach Bekanntgabe des Namens des wahren Vaters beim Beklagten erkundigt, hätte er wohl spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die Vaterschaft anerkannte, auch die notwendige Gewissheit für eine erfolgreiche Klageerhebung gewonnen. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses - dessen mangelnde Erkundung dem Kläger im Sinne der zu römisch vier.1. dargelegten Grundsätze anzulasten ist - trat Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ein. Davon ausgehend wurde die erst drei Jahre und knapp zwei Monate später eingebrachte Klage außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben.
V. Einer näheren Auseinandersetzung damit, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, der wahre außereheliche Vater für den „Unterhaltsschaden" des vermeintlichen ehelichen Vaters nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts zur Haftung herangezogen werden kann, bedarf es daher nicht.römisch fünf. Einer näheren Auseinandersetzung damit, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, der wahre außereheliche Vater für den „Unterhaltsschaden" des vermeintlichen ehelichen Vaters nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts zur Haftung herangezogen werden kann, bedarf es daher nicht.
Dem Rekurs war aus diesen Gründen Folge zu geben, der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
VI. Daraus resultiert aber auch die Notwendigkeit, sich mit dem vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Kostenrekurs auseinanderzusetzen. Die Kostenrüge ist jedoch nicht berechtigt:römisch sechs. Daraus resultiert aber auch die Notwendigkeit, sich mit dem vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Kostenrekurs auseinanderzusetzen. Die Kostenrüge ist jedoch nicht berechtigt:
Darin steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass es der „ständigen Rechtsprechung" entspreche, dass einer von zwei Beklagten bei einem abweisenden Teilurteil Anspruch auf Ersatz der gesamten diese Partei betreffenden Kosten, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag, habe. Der Ersatzanspruch sei daher nicht auf die Hälfte der Kosten beschränkt. Werde dann mit Endurteil auch gegenüber der anderen beklagten Partei das Klagebegehren abgewiesen, dann habe die zweite Partei (hier: der Beklagte nach rechtskräftiger Klageabweisung gegenüber der ursprünglich erstbeklagten Mutter) nur noch Anspruch auf Ersatz des diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Streitgenossenzuschlags. Das Gericht dürfe also nur noch über den Streitgenossenzuschlag entscheiden.
Dem ist entgegen zu halten, dass beide Beklagte gemeinsam durch denselben Rechtsanwalt vertreten wurden. Bei dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass der betroffene Rechtsanwalt nach Kopfteilen entlohnt wird. Die einzelnen Streitgenossen können daher nur anteilig Kosten verlangen (Fucik in Rechberger, ZPO³, § 46 Rz 2 und § 41 Rz 7 mwN). Strittig ist in der Rechtsprechung lediglich, wie bei unterschiedlichem Prozesserfolg zweier von demselben Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen zu verfahren ist (Nachweise bei Fucik aaO § 41 Rz 7; s RIS-Justiz RS0090822 einerseits und RIS-Justiz RS0035937 andererseits). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Zutreffend ist daher das Erstgericht in der den Beklagten betreffenden Kostenentscheidung in seinem Endurteil davon ausgegangen, dass bis zur Fällung des Teilurteils gegen die ursprünglich erstbeklagte Mutter der Beklagte iSd § 46 ZPO die Hälfte seiner Vertretungskosten ersetzt erhält; ab dem zweiten Verfahrensabschnitt erhält der Beklagte vollen Kostenersatz, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag.Dem ist entgegen zu halten, dass beide Beklagte gemeinsam durch denselben Rechtsanwalt vertreten wurden. Bei dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass der betroffene Rechtsanwalt nach Kopfteilen entlohnt wird. Die einzelnen Streitgenossen können daher nur anteilig Kosten verlangen (Fucik in Rechberger, ZPO³, Paragraph 46, Rz 2 und Paragraph 41, Rz 7 mwN). Strittig ist in der Rechtsprechung lediglich, wie bei unterschiedlichem Prozesserfolg zweier von demselben Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen zu verfahren ist (Nachweise bei Fucik aaO Paragraph 41, Rz 7; s RIS-Justiz RS0090822 einerseits und RIS-Justiz RS0035937 andererseits). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Zutreffend ist daher das Erstgericht in der den Beklagten betreffenden Kostenentscheidung in seinem Endurteil davon ausgegangen, dass bis zur Fällung des Teilurteils gegen die ursprünglich erstbeklagte Mutter der Beklagte iSd Paragraph 46, ZPO die Hälfte seiner Vertretungskosten ersetzt erhält; ab dem zweiten Verfahrensabschnitt erhält der Beklagte vollen Kostenersatz, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag.
In seinem Kostenrekurs beanstandet der Kläger im Übrigen, dass zwei Vertagungsanträge des Beklagten nach TP 1 des RATG honoriert wurden, obwohl die Ursache der Vertagung „in der Sphäre des Beklagten" gelegen sei. Allerdings dienten die vom Beklagten gestellten Vertagungsanträge der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Ihnen wurde auch stattgegeben. Mit Ausnahme verschuldet verursachter Kosten (§ 48 Abs 1 ZPO) gilt für den Kostenersatz das Prinzip der Erfolgshaftung.In seinem Kostenrekurs beanstandet der Kläger im Übrigen, dass zwei Vertagungsanträge des Beklagten nach TP 1 des RATG honoriert wurden, obwohl die Ursache der Vertagung „in der Sphäre des Beklagten" gelegen sei. Allerdings dienten die vom Beklagten gestellten Vertagungsanträge der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Ihnen wurde auch stattgegeben. Mit Ausnahme verschuldet verursachter Kosten (Paragraph 48, Absatz eins, ZPO) gilt für den Kostenersatz das Prinzip der Erfolgshaftung.
Es war daher das Ersturteil auch in seiner Kostenentscheidung wiederherzustellen. Gesonderte Kosten für die Kostenrekursbeantwortung stehen dem Beklagten nicht zu (RIS-Justiz RS0119892 [T4]; 2 Ob 135/07b).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.