Rechtssatz RS0033283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033283
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für die von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung (EvBl 1957/318; JBl 1982,429) entwickelte "reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 306/82
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
- 1 Ob 511/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1986 1 Ob 511/86
Auch
- 8 Ob 592/86
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 592/86
Auch; Beisatz: Im Zweifel liegt reine Stundung vor. (T1)
- 1 Ob 2299/96m
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2299/96m
Auch; nur: "Reine Stundung", bei der die eingetretene Fälligkeit nicht berührt wird und der Gläubiger bloß die Geltendmachung der Forderung hinausschiebt. (T2); Beis wie T1
- 1 Ob 326/99v
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 326/99v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt nicht nur für Stundungsabreden nach Eintritt der Fälligkeit. (T3)
- 1 Ob 14/01t
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 14/01t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Art der Stundung beseitigt nicht den objektiven Verzug, sondern der Gläubiger schiebt nur die Geltendmachung der fälligen Forderung hinaus. (T4); Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T5)
- 9 ObA 77/01s
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
Auch; Beisatz: Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen. (T6)
- 4 Ob 163/06h
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
Auch; Beisatz: Da eine Bedingung oder Befristung nach § 19 Abs 2 KO nicht schadet, ist es für die Aufrechenbarkeit unerheblich, ob das „Moratorium" als „reine" Stundung anzusehen ist, die die Fälligkeit nicht aufhebt. (T7)
- 8 Ob 99/09f
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 99/09f
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll, oder eine „reine" (schlichte, abgeschwächte) Stundung vorliegt, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt, kann nur durch die Auslegung der jeweiligen Vereinbarung beantwortet werden. (T8)
- 5 Ob 157/10i
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 157/10i
Auch
- 9 ObA 67/18w
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
Beisatz: Stundung hat den Eintritt der Fälligkeit zur Voraussetzung. (T9)
- 8 Ob 97/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 97/24h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033283
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00306_8200000_002