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Rechtssatz RS0012672×

Rechtssatz RS0012672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012672

Geschäftszahl

5Ob306/82 (5Ob307/82); 8Ob47/04a; 3Ob38/10z

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Rechtssatz

Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages (Paragraphen 16, 133, Absatz 2, KO). Die Teilnahmeanspruch darf während der Schwebe der Bedingung auch nur mit dieser Beschränkung ausgeübt und festgestellt werden. Den Forderungsanmeldungen und im Prüfungsprozess ist auf diese Einschränkung des Konkursteilnahmeanspruches Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/82
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
    SZ 56/196
  • 8 Ob 47/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 47/04a
    Vgl; nur: Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages. (T1); Veröff: SZ 2004/158
  • 3 Ob 38/10z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 38/10z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0050OB00306_8200000_001