Rechtssatz RS0074970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074970
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Ergeht ein Aufnahmebeschluss in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, ohne Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind (die streitgegenständliche Prozessforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung bestritten wurde), so hat ein solcher rechtskräftiger Aufnahmebeschluss nur die Wirkung prozessleitender Verfügungen und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbständig zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 604/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 604/95
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
Vgl auch
- 3 Ob 38/10z
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 38/10z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074970
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19951018_OGH0002_0070OB00604_9500000_001