Die R KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Anton R war, mietete von der Klägerin eine Fernsprechanlage. Über das Vermögen dieser Gesellschaft und des Anton R wurde am 12. 3. 1980 das Ausgleichsverfahren und am 6. 6. 1980 der Anschlußkonkurs eröffnet.
Die Klägerin begehrte mit den beiden am 1. 9. 1980 eingebrachten Klagen die Feststellung, daß ihr in den genannten Konkursen in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zusätzlich zusätzlich zu einer anerkannten und festgestellten Forderung von 61 330.17 S noch eine weitere Forderung von 103 449.56 S zustehe (9 Cg 409/80 und 9 Cg 408/80 des LGZ G). Die Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftender Gesellschafter schuldeten ihr für die Überlassung der Telefonanlage für rückständige Miete den Betrag von 61 330.17 S und für Konventionalstrafe laut Rechnung vom 10. 6. 1980 103 449.56 S, zusammen daher 164 779.73 S. Sie habe in den beiden Konkursverfahren diese Forderung von 164 779.73 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldet. Die ursprünglich in den beiden Ausgleichsverfahren erfolgte Anmeldung eines Betrages von 74 636.61 S sei im Konkursverfahren auf den Betrag von 167 712.92 S berichtigt worden. Der Beklagte habe von dem Betrag von 164 779.73 S nur einen Teilbetrag von 61 330.17 S anerkannt und den Restbetrag von 103 449.56 S bestritten. Bei diesem Betrag handle es sich um die nach den allgemeinen Überlassungsbedingungen für die Vermietung von Fernsprechnebenstellenanlagen vereinbarte Restmiete (Pönale) infolge vorzeitiger Vertragsauflösung. Die vom Masseverwalter anerkannten Beträge in der Höhe von 61 330.17 S stellten hingegen offene Restmieten dar.
Die Klägerin habe "der geklagten Partei" mit Schreiben vom 10. 6. 1980 die Möglichkeit eingeräumt, bis 31. 12. 1980 einen Raumnachfolger namhaft zu machen. Sollte dies gelingen, müßte sie die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe nicht bezahlen. Diese Lösungsbefugnis ändere nichts an der Fälligkeit der "befristeten Forderung". Die Klägerin beantragte daher die Ergänzung ihres Urteilsantrages dahin, daß die "geklagten Parteien" sich von dieser Verpflichtung befreien könnten, wenn sie bis 31. 12. 1980 einen Raumnachfolger fänden, der die Telefonanlage der Klägerin übernehme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren in beiden Rechtssachen ab.
Die Klägerin habe erst in den vorliegenden Klagen ihre Forderungen nach Höhe und Rechtsgrunden spezifiziert, weshalb ihre Forderungsanmeldung nicht der Voraussetzung des § 103 KO entspreche. Sie habe ihr Begehren gegenüber der Forderungsanmeldung mit diesen Klagen um 1682.64 S erweitert. Sie habe auch ihre Ansprüche unbedingt angemeldet, obwohl ihr nur bedingte Forderungen zustunden.Die Klägerin habe erst in den vorliegenden Klagen ihre Forderungen nach Höhe und Rechtsgrunden spezifiziert, weshalb ihre Forderungsanmeldung nicht der Voraussetzung des Paragraph 103, KO entspreche. Sie habe ihr Begehren gegenüber der Forderungsanmeldung mit diesen Klagen um 1682.64 S erweitert. Sie habe auch ihre Ansprüche unbedingt angemeldet, obwohl ihr nur bedingte Forderungen zustunden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Da nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen die Konventionalstrafe von 103 449.56 S nur für den Fall zu bezahlen gewesen wäre, daß es nicht gelungen wäre, bis 1. 1. 1981 einen Raumnachfolger zu finden, habe es sich zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Forderung in den Konkursen nicht um betagte, sondern um bedingte Forderungen iS des § 16 KO gehandelt; denn wenn ein Raumnachfolger rechtzeitig gefunden worden wäre, wäre die Gesellschaft von einer Zahlungspflicht zur Gänze befreit worden. In den Konkursverfahren seien die Ansprüche der Klägerin jedoch unbedingt angemeldet worden. Auch das Begehren in den vorliegenden Klagen nehme auf eine vereinbarte Bedingung keine Rücksicht, obwohl die Forderungen der Klägerin nur als Konkursforderungen bedingt für den Fall, als ein Raumnachfolger zeitgerecht nicht gefunden worden wäre, hätten festgestellt werden können. Die von der Klägerin eingeräumte alternative Ermächtigung trage der Vereinbarung der Parteien, daß die Forderungen bei Anmeldung im Konkurs bedingt gewesen seien, keine Rechnung. Sie stehe mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht im Einklang. Da gemäß § 110 Abs. 1 zweiter Satz KO das Klagebegehren nur auf den Grund gestützt werden könne, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden sei, im vorliegenden Fall also auf den Bestand einer unbedingten Forderung zum Zeitpunkt der Anmeldung, könne der Umstand, daß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz der zunächst aufschiebend bedingte Anspruch der Klägerin nach dem 1. 1. 1981 zu einem unbedingten geworden sei, keine für die Klägerin günstigere Entscheidung im Prüfungsprozeß herbeiführen. Die im Konkursverfahren angemeldeten und in den vorliegenden Rechtsstreiten zu prüfenden Forderungen der Klägerin entsprächen somit nicht den zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bestandenen Ansprüchen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1682.64 S sei überdies eine Forderung geltend gemacht worden, die in den Konkursverfahren nicht angemeldet gewesen sei. Das Erstgericht habe daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Da nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen die Konventionalstrafe von 103 449.56 S nur für den Fall zu bezahlen gewesen wäre, daß es nicht gelungen wäre, bis 1. 1. 1981 einen Raumnachfolger zu finden, habe es sich zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Forderung in den Konkursen nicht um betagte, sondern um bedingte Forderungen iS des Paragraph 16, KO gehandelt; denn wenn ein Raumnachfolger rechtzeitig gefunden worden wäre, wäre die Gesellschaft von einer Zahlungspflicht zur Gänze befreit worden. In den Konkursverfahren seien die Ansprüche der Klägerin jedoch unbedingt angemeldet worden. Auch das Begehren in den vorliegenden Klagen nehme auf eine vereinbarte Bedingung keine Rücksicht, obwohl die Forderungen der Klägerin nur als Konkursforderungen bedingt für den Fall, als ein Raumnachfolger zeitgerecht nicht gefunden worden wäre, hätten festgestellt werden können. Die von der Klägerin eingeräumte alternative Ermächtigung trage der Vereinbarung der Parteien, daß die Forderungen bei Anmeldung im Konkurs bedingt gewesen seien, keine Rechnung. Sie stehe mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht im Einklang. Da gemäß Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz KO das Klagebegehren nur auf den Grund gestützt werden könne, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden sei, im vorliegenden Fall also auf den Bestand einer unbedingten Forderung zum Zeitpunkt der Anmeldung, könne der Umstand, daß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz der zunächst aufschiebend bedingte Anspruch der Klägerin nach dem 1. 1. 1981 zu einem unbedingten geworden sei, keine für die Klägerin günstigere Entscheidung im Prüfungsprozeß herbeiführen. Die im Konkursverfahren angemeldeten und in den vorliegenden Rechtsstreiten zu prüfenden Forderungen der Klägerin entsprächen somit nicht den zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bestandenen Ansprüchen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1682.64 S sei überdies eine Forderung geltend gemacht worden, die in den Konkursverfahren nicht angemeldet gewesen sei. Das Erstgericht habe daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin teilweise Folge und änderte die Urteile der Vorinstanzen dahin ab, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
"Der klagenden Partei steht im Konkurs über das Vermögen der R KG (20 S 31/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) und im Konkurs über das Vermögen des Anton R, persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft (20 S 32/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zusätzlich zu der festgestellten Forderung von 61 330.17 S noch eine weitere bedingte, seit 1. 1. 1981 unbedingte Forderung von 101 766.92 S zu. Die Mehrbegehren auf Feststellung einer unbedingten Forderung für die Zeit bis 31. Dezember 1980 und einer weiteren Forderung von 1682.64 S werden abgewiesen."