Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Ergeht nach Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 KO) ein Aufnahmebeschluss (§ 113 KO) in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben sind, so hat ein solcher Aufnahmebeschluss nur die Wirkung einer prozessleitenden Verfügung und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbstständig zu prüfen (RIS-Justiz RS0074970; Fink in Fasching/Konecny2, § 159 ZPO Rz 126; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, §§ 164-166 Rz 10). Die bekämpfte Verfahrensfortsetzung ist daher nicht schon wegen bindender Vorentscheidung zu bestätigen.römisch eins. Ergeht nach Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 7, KO) ein Aufnahmebeschluss (Paragraph 113, KO) in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben sind, so hat ein solcher Aufnahmebeschluss nur die Wirkung einer prozessleitenden Verfügung und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbstständig zu prüfen (RIS-Justiz RS0074970; Fink in Fasching/Konecny2, Paragraph 159, ZPO Rz 126; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3, Paragraphen 164 -, 166, Rz 10). Die bekämpfte Verfahrensfortsetzung ist daher nicht schon wegen bindender Vorentscheidung zu bestätigen.
II. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eine vereinbarte Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB, machte vorerst ihren Befreiungsanspruch gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin geltend und richtete das Klagebegehren auf Zahlung an die beiden Gläubiger.römisch zwei. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eine vereinbarte Erfüllungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB, machte vorerst ihren Befreiungsanspruch gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin geltend und richtete das Klagebegehren auf Zahlung an die beiden Gläubiger.
Mit der vom Masseverwalter bestrittenen Forderungsanmeldung der Klägerin wiederholte diese im Wesentlichen auch den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und meldete ua die Klageforderungen als Konkursforderungen an (Beil ./I), was inhaltlich ein Begehren auf Zahlung an die Klägerin selbst bedeutet. Mit ihrem Antrag vom 13. März 2008 auf Aufnahme des Verfahrens begehrte sie die Feststellung, dass der Klägerin im Konkurs der Beklagten eine Konkursforderung von 99.015,28 EUR zustehe (später eingeschränkt auf 63.432,77 EUR). Gemäß § 110 Abs 1 KO bewirkt erst die Bestreitung in der Prüfungstagsatzung die Zulässigkeit des Prozesswegs (Konecny in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze, § 110 KO Rz 8 mwN). Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstands und auch keine Klageänderung (RIS-Justiz RS0039281). Im Prüfungsprozess ist der Streit über die Forderungsanmeldung zu klären. Er darf über die Forderungsanmeldung nicht hinausreichen, der anmeldende Gläubiger ist also in seinen Klagemöglichkeiten beschränkt (Konecny aaO Rz 40 mwN). Gegenstand des Prozesses ist ausschließlich die angemeldete Forderung. Dieses Erfordernis ist hier allenfalls schon dann erfüllt, wenn dem Identitätsvergleich das im Aufnahmeantrag gestellte Feststellungsbegehren zugrunde gelegt wird, das inhaltlich eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Begehren auf Zahlung an die Gläubiger der Klägerin darstellt. Darin erblickt der beklagte Revisionsrekurswerber eine unzulässige Klageänderung. Weder in der Klage noch in der Forderungsanmeldung habe die Klägerin behauptet, dass sie die Forderungen der beiden Gläubiger bezahlt habe. Dazu ist Folgendes auszuführen:Mit der vom Masseverwalter bestrittenen Forderungsanmeldung der Klägerin wiederholte diese im Wesentlichen auch den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und meldete ua die Klageforderungen als Konkursforderungen an (Beil ./I), was inhaltlich ein Begehren auf Zahlung an die Klägerin selbst bedeutet. Mit ihrem Antrag vom 13. März 2008 auf Aufnahme des Verfahrens begehrte sie die Feststellung, dass der Klägerin im Konkurs der Beklagten eine Konkursforderung von 99.015,28 EUR zustehe (später eingeschränkt auf 63.432,77 EUR). Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO bewirkt erst die Bestreitung in der Prüfungstagsatzung die Zulässigkeit des Prozesswegs (Konecny in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze, Paragraph 110, KO Rz 8 mwN). Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstands und auch keine Klageänderung (RIS-Justiz RS0039281). Im Prüfungsprozess ist der Streit über die Forderungsanmeldung zu klären. Er darf über die Forderungsanmeldung nicht hinausreichen, der anmeldende Gläubiger ist also in seinen Klagemöglichkeiten beschränkt (Konecny aaO Rz 40 mwN). Gegenstand des Prozesses ist ausschließlich die angemeldete Forderung. Dieses Erfordernis ist hier allenfalls schon dann erfüllt, wenn dem Identitätsvergleich das im Aufnahmeantrag gestellte Feststellungsbegehren zugrunde gelegt wird, das inhaltlich eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Begehren auf Zahlung an die Gläubiger der Klägerin darstellt. Darin erblickt der beklagte Revisionsrekurswerber eine unzulässige Klageänderung. Weder in der Klage noch in der Forderungsanmeldung habe die Klägerin behauptet, dass sie die Forderungen der beiden Gläubiger bezahlt habe. Dazu ist Folgendes auszuführen:
III.1. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet bei einer Erfüllungsübernahme die Umstellung des Begehrens auf Zahlung an den Kläger auf das Begehren auf Zahlung an die Gläubiger des Klägers - wenn feststeht, dass dieser noch nicht gezahlt hat - keine Klageänderung wegen Vorliegens eines aliud, sondern ein „minus“, bei dem die Richtigstellung sogar von Amts wegen vorgenommen werden kann (1 Ob 605/95 = SZ 69/18 mwN; 1 Ob 55/06d). Ob dies auch für den vorliegenden umgekehrten Fall gilt (Umstellung vom Begehren auf Zahlung an die Gläubiger auf ein Begehren auf Zahlung an den sich auf § 1404 ABGB stützenden Schuldner) oder darin doch eine Klageänderung zu erblicken ist (weil ein zusätzlicher Sachverhalt der Zahlung der Klägerin behauptet wird und der Zahlungsanspruch in dieser Konstellation gegenüber dem Befreiungsanspruch ein aliud oder eine Klageerweiterung bedeuten könnte), kann dahingestellt bleiben, weil hier eine Klageänderung jedenfalls zwingend auch ohne Einwilligung des Prozessgegners zulässig wäre, erfolgte sie doch gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag noch vor Streitanhängigkeit (§ 235 Abs 1 ZPO).römisch drei.1. Nach Lehre und Rechtsprechung bedeutet bei einer Erfüllungsübernahme die Umstellung des Begehrens auf Zahlung an den Kläger auf das Begehren auf Zahlung an die Gläubiger des Klägers - wenn feststeht, dass dieser noch nicht gezahlt hat - keine Klageänderung wegen Vorliegens eines aliud, sondern ein „minus“, bei dem die Richtigstellung sogar von Amts wegen vorgenommen werden kann (1 Ob 605/95 = SZ 69/18 mwN; 1 Ob 55/06d). Ob dies auch für den vorliegenden umgekehrten Fall gilt (Umstellung vom Begehren auf Zahlung an die Gläubiger auf ein Begehren auf Zahlung an den sich auf Paragraph 1404, ABGB stützenden Schuldner) oder darin doch eine Klageänderung zu erblicken ist (weil ein zusätzlicher Sachverhalt der Zahlung der Klägerin behauptet wird und der Zahlungsanspruch in dieser Konstellation gegenüber dem Befreiungsanspruch ein aliud oder eine Klageerweiterung bedeuten könnte), kann dahingestellt bleiben, weil hier eine Klageänderung jedenfalls zwingend auch ohne Einwilligung des Prozessgegners zulässig wäre, erfolgte sie doch gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag noch vor Streitanhängigkeit (Paragraph 235, Absatz eins, ZPO).
2. Der Zulässigkeit der Umstellung des Begehrens in Ansehung des Zahlungsempfängers steht auch nicht das erläuterte Verbot der Klageänderung im Prüfungsprozess entgegen, wenn gerade diese Umstellung die Identität zwischen angemeldeter Forderung und derjenigen, wie sie im Prüfungsprozess geltend gemacht wird, herstellt. Einen Kläger auch in einem solchen Fall auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Klageführung zu verweisen bedeutete einen abzulehnenden Formalismus (vgl 8 Ob 174/08s).2. Der Zulässigkeit der Umstellung des Begehrens in Ansehung des Zahlungsempfängers steht auch nicht das erläuterte Verbot der Klageänderung im Prüfungsprozess entgegen, wenn gerade diese Umstellung die Identität zwischen angemeldeter Forderung und derjenigen, wie sie im Prüfungsprozess geltend gemacht wird, herstellt. Einen Kläger auch in einem solchen Fall auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Klageführung zu verweisen bedeutete einen abzulehnenden Formalismus vergleiche 8 Ob 174/08s).
3. Auch wenn des Anmeldungsvorbringen nicht als Anmeldung bedingter Konkursforderungen zu verstehen ist (mangels Hinweises auf die Zahlung der Klägerin als Bedingung und mangels Begehrens auf Gerichtserlag iSd §§ 16 und 133 KO), führt dieser Umstand nicht zur Abweisung der Klage im Prüfungsprozess. Dort ist vielmehr eine unbedingt angemeldete Forderung als aufschiebend bedingte festzustellen, weil es sich auch hier nicht um eine andere Forderung (aliud), sondern bloß um ein „minus“ handelt (5 Ob 306, 307/82 = SZ 56/196; Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 16 Rz 5). Tritt die schwebende Bedingung später ein, so verwandelt sich der vorerst eingeschränkte Konkursteilnahmeanspruch in einen unbeschränkten (SZ 56/196), der Sicherstellungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung (Apathy aaO Rz 8). Immer geht es hier aber um denselben Ansspruch aus § 1404 ABGB.3. Auch wenn des Anmeldungsvorbringen nicht als Anmeldung bedingter Konkursforderungen zu verstehen ist (mangels Hinweises auf die Zahlung der Klägerin als Bedingung und mangels Begehrens auf Gerichtserlag iSd Paragraphen 16 und 133 KO), führt dieser Umstand nicht zur Abweisung der Klage im Prüfungsprozess. Dort ist vielmehr eine unbedingt angemeldete Forderung als aufschiebend bedingte festzustellen, weil es sich auch hier nicht um eine andere Forderung (aliud), sondern bloß um ein „minus“ handelt (5 Ob 306, 307/82 = SZ 56/196; Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 16, Rz 5). Tritt die schwebende Bedingung später ein, so verwandelt sich der vorerst eingeschränkte Konkursteilnahmeanspruch in einen unbeschränkten (SZ 56/196), der Sicherstellungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung (Apathy aaO Rz 8). Immer geht es hier aber um denselben Ansspruch aus Paragraph 1404, ABGB.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist daher nicht Folge zu geben und zusammenfassend Folgendes festzuhalten:
Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß § 7 KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (§§ 110, 113 KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (Paragraphen 110, 113, KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.