Rechtssatz RS0121465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121465
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.Paragraph 4, Absatz 3, WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des Paragraph 43, Absatz 2, AußStrG liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 164/06p
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 5 Ob 164/06p
- 5 Ob 242/09p
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
Vgl; Beisatz: § 4 Abs 3 WEG statuiert eine solidarische Haftung sowohl des Wohnungseigentümervermieters als auch der Eigentümergemeinschaft. (T1)
Beisatz: Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (§ 4 Abs 1 WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (T2)
- 5 Ob 29/12v
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 29/12v
nur: § 4 Abs 3 WEG führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. (T3)
Beisatz: Dies wurde auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG zur Durchsetzung von Erhaltungspflichten ausgesprochen. (T4)
- 5 Ob 84/13h
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 84/13h
Auch
- 5 Ob 262/15p
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 262/15p
nur T3
- 5 Ob 135/22x
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 135/22x
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121465
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20061114_OGH0002_0050OB00164_06P0000_001