Rechtssatz RS0125883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125883
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß § 7 KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (§§ 110, 113 KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (Paragraphen 110, 113, KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125883
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20100526_OGH0002_0030OB00038_10Z0000_001