Rechtssatz RS0112097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112097
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Der Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG bezieht sich nur auf die Jahrespauschalverrechnung der Bewirtschaftungskosten. Mit dieser jährlichen Abrechnung werden die Betriebskosten im Nachhinein geltend gemacht (vgl MietSlg 43/31; 5 Ob 106/99w), wofür der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von 12 Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt hat (vgl MietSlg 48/40). Bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten hat der Vermieter 12 Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschriebenen Beträge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.Der Einleitungssatz des Paragraph 21, Absatz eins, MRG bezieht sich nur auf die Jahrespauschalverrechnung der Bewirtschaftungskosten. Mit dieser jährlichen Abrechnung werden die Betriebskosten im Nachhinein geltend gemacht vergleiche MietSlg 43/31; 5 Ob 106/99w), wofür der Gesetzgeber dem Vermieter in Paragraph 21, Absatz 3, MRG eine Frist von 12 Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt hat vergleiche MietSlg 48/40). Bei der Jahrespauschalverrechnung von Bewirtschaftungskosten hat der Vermieter 12 Monate ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit der ihm vorgeschriebenen Beträge Zeit, um den Nachweis zu erbringen, die Kosten auch tatsächlich aufgewendet zu haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 131/99x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
- 5 Ob 149/05f
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 149/05f
- 5 Ob 230/05t
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 230/05t
- 5 Ob 166/06g
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 166/06g
Vgl auch
- 5 Ob 6/08f
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 6/08f
Vgl auch
- 5 Ob 242/09p
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
Vgl; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112097
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00131_99X0000_003