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Rechtssatz RS0125753×

Rechtssatz RS0125753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125753

Geschäftszahl

5Ob242/09p; 5Ob157/10i

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Rechtssatz

Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 4, Absatz eins, WEG auch im Altmietverhältnis keine Vermieterposition zu, jedoch ist Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen nach Paragraph 21, Absatz eins, MRG die Eigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer. „Vom Vermieter aufgewendete Kosten“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendeten Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausmaß, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein maßgeblichen Bestimmungen des MRG überwälzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repräsentiert. Jedenfalls für „Altmietverträge“, also solche, die vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wurden, gilt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, WEG, dass die Betriebskosten nicht erst dann den einzelnen Wohnungseigentümern als „aufgewendet“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG zuzurechnen sind, wenn sie von der Eigentümergemeinschaft auf jene überbunden werden. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach Paragraph 21, Absatz 3, 4. Satz MRG wird durch eine solche Überbindung nicht in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 242/09p
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
  • 5 Ob 157/10i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 157/10i
    nur: Für Altmietverträge gilt, dass die Betriebskosten nicht erst dann den einzelnen Wohnungseigentümern als „aufgewendet“ iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen sind, wenn sie von der Eigentümergemeinschaft auf jene überbunden werden. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird durch eine solche Überbindung nicht in Gang gesetzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125753

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Dokumentnummer

JJR_20100211_OGH0002_0050OB00242_09P0000_001