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Entscheidung 5 Ob 157/10i×

Entscheidung 5 Ob 157/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017554 Rechtssatz 04.10.1973Zivilrecht
In aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus.
RS0017597 Rechtssatz 22.12.1993Zivilrecht
Eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, hemmt den Lauf der Verjährungsfrist.
RS0031962 Rechtssatz 19.04.1967Zivilrecht
Durch Stundung wird die frühere Fälligkeit nicht beseitigt (ebenso schon 2 Ob 48/57).
RS0033283 Rechtssatz 20.12.1983Zivilrecht
Unter Stundung ist die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zu verstehen. Stundung hat somit den Eintritt der Fälligkeit und damit Schuldnerverzug zur Voraussetzung. Dies gilt auch für …
RS0112095 Rechtssatz 26.05.1999Zivilrecht
In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der …
RS0124813 Rechtssatz 14.04.2009Zivilrecht
Die Überwälzbarkeit der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf die Mieter als Betriebskosten ist doppelt begrenzt: Einerseits dürfen nur die „angemessenen" Kosten überwälzt werden, wie dies § 21 Abs 1 Z 8 und § 23 Abs 2 lit a und b MRG vorschreiben, anderer …
RS0125753 Rechtssatz 11.02.2010Zivilrecht
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverhältnis keine Vermieterposition zu, jedoch ist Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen nach § 21 Abs 1 MRG die Eigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer …