Rechtssatz RS0124813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124813
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Rechtssatz
Die Überwälzbarkeit der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf die Mieter als Betriebskosten ist doppelt begrenzt: Einerseits dürfen nur die „angemessenen" Kosten überwälzt werden, wie dies § 21 Abs 1 Z 8 und § 23 Abs 2 lit a und b MRG vorschreiben, andererseits dürfen nur solche einem Dienstnehmer des Vermieters gebührende Entgelte und Kosten überwälzt werden, die für die Hausbetreuung im Sinn der bisherigen Definition eines Hausbesorgers erbracht werden (so schon 5 Ob 193/07d).Die Überwälzbarkeit der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf die Mieter als Betriebskosten ist doppelt begrenzt: Einerseits dürfen nur die „angemessenen" Kosten überwälzt werden, wie dies Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und b MRG vorschreiben, andererseits dürfen nur solche einem Dienstnehmer des Vermieters gebührende Entgelte und Kosten überwälzt werden, die für die Hausbetreuung im Sinn der bisherigen Definition eines Hausbesorgers erbracht werden (so schon 5 Ob 193/07d).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 270/08d
Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 270/08d
Beisatz: Im Fall eines Dienstnehmers ist nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen abzustellen, sondern abstrakt auf die Angemessenheit des Entgelts. (T1)
- 5 Ob 72/09p
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 72/09p
Vgl; Beisatz: Stets ist die Prämisse zu beachten, dass die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG in jedem Fall die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten bildet. (T2)
- 5 Ob 157/10i
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 157/10i
Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung des angemessenen Werklohns iSd § 23 Abs 2 lit b MRG nach Art und Umfang der konkret erbrachten ‑ und nicht der abstrakt vereinbarten ‑ Hausbetreuungsleistungen. (T3)
- 5 Ob 168/13m
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 168/13m
Auch; Beisatz: Rufbereitschaftskosten eines „Call-Centers“ zählen nicht zu den Kosten der „Beaufsichtigung des Hauses“. (T4)
- 5 Ob 138/17f
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 138/17f
Veröff: SZ 2017/147
- 5 Ob 120/22s
Entscheidungstext OGH 24.11.2022 5 Ob 120/22s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124813
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20090414_OGH0002_0050OB00270_08D0000_002