Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zulässig, weil die Frage der Berechnung der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 MRG für einen Wohnungseigentümer-Vermieter durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht deutlich geklärt ist. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zulässig, weil die Frage der Berechnung der Präklusivfrist des Paragraph 21, Absatz 3, MRG für einen Wohnungseigentümer-Vermieter durch höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht deutlich geklärt ist. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Erst- und Drittantragsgegner halten an ihrer Ansicht fest, die in § 21 Abs 3 MRG geregelte einjährige Präklusionsfrist zur Geltendmachung von Betriebskosten bei einer Jahrespauschalverrechnung beginne für einen Wohnungseigentümer als Vermieter erst dann zu laufen, wenn ihm gegenüber in seiner wohnungseigentumsrechtlichen Bewirtschaftsungskostenabrechnung die Betriebskosten verrechnet würden. Erst dann sei der Wohnungseigentümer konkret in der Lage, seinem Mieter den von ihm getätigten Aufwand iSd § 21 Abs 1 MRG abzurechnen. Erst durch die Belastung mit einer Verwaltungsabrechnung seien die Betriebskosten vom Wohnungseigentümervermieter in diesem Sinn aufgewendet worden. Auf den vorliegenden Fall bezogen meinen die Revisionsrekurswerber, dass die erst im Lauf des Jahres 2003 (nach Verlust des arbeitsgerichtlichen Prozesses) an den Hausbesorger entrichteten Zahlungen diesen Aufwand bewirkt hätten und daher dem Mieter als Betriebskosten des Jahres 2003 vorzuschreiben gewesen seien.Erst- und Drittantragsgegner halten an ihrer Ansicht fest, die in Paragraph 21, Absatz 3, MRG geregelte einjährige Präklusionsfrist zur Geltendmachung von Betriebskosten bei einer Jahrespauschalverrechnung beginne für einen Wohnungseigentümer als Vermieter erst dann zu laufen, wenn ihm gegenüber in seiner wohnungseigentumsrechtlichen Bewirtschaftsungskostenabrechnung die Betriebskosten verrechnet würden. Erst dann sei der Wohnungseigentümer konkret in der Lage, seinem Mieter den von ihm getätigten Aufwand iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG abzurechnen. Erst durch die Belastung mit einer Verwaltungsabrechnung seien die Betriebskosten vom Wohnungseigentümervermieter in diesem Sinn aufgewendet worden. Auf den vorliegenden Fall bezogen meinen die Revisionsrekurswerber, dass die erst im Lauf des Jahres 2003 (nach Verlust des arbeitsgerichtlichen Prozesses) an den Hausbesorger entrichteten Zahlungen diesen Aufwand bewirkt hätten und daher dem Mieter als Betriebskosten des Jahres 2003 vorzuschreiben gewesen seien.
Dieser Ansicht ist jedenfalls für „Altmietverträge“, also solche, die vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wurden, im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 WEG zu widersprechen:Dieser Ansicht ist jedenfalls für „Altmietverträge“, also solche, die vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wurden, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, WEG zu widersprechen:
Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, wozu im Besonderen auch Abrechnungsansprüche zählen, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (§ 4 Abs 1 WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. Dazu zählen insbesondere die Abrechnungsansprüche über Liegenschaftsaufwendungen (vgl 5 Ob 6/08f; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 8 zu § 4 WEG; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 14 zu § 4 WEG; ders, Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis, wobl 2002, 123 [127]).Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, wozu im Besonderen auch Abrechnungsansprüche zählen, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (Paragraph 4, Absatz eins, WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. Dazu zählen insbesondere die Abrechnungsansprüche über Liegenschaftsaufwendungen vergleiche 5 Ob 6/08f; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 8 zu Paragraph 4, WEG; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 14 zu Paragraph 4, WEG; ders, Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis, wobl 2002, 123 [127]).
Für die Verpflichtung zur Legung einer Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG besteht zufolge § 4 Abs 3 WEG eine solidarische Haftung sowohl des Wohnungseigentümervermieters als auch der Eigentümergemeinschaft (vgl 5 Ob 164/06p). Die Regelung des § 32 Abs 1 WEG ermöglicht eine solche den Bestimmungen des MRG entsprechende Abrechnung. Wenn ein vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossener Hauptmietvertrag weiter besteht, sind nur die Beiträge zur Rücklage und die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des § 32 Abs 1 erster Satz WEG von den einzelnen Wohnungseigentümern, also nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, zu tragen, die übrigen Aufwendungen aber nach dem Aufteilungsschlüssel, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist (§ 17 MRG).Für die Verpflichtung zur Legung einer Betriebskostenabrechnung nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG besteht zufolge Paragraph 4, Absatz 3, WEG eine solidarische Haftung sowohl des Wohnungseigentümervermieters als auch der Eigentümergemeinschaft vergleiche 5 Ob 164/06p). Die Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, WEG ermöglicht eine solche den Bestimmungen des MRG entsprechende Abrechnung. Wenn ein vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossener Hauptmietvertrag weiter besteht, sind nur die Beiträge zur Rücklage und die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz WEG von den einzelnen Wohnungseigentümern, also nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, zu tragen, die übrigen Aufwendungen aber nach dem Aufteilungsschlüssel, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist (Paragraph 17, MRG).
Mit diesen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber an der „Nahtstelle“ von MRG und WEG eine den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung tragende Regelung schaffen (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch aaO Rz 1 zu § 4 WEG).Mit diesen Bestimmungen wollte der Gesetzgeber an der „Nahtstelle“ von MRG und WEG eine den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung tragende Regelung schaffen vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch aaO Rz 1 zu Paragraph 4, WEG).
Angesichts dieser Rechtslage kann sich die Erstantragsgegnerin also nicht auf die rechtliche Unmöglichkeit einer zeitgerechten Rechnungslegung iSd § 21 Abs 3 MRG berufen. § 21 Abs 3 MRG normiert dementsprechend auch keine Ausnahme für den vermietenden Wohnungseigentümer.Angesichts dieser Rechtslage kann sich die Erstantragsgegnerin also nicht auf die rechtliche Unmöglichkeit einer zeitgerechten Rechnungslegung iSd Paragraph 21, Absatz 3, MRG berufen. Paragraph 21, Absatz 3, MRG normiert dementsprechend auch keine Ausnahme für den vermietenden Wohnungseigentümer.
Richtig ist, dass der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverhältnis keine Vermieterposition zukommt und dass Vertragspartner, etwa hier des Hausbesorgers, die Eigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer ist. „Vom Vermieter aufgewendete Kosten“ iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausmaß, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein maßgeblichen Bestimmungen des MRG überwälzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repräsentiert. Daher ist die von den Revisionsrekurswerbern vertretene Ansicht, die Betriebskosten müssten erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als „aufgewendet“ iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen wären, verfehlt. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach § 21 Abs 3 4. Satz MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.Richtig ist, dass der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 4, Absatz eins, WEG auch im Altmietverhältnis keine Vermieterposition zukommt und dass Vertragspartner, etwa hier des Hausbesorgers, die Eigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer ist. „Vom Vermieter aufgewendete Kosten“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendete Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausmaß, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein maßgeblichen Bestimmungen des MRG überwälzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repräsentiert. Daher ist die von den Revisionsrekurswerbern vertretene Ansicht, die Betriebskosten müssten erst von der Eigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer überbunden werden, damit sie jenen als „aufgewendet“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG zuzurechnen wären, verfehlt. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach Paragraph 21, Absatz 3, 4. Satz MRG wird dadurch nicht in Gang gesetzt.
Dass für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen und damit für den Beginn der Präklusivfrist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist, wurde unter Hinweis auf Lehre und Judikatur bereits im ersten Rechtsgang in 5 Ob 6/08f ausführlich (und bindend: § 511 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0007010) dargelegt. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der -von ihm im vorliegenden Fall auch einhaltbaren- Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. 2003 eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 vorzunehmen (5 Ob 6/08f).Dass für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen und damit für den Beginn der Präklusivfrist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist, wurde unter Hinweis auf Lehre und Judikatur bereits im ersten Rechtsgang in 5 Ob 6/08f ausführlich (und bindend: Paragraph 511, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0007010) dargelegt. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der -von ihm im vorliegenden Fall auch einhaltbaren- Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. 2003 eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 vorzunehmen (5 Ob 6/08f).
Dass die Hausbesorgerentgelte zufolge § 7 Abs 1 Hausbesorgergesetz (iVm § 1154 Abs 2 ABGB) gegenüber der Eigentümergemeinschaft bereits im Jahr 2002 fällig wurden, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel.Dass die Hausbesorgerentgelte zufolge Paragraph 7, Absatz eins, Hausbesorgergesetz in Verbindung mit Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB) gegenüber der Eigentümergemeinschaft bereits im Jahr 2002 fällig wurden, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel.
Die Frage der Passivlegitimation der Eigentümergemeinschaft ergibt sich aus obigen Ausführungen und wurde wie auch die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens bereits im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 6/08f ebenfalls bindend geklärt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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