Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens im Betrage von S 111.000,-- samt 9 % Zinsen seit 5.5.1991.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe ihr den ursprünglich als Darlehen zugezählten Betrag geschenkt. Überdies hätten die Streitteile schon bei der Darlehensgewährung vereinbart, daß dieses zurückzuzahlen sei, soweit es der Geschäftsgang des von der Beklagten betriebenen Unternehmens ermögliche. Da dieses Unternehmen bisher lediglich Verluste erwirtschaftet habe, sei das Darlehen zur Rückzahlung jedenfalls nicht fällig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
"Im Sommer 1992 führten die Parteien miteinander ein Gespräch über das Darlehen von S 444.000,--. Im Zuge dieses Gesprächs bildeten die Parteien den Willen, eine Vereinbarung dahin abzuschließen, daß die Beklagte nicht mehr verpflichtet sein sollte, dem Kläger dieses Darlehen zurückzuzahlen. Die Parteien erklärten einander damals diesen Willen. Die Beklagte sagte zum Kläger sinngemäß, das sei sehr lieb von ihm, sie bedanke sich bei ihm, für sie falle dadurch eine große psychische Belastung weg. Der Kläger sagte sinngemäß, wenn die Beklagte wirklich einmal sehr reich würde, könnte sie ihm seine Pension aufbessern".
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Gericht erster Instanz diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger auf die Rückzahlung des Darlehens schenkungsweise verzichtet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es stellte nach Beweiswiederholung fest, die Beklagte habe den am 1.5.1992 fälligen Darlehens-(teil-)Betrag von S 111.000,-- nicht zurückgezahlt. Die Beklagte habe dem Kläger erklärt, es gehe ihr finanziell schlecht und sie könne unmöglich zahlen. Der Kläger habe der Beklagten erwidert, er betrachte das Geld, das er ihr als Darlehen gewährt habe, als verloren; wenn es ihr wirklich einmal besser gehen sollte, könne sie ihm seine Pension entsprechend aufbessern. Die Beklagte habe geglaubt, der Kläger habe ihr den gesamten Darlehensbetrag von S 444.000,-- schenken wollen. Der Kläger habe aber nicht die Absicht gehabt, der Beklagten die Rückzahlung des genannten Betrags endgültig zu erlassen, er habe einen solchen Verzicht auch nicht geäußert. Er habe aber ihrem Vorschlag, daß sie das Geld erst dann zurückzahlen solle, wenn es der Geschäftsgang ihres Unternehmens zulasse und es ihr finanziell besser ginge, zugestimmt.
Rechtlich meinte das Berufungsgericht, aus dem Gesamtverhalten des Klägers sei eine Schenkungsabsicht auch nicht konkludent zu erschließen. Er habe sich aber mit einer Stundung seiner Darlehensforderungen einverstanden erklärt und zugestimmt, daß die Beklagte nach Möglichkeit des Geschäftsgangs ihres Unternehmens das Darlehen zurückzahlen solle. Damit habe er deutlich zum Ausdruck gebracht, er wolle die Beklagte auf längere Zeit von der finanziellen Belastung der Darlehensrückzahlung befreien. Der Kläger habe die Absicht gehabt, die Beklagte durch mehrere Jahre nicht in Anspruch zu nehmen. Nun habe er zwar behauptet, daß der Geschäftsgang des Reisebüros der Beklagten eine Rückzahlung zuließe, nicht aber, daß sich die finanzielle Situation der Beklagten seit der Stundungsvereinbarung so entscheidend verbessert habe, daß durch die Änderung der Umstände die Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung bereits nach nicht einmal einem Jahr gerechtfertigt wäre. Die Darlehensforderung sei demnach nicht fällig.