Begründung:
Der Kläger führte mit den beiden Beklagten Gespräche über den Aus- und Umbau eines Hauses in S***** und erbrachte sodann Planungsarbeiten hiefür. Am 18.Februar 1991 forderte er von den Beklagten ein Honorar für diese Planungstätigkeit. Die Beklagten lehnten die Zahlung mit der Begründung ab, er habe nichts geleistet; zwischen den Streitteilen sei es zu keinem Vertrag über die Tätigkeit des Klägers gekommen. Der Kläger legte hierauf den Beklagten die Honorarnote vom 16.März 1991 über S 660.852. Diesen Ersatz seiner Aufwendungen stellte er "mit Fälligkeit zum 12.April 1991 in Rechnung" (Beilage ./A).
Mit Schreiben vom 25.Februar 1993 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses beim Erstgericht zu 28 Nc 18/93 ihm in seiner Rechtssache gegen die beiden nunmehrigen Beklagten wegen des ausständigen Planungshonorars über S 660.852 laut Rechnung vom 16. März 1991 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Er habe von August 1990 bis Februar 1991 im Auftrag der Beklagten für die Liegenschaft in S*****, umfangreiche Aufmaß-, Planungs-, Zeichen- und Modellarbeiten erbracht und sie am 16.März 1991 in Rechnung gestellt. Sein Honoraranspruch werde bestritten, so daß er gehalten sei, den Betrag baldmöglichst hereinzubringen. Er sei nicht in der Lage, die Anwalts- und Prozeßkosten aufzubringen.
Mit Beschluß vom 15.März 1993 bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO. In der Folge wurde am 31.3.1993 der Rechtsanwalt Dr.Nikolaus Lanner als Vertreter des Klägers bestellt.Mit Beschluß vom 15.März 1993 bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO. In der Folge wurde am 31.3.1993 der Rechtsanwalt Dr.Nikolaus Lanner als Vertreter des Klägers bestellt.
Mit der am 24.März 1994 überreichten Klage begehrt der Kläger auf Grund seiner Rechnung vom 16.März 1991 das Honorar für Planungs- und Architektenleistungen in der Höhe von S 546.852 sA. Die beiden Beklagten hätten ihn im eigenen Namen beauftragt. Selbst wenn in Wahrheit die D*****gesellschaft mbH Auftraggeber gewesen wäre, würden die Beklagten als Geschäftsführer dieser Gesellschaft infolge ihres deliktischen Verhaltens persönlich haften.
Beide Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Auftraggeber sei die mittlerweile in Konkurs gegangene D*****gesellschaft mbH, nicht aber die Beklagten gewesen. Außerdem habe der Kläger keine entgeltlichen Leistungen erbracht. Im übrigen sei die mit der Klage geltend gemachte Forderung verjährt, weil die Klage mehr als drei Jahre nach Legung der Rechnung eingebracht worden sei (S. 41). Der Kläger wäre schon seit 18.Februar 1991 verpflichtet gewesen, allenfalls erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, die Klageforderung sei daher spätestens Anfang März 1994 verjährt gewesen (S. 111). Die Bekanntgabe eines Fälligkeitstermins könne den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben (S. 113).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger ist deutscher Staatsbürger; er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er studierte an der Technischen Universität B***** Architektur und schloß das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplomingenieurs ab. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, als Architekt zu arbeiten. In Österreich ist er berechtigt, planerische Arbeiten zu erbringen. Vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union war er jedoch nicht berechtigt, in Österreich selbständig Pläne bei einem Amt einzureichen. Der Kläger war nie Mitglied einer österreichischen Ingenieurkammer. Er darf in Österreich auch nicht als Baumeister tätig werden.
Im Juni 1990 erwarb die Gattin des Klägers, Petra S*****, ein renovierungsbedürftiges Haus in Se*****. Der Kläger gestaltete den Umbau des Hauses architektonisch.
Durch diese Arbeit lernte der Erstbeklagte, der in unmittelbarer Nähe dieses Hauses lebt, den Kläger kennen. Der Erstbeklagte und Josef S***** waren Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der das Haus B***** steht. Er war Prokurist der D*****gesellschaft mbH von deren Entstehung an bis zum Konkurs im Jahre 1991. Der Zweitbeklagte war im selben Zeitraum Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Der Erstbeklagte sprach den Kläger wegen des Objektes in S*****, an. Dieser schlug ihm nach einer Besichtigung den Umbau vor, um eine höhere Nutzung im Ortszentrum zu erzielen. Noch im Juni 1990 kam es in der Wohnung des Erstbeklagten zu einem weiteren Gespräch, bei welchem ua auch der Zweitbeklagte anwesend war. Dabei ging es um den Aus- bzw Umbau der Liegenschaft B*****. Der Kläger wollte die Beklagten von dem Projekt überzeugen und schlug vor, neben dem von ihnen vorgesehenen Ausbau des Dachgeschosses noch drei weitere Eigentumswohnungen auszubauen, die dann veräußert werden sollten. Schließlich wurde besprochen, daß die D*****gesellschaft mbH und die vom Kläger zu gründende Firma I*****das Projekt durchführen sollten und welche Aufgaben jeder der Streitteile zu übernehmen hätte. Weiters wurde zwischen den Beteiligten noch besprochen, daß bei Nichtzustandekommen des Projektes gegenseitig keine Kosten, auch keine Barauslagen, verrechnet werden sollten.
Der Kläger begann dann mit seinen Arbeiten. Er erstellte verschiedene Pläne und Skizzen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagten den Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten erteilt hätten oder daß sie das Repräsentationsmodell des Klägers oder sonstige Unterlagen für die Erstellung oder Verwertung des Projektes verwendeten.
Der Kläger arbeitete einen Vertragsentwurf aus, es kam aber in der Folge weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Vertrag zustande.
Da Anfang Herbst 1990 die beiden Beklagten erkannten, daß der Kläger seinen finanziellen Anteil am Projekt nicht einbringen werde, entschlossen sie sich, keinen Vertrag mit dem Kläger über das Projekt B***** zu schließen, sondern dieses mit Dipl.Ing.M***** auszuführen.
Dipl.Ing.M***** führte in der Folge die Planungsarbeiten durch und erstellte Einreichpläne. Schließlich wurden drei Eigentumswohnungen gebaut.
Mit Kaufvertrag vom 15./16.November 1990 veräußerten der Erstbeklagte und Josef S***** 96 % an der Liegenschaft B***** an die D*****gesellschaft mbH.
Am 18.Februar 1991 kam es zwischen den Streitteilen auf der Liegenschaft B***** zu einem Gespräch, bei dem der Kläger die Beklagten mit seinen Honoraransprüchen für die Planertätigkeiten konfrontierte. Die Beklagten lehnten dies mit der Begründung ab, daß der Kläger nichts geleistet habe und auch kein Vertrag zustande gekommen sei.
Mit Kaufvertrag vom 19.März 1991 veräußerte Josef S***** seine noch vorhandenen Eigentumsanteile an der Liegenschaft B***** an den Zweitbeklagten.
Mit Schreiben vom 16.März 1991 legte der Kläger den Beklagten eine Honorarnote über insgesamt S 660.852.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Verjährungseinwand nicht berechtigt sei. Die Verjährungsfrist beginne mit Zumittlung der Rechnung zu laufen. Da der Kläger am 25.Februar 1993, somit innerhalb der Verjährungsfrist, um Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes angesucht habe, sei die geltend gemachte Forderung nicht verjährt. Wohl aber seien die weiteren Einwände der Beklagten berechtigt. Der Kläger habe Vorleistungen erbracht, um mit der D*****gesellschaft mbH einen Vertrag über das Bauprojekt zu schließen. Die Beklagten seien dabei nur für diese Gesellschaft und nicht selbständig aufgetreten. Ein deliktisches Verhalten der Beklagten seien nicht hervorgekommen. Überdies hätten die Streitteile vereinbart, daß die Vorleistungen nicht gegenseitig verrechnet würden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zwischen dem Zeitpunkt, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, und dem Tag der Klageeinbringung seien mehr als drei Jahre vergangen. Nicht jeder vor Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei als verbesserungsfähige Klage zu werten, welche den Lauf der Verjährungsfrist unterbreche. Der vom Kläger zu 28 Nc 18/93 des Erstgerichtes gestellte Antrag sei ein schlichter Verfahrenshilfeantrag und habe nicht das Rechtsschutzziel verfolgt, damit einen Zivilprozeß einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Der Anspruch des Klägers sei somit verjährt. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei auf die Berufungsausführungen nicht einzugehen.