1. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, dass § 15 HGB "im Prozessrechtsverkehr" anwendbar sei. Diese in Deutschland längst herrschende Meinung gewinne in Österreich zunehmend an Boden. Die gegenteilige Rechtsprechung sei überprüfungsbedürftig, weil ein Dritter in seinem Vertrauen "auf den bekanngemachten Firmenbuchinhalt" geschützt werden müsse. Wer eine unrichtige Eintragung veranlasse bzw die Änderung einer ursprünglich richtigen Eintragung nicht erwirke, habe die Eintragung im Geschäftsverkehr gegen sich gelten zu lassen.1. Die klagende Partei verficht den Standpunkt, dass Paragraph 15, HGB "im Prozessrechtsverkehr" anwendbar sei. Diese in Deutschland längst herrschende Meinung gewinne in Österreich zunehmend an Boden. Die gegenteilige Rechtsprechung sei überprüfungsbedürftig, weil ein Dritter in seinem Vertrauen "auf den bekanngemachten Firmenbuchinhalt" geschützt werden müsse. Wer eine unrichtige Eintragung veranlasse bzw die Änderung einer ursprünglich richtigen Eintragung nicht erwirke, habe die Eintragung im Geschäftsverkehr gegen sich gelten zu lassen.
Mit diesen Erwägungen scheint die klagende Partei darlegen zu wollen, es hätte eines Antrags auf neuerliche Zustellung der Klage gar nicht bedurft, das eine Gleichschrift der Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung enthaltende Poststück hätte vielmehr bei Bezugnahme auf die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der beklagten Partei als Abgabestelle gemäß § 4 ZustG gleich im Zuge des ersten Zustellversuchs unter Beachtung der Vorschriften des § 21 Abs 2 ZustG hinterlegt werden müssen. Daran dürfte die klagende Partei den weiteren Gedankengang anknüpfen, das Erstgericht hätte eine solche Zustellung schon von Amts wegen veranlassen müssen, sodass sich die Frage nach einer gehörigen Fortsetzung der Klage in Form eines Antrags auf neuerliche Zustellung gar nicht mehr stelle.Mit diesen Erwägungen scheint die klagende Partei darlegen zu wollen, es hätte eines Antrags auf neuerliche Zustellung der Klage gar nicht bedurft, das eine Gleichschrift der Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung enthaltende Poststück hätte vielmehr bei Bezugnahme auf die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der beklagten Partei als Abgabestelle gemäß Paragraph 4, ZustG gleich im Zuge des ersten Zustellversuchs unter Beachtung der Vorschriften des Paragraph 21, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden müssen. Daran dürfte die klagende Partei den weiteren Gedankengang anknüpfen, das Erstgericht hätte eine solche Zustellung schon von Amts wegen veranlassen müssen, sodass sich die Frage nach einer gehörigen Fortsetzung der Klage in Form eines Antrags auf neuerliche Zustellung gar nicht mehr stelle.
Entgegen der Ansicht der klagenden Partei und des Berufungsgerichts bedarf es allerdings der Lösung dieser schon im Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht, war doch der klagenden Partei die Geschäftsanschrift in Schärding als Verwaltungssitz der beklagten Partei, wie das die Rechnungslegung und die vorprozessuale Korrespondenz belegt, ohnehin bekannt. Demnach ist kein Sachverhalt zu beurteilen, der - auch nur enferntermaßen - als Vertrauenstatbestand gemäß § 15 Abs 1 HGB zu beurteilen wäre. Auch in dem von der klagenden Partei zur Untermauerung ihres Standpunkts ins Treffen geführten Schrifttum (Oberhammer, Zustellvereitelung durch Ortsabwesenheit von Unternehmern, RdW 1997, 384; Zib, Zum Vertrauensschutz nach § HGB im Zivilprozess, GesRZ 1988, 96, 160) wird nicht die Ansicht vertreten, im prozessualen Rechtsverkehr dürfe auf Eintragungen im Firmenbuch - ungeachtet eines gegenteiligen positiven Wissensstands - vertraut werden. Der Oberste Gerichtshof ist zur Lösung von Rechtsfragen, die für die Entscheidung der betroffenen Streitsache nicht erheblich sind, nicht berufen. Der Umfang des Vertrauensschutzes nach § 15 HGB ist daher im Anlassfall nicht weiter zu erörtern.Entgegen der Ansicht der klagenden Partei und des Berufungsgerichts bedarf es allerdings der Lösung dieser schon im Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aufgeworfenen Rechtsfrage gar nicht, war doch der klagenden Partei die Geschäftsanschrift in Schärding als Verwaltungssitz der beklagten Partei, wie das die Rechnungslegung und die vorprozessuale Korrespondenz belegt, ohnehin bekannt. Demnach ist kein Sachverhalt zu beurteilen, der - auch nur enferntermaßen - als Vertrauenstatbestand gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB zu beurteilen wäre. Auch in dem von der klagenden Partei zur Untermauerung ihres Standpunkts ins Treffen geführten Schrifttum (Oberhammer, Zustellvereitelung durch Ortsabwesenheit von Unternehmern, RdW 1997, 384; Zib, Zum Vertrauensschutz nach Paragraph HGB im Zivilprozess, GesRZ 1988, 96, 160) wird nicht die Ansicht vertreten, im prozessualen Rechtsverkehr dürfe auf Eintragungen im Firmenbuch - ungeachtet eines gegenteiligen positiven Wissensstands - vertraut werden. Der Oberste Gerichtshof ist zur Lösung von Rechtsfragen, die für die Entscheidung der betroffenen Streitsache nicht erheblich sind, nicht berufen. Der Umfang des Vertrauensschutzes nach Paragraph 15, HGB ist daher im Anlassfall nicht weiter zu erörtern.
2. Die klagende Partei erwähnt in der Revision in einem Nebensatz, die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage könne auch deshalb nicht eingetreten sein, weil sie "bis unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist mehrmals versucht" habe, "eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und der beklagten Partei immer wieder Stundungen gewährt" habe.
Da das Stundungsthema in der Berufung nicht behandelt wurde, ist zu klären, ob die klagende Partei die in zweiter Instanz insoweit unterlassene Rechtsrüge in dritter Instanz überhaupt nachtragen darf. Nur im Falle einer Bejahung dieser Frage wäre der besondere Zusammenhang, in dem die klagende Partei das Stundungsthema in der Revision aufgreift, noch von Bedeutung.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (1 Ob 117/00p; 4 Ob 11/94; ÖBl 1991, 108; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5 mwN aus der Rsp). Wird der Klageanspruch bzw der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende bzw rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (3 Ob 47/98b; 4 Ob 11/94; ÖBl 1991, 108; Kodek aaO § 471 Rz 9). Daraus folgt, dass der Rechtsmittelwerber die schon im Berufungsverfahren fallen gelassenen, auf in sich geschlossenen selbständigen Tatsachenkomplexen beruhenden Rechtsgründe in der Revision nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg neuerlich geltend machen kann. Somit beschränkt sich die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof auf jene Umstände, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (1 Ob 117/00p; 3 Ob 47/98b).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (1 Ob 117/00p; 4 Ob 11/94; ÖBl 1991, 108; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 5 mwN aus der Rsp). Wird der Klageanspruch bzw der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende bzw rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen einer Berufung nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (3 Ob 47/98b; 4 Ob 11/94; ÖBl 1991, 108; Kodek aaO Paragraph 471, Rz 9). Daraus folgt, dass der Rechtsmittelwerber die schon im Berufungsverfahren fallen gelassenen, auf in sich geschlossenen selbständigen Tatsachenkomplexen beruhenden Rechtsgründe in der Revision nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg neuerlich geltend machen kann. Somit beschränkt sich die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof auf jene Umstände, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (1 Ob 117/00p; 3 Ob 47/98b).
4. Ob bloße "reine" Stundung oder die Fälligkeit hinausschiebende Stundung vereinbart wurde, ist eine Auslegungsfrage, wobei im Zweifel nur reine Stundung anzunehmen ist (1 Ob 326/99v mwN). Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus (JBl 1993, 456 ua; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 904 Rz 13; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 83; Welser in Koziol/Welser II11 35 f). Sie bewirkt nach herrschender Meinung Fortlaufhemmung der Verjährung (Koziol in Koziol/Welser I11 203; Mader in Schwimann, ABGB2 Vor §§ 1494-1496 Rz 2; idS Schubert in Rummel, ABGB2 § 1478 Rz 2; Welser aaO 36 je mwN; aA Reischauer aaO, der auch der reinen Stundung Unterbrechungswirkung zubilligt).4. Ob bloße "reine" Stundung oder die Fälligkeit hinausschiebende Stundung vereinbart wurde, ist eine Auslegungsfrage, wobei im Zweifel nur reine Stundung anzunehmen ist (1 Ob 326/99v mwN). Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus (JBl 1993, 456 ua; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 904, Rz 13; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 83; Welser in Koziol/Welser II11 35 f). Sie bewirkt nach herrschender Meinung Fortlaufhemmung der Verjährung (Koziol in Koziol/Welser I11 203; Mader in Schwimann, ABGB2 Vor Paragraphen 1494 -, 1496, Rz 2; idS Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1478, Rz 2; Welser aaO 36 je mwN; aA Reischauer aaO, der auch der reinen Stundung Unterbrechungswirkung zubilligt).
4. 1. Aus der soeben erläuterten Rechtsnatur von Stundungsvereinbarungen folgt, dass die Stundung in beiden Erscheinungsformen mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft sind. Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann (Mader aaO Vor §§ 1494-1496 Rz 1). Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Deren rechtliches Wesen unterscheidet sie von anderen, gleichfalls in sich geschlossenen selbständigen Tatbeständen, die zwar auch unlösbar mit der Beurteilung der Verjährung einer Forderung verknüpft sind, aber auf anderen Sachverhaltselementen beruhen. So ist etwa bei der bloßen Frage nach der gehörigen Fortsetzung einer Klage zur Aufrechterhaltung deren die Verjährung unterbrechenden Wirkung nur die - nicht von einer Stundungswirkung beeinflusste - Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen des Klägers zu beurteilen.4. 1. Aus der soeben erläuterten Rechtsnatur von Stundungsvereinbarungen folgt, dass die Stundung in beiden Erscheinungsformen mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft sind. Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann (Mader aaO Vor Paragraphen 1494 -, 1496, Rz 1). Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Deren rechtliches Wesen unterscheidet sie von anderen, gleichfalls in sich geschlossenen selbständigen Tatbeständen, die zwar auch unlösbar mit der Beurteilung der Verjährung einer Forderung verknüpft sind, aber auf anderen Sachverhaltselementen beruhen. So ist etwa bei der bloßen Frage nach der gehörigen Fortsetzung einer Klage zur Aufrechterhaltung deren die Verjährung unterbrechenden Wirkung nur die - nicht von einer Stundungswirkung beeinflusste - Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen des Klägers zu beurteilen.
5. Die klagende Partei setzte sich gegen die Abweisung ihres Begehrens wegen Verjährung im Berufungsverfahren zur Wehr. Sie behauptete unter anderem, "ihre Handlungspflicht zur gehörigen Fortsetzung der Klage nicht verletzt" zu haben. Sie berief sich hingegen in zweiter Instanz nicht mehr auf Stundung, sei es als Hinausschiebung der Fälligkeit, sei es als Fortlaufhemmung der Verjährung, sondern befasste sich lediglich mit der Frage nach der Tolerierbarkeit ihres Zuwartens seit der Verständigung vom ersten Zustellanstand bis zur nächsten Prozesshandlung. Die durch die Feststellungen unmissverständlich aufgeworfene Stundungsfrage war also nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wegen deren, unter 4. 1. erörterten rechtlichen Selbständigkeit war also schon im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, welchen Einfluss eine allfällige Stundung auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung der Klage in Verbindung mit deren gehörigen oder nicht gehörigen Fortsetzung gehabt hätte. Nach den Erwägungen unter 3. kann dann aber das Stundungsthema in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden, vermag doch die klagende Partei die im erörterten Punkt in zweiter Instanz versäumte Rechtsrüge in dritter Instanz nicht mehr wirksam nachzuholen.
6. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.6. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden.
Im Lichte aller bisherigen Ausführungen ist bloß die Frage präjudiziell, ob eine prozessuale Untätigkeit der klagenden Partei in der Dauer von vier Monaten seit der Verständigung vom ersten, die Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung betreffenden Zustellanstand bis zur nächsten Prozesshandlung bzw von etwa fünf Monaten bis zu der die angestrebte Zustellung bewirkenden zweckmäßigen Prozesshandlung schon eine nicht gehörige Fortsetzung der nur wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachten Klage indiziert. Diese Entscheidung hängt allein von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. In der vom Berufungsgericht getroffenen Lösung ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche müsste der zweiten Instanz aber als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO unterlaufen sein, damit der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil im Rahmen der von ihm zu gewährleistenden Einzelfallgerechtigkeit korrigieren könnte. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.Im Lichte aller bisherigen Ausführungen ist bloß die Frage präjudiziell, ob eine prozessuale Untätigkeit der klagenden Partei in der Dauer von vier Monaten seit der Verständigung vom ersten, die Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung betreffenden Zustellanstand bis zur nächsten Prozesshandlung bzw von etwa fünf Monaten bis zu der die angestrebte Zustellung bewirkenden zweckmäßigen Prozesshandlung schon eine nicht gehörige Fortsetzung der nur wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachten Klage indiziert. Diese Entscheidung hängt allein von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. In der vom Berufungsgericht getroffenen Lösung ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche müsste der zweiten Instanz aber als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unterlaufen sein, damit der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil im Rahmen der von ihm zu gewährleistenden Einzelfallgerechtigkeit korrigieren könnte. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich, sodass sie deren Kosten selbst zu tragen hat.7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Ihre Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienlich, sodass sie deren Kosten selbst zu tragen hat.