Rechtssatz RS0034405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034405
Geschäftszahl
3Ob189/74 (3Ob190/74, 3Ob191/74); 4Ob2265/96h; 1Ob14/01t; 7Ob292/04y; 3Ob169/06h
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Rechtssatz
Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung oder durch ein Moratorium (allgemein angeordnete Stundung) hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 1496, ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage römisch sechs 649, Ehrenzweig 2. Auflage I/1 319 und II/1 88).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 189/74
Entscheidungstext OGH 05.11.1974 3 Ob 189/74
Veröff: EvBl 1975/166 S 328
- 4 Ob 2265/96h
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2265/96h
nur: Wird die Fälligkeit einer Forderung durch eine zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarte Stundung hinausgeschoben, so tritt nach der herrschenden Lehre in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 1496 ABGB auch eine Hemmung der Verjährung ein (Klang 2.Auflage VI 649, Ehrenzweig 2.Auflage I/1 319 und II/1 88). (T1)
- 1 Ob 14/01t
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 14/01t
Auch; Beisatz: Die Stundung in beiden Erscheinungsformen ist mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft. (T2) Beisatz: Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann. (T3)
- 7 Ob 292/04y
Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 292/04y
Auch
- 3 Ob 169/06h
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 169/06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034405
Dokumentnummer
JJR_19741105_OGH0002_0030OB00189_7400000_002