Rechtssatz RS0112095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112095
Entscheidungsdatum
26.03.2020
Rechtssatz
In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 131/99x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
- 5 Ob 149/05f
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 149/05f
- 5 Ob 166/06g
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 166/06g
Beisatz: Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung nachzuweisen. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt. (T1)
- 5 Ob 6/08f
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 6/08f
Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung für ein bestimmtes Jahr aufzunehmen und damit für den Beginn der Präklusivfrist, ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. (T2)
- 5 Ob 242/09p
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T3)
- 5 Ob 157/10i
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 157/10i
Auch
- 5 Ob 103/19m
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/108; Veröff: SZ 2019/108
- 1 Ob 40/20v
Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 40/20v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112095
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00131_99X0000_001