Rechtssatz RS0124816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124816
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Kosten, die aus der im AschG normierten Pflicht, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen (zB der AStV) und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben, resultieren, fallen nicht unter § 23 Abs 2 lit a MRG und sind daher nicht überwälzbar.Kosten, die aus der im AschG normierten Pflicht, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen (zB der AStV) und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben, resultieren, fallen nicht unter Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, MRG und sind daher nicht überwälzbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 270/08d
Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 270/08d
- 5 Ob 72/09p
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 72/09p
Vgl; Beisatz: Auch Energiekosten, die in den als Arbeitsplatz für Hausbetreuer bereitgestellten Räumlichkeiten auflaufen, und die durch diese Einrichtung verursachten Kommunikationskosten sind nicht überwälzbar. (T1)
- 5 Ob 138/17f
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 138/17f
Veröff: SZ 2017/147
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124816
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20090414_OGH0002_0050OB00270_08D0000_005