Rechtssatz RS0012672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012672
Geschäftszahl
5Ob306/82 (5Ob307/82); 8Ob47/04a; 3Ob38/10z
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages (§§ 16, 133 Abs 2 KO). Die Teilnahmeanspruch darf während der Schwebe der Bedingung auch nur mit dieser Beschränkung ausgeübt und festgestellt werden. Den Forderungsanmeldungen und im Prüfungsprozess ist auf diese Einschränkung des Konkursteilnahmeanspruches Bedacht zu nehmen.Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages (Paragraphen 16, 133, Absatz 2, KO). Die Teilnahmeanspruch darf während der Schwebe der Bedingung auch nur mit dieser Beschränkung ausgeübt und festgestellt werden. Den Forderungsanmeldungen und im Prüfungsprozess ist auf diese Einschränkung des Konkursteilnahmeanspruches Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 306/82
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82
SZ 56/196
- 8 Ob 47/04a
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 47/04a
Vgl; nur: Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages. (T1); Veröff: SZ 2004/158
- 3 Ob 38/10z
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 38/10z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012672
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00306_8200000_001