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Entscheidung 5 Ob 138/17f×

Entscheidung 5 Ob 138/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069690 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Die Aufzählung der Betriebskosten in § 21 Abs 1 MRG ist taxativ.
RS0069997 Rechtssatz 31.03.1987Zivilrecht
Auch kleinere Reparaturarbeiten, die öfter wiederkehren und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, sind § 3 Abs 2 Z 3 MRG und nicht § 24 Abs 1 MRG zu unterstellen.
RS0111508 Rechtssatz 09.02.1999Zivilrecht
Überwälzbar sind gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG alle zur Abgeltung von Entgelts- und Ersatzansprüchen des Hausbesorgers geleisteten Zahlungen, sofern sich diese Ansprüche auf den im HBG geregelten Aufgabenbereich des Hausbesorgers beziehen. Dazu gehören auch die …
RS0124812 Rechtssatz 14.04.2009Zivilrecht
Infolge der Neufassung des § 23 MRG durch Art 2 Z 11 WRN 2000 wurde im Zusammenhang mit der Unanwendbarkeit des HBG der bisherige „Beitrag für Hausbesorgerarbeiten" durch die „angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung" ersetzt. Dabei wurde in § 23 Abs …
RS0124813 Rechtssatz 14.04.2009Zivilrecht
Die Überwälzbarkeit der Aufwendungen für die Hausbetreuung auf die Mieter als Betriebskosten ist doppelt begrenzt: Einerseits dürfen nur die „angemessenen" Kosten überwälzt werden, wie dies § 21 Abs 1 Z 8 und § 23 Abs 2 lit a und b MRG vorschreiben, anderer …
RS0124814 Rechtssatz 14.04.2009Zivilrecht
Eine Mischform der Hausbetreuung ist zulässig. Diesfalls setzt sich die Betriebskostenposition für Hausbetreuung eben aus mehreren unterschiedlichen Komponenten zusammen (so schon 5 Ob 99/06d, 5 Ob 193/07d).
RS0124816 Rechtssatz 14.04.2009Zivilrecht
Kosten, die aus der im AschG normierten Pflicht, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen (zB der AStV) und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu …
RS0124817 Rechtssatz 14.04.2009Zivilrecht
Im Fall der Hausbetreuung durch einen Dienstnehmer können Entgelte zuzüglich Nebenkosten oder Aufwendungen, die im § 23 Abs 2 lit a MRG nicht erwähnt sind, nicht als Betriebskosten überwälzt werden.
RS0131878 Rechtssatz 21.12.2017Zivilrecht
Aufwendungen für den Betriebsrat iSd § 134b ArbVG stellen – zusätzlich zu den in § 23 MRG aufgezählten Aufwendungen – Betriebskosten dar.
RS0131879 Rechtssatz 21.12.2017Zivilrecht
Die für die Anschaffung von diversen Einrichtungsgegenständen (Regale, Schreibtische, Sessel, Türgarderobe, Spiegelschrank), von Büromaterial (Stifte, Textmarker, Schreibblock, Papier, Schere) und Bürogeräten (PC samt Internetprogrammen, Drucker, Kopierer) …